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1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 152 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
146 Statuten der Witwen u. Waisen -Penfionsgesellsch. fallszeit, so wird dasselbe durch eine in der „Wiener Zeitung' auf seine Kosten drei Mal einzuschaltende Mahnung zur Entrichtung _ des Rückstandes fammi 6percenügen Verzugs zinsen und Mahnungskosten aufgefordert. Ist binnen weiteren drei Monaten vom -letzten Einschaltungstage dieser Mahnung die rückständige Rate nicht berichtigt, so erlöschen hiedurch alle Rechte des säumigen Gliedes für sich, seine Gattin und Kinder

November durch eine in der „Wiener Zeitung' drei Mal einzuschaltende' allgemeine Erinnerung eingemahnt. Der Ansschuß ist berechtigt, in besonders rücksichts würdigen Fällen die Zahlungsfrist gegen 6percentige Ver zinsung zu erweitern, wie auch den wegen Bersäumniß der Zahlungszeit eingetretenen Verlust der Gesellschaftsrechte, und den Verfall der eingezahlten Beiträge nachzusehen. Bei der Zahlung rückständiger Einlagsraten sollen gleich zeitig auch die öpercentigen Verzugszinsen, dann die Mah

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