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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 155 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
d) daß bei dem Ableben des Mitgliedes seine Ehe mit der zu pensionirenden Witwe in Giltigkeit bestanden habe. Wurde diese Ehe für ungiltig erklärt, oder durch Tren nung aufgelöst, so gebührt der Frau kein Anspruch auf Pension, wohl aber den mit ihr erzeugten ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgehaltenen Kindern; 6) daß die Gatün ihren Ehemann nicht an seinem Todten- bette, oder während einer bedenklichen Krankheit ge heiratet hat, wenn der Tod binnen einem Jahre nach der Verehelichung

erfolgte; f) daß die Waisen das 24. Lebensjahr noch nicht über schritten , und insbesondere die Mädchen sich noch nicht verehelicht haben. Gesuch um PenstonZanweisung. §, 19. Dem Gesuche um Anweisung der Pension sind folgende Behelfe beizulegen: 1. Die Aufnahmsurkunde. 2. Der Trauungsschein. 3. Der Todtenschein des Mitgliedes. 4. Die Geburtsscheine aller Personen, welche die Pension ansprechen. 5. Eine von der zuständigen Behörde ausgefertigte Ur kunde, durch welche das Vorhandensein der die Pension

ansprechenden Witwe und Waisen dargethan wird. 6. Hinsichtlich der Minderjährigen die obervormundschaft liche Ermächtigung zur Behebung der Pension. 7. Endlich ist im Gesuche anzugeben, ob die Pension in ganz-, halb- oder vierteljährig verfallenen Raten behoben werden wolle. Wenn das verstorbene Mitglied zur Zeit des Eintrittes in die Gesellschaft noch wehrpflichtig war, sind außerdem vorzulegen: 8. die amtliche Bestätigung über das Aushören oder die Fortdauer der Wehrpflicht zur Zeit des Ablebens

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