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Title A - Z
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Books
Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 174 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
später für die zweite Hälfte ein, so kann dieselbe wieder in 13 Raten gezahlt werden. Der Eintretende ist somit, wenn er den Anspruch auf die. volle Pension von '700 fl. erwerben will, in der Lage, die Zahlung auf mehr als sechs Jahre zu vertheilen. Wenn ein unverehelichter Doctor eintritt, so wird die Pension so bemessen, als ob er eine Frau im gleichen Alter geheiratest hätte; heiratet er eine ältere Frau, so wird ihm der 511 viel bezahlte Betrag rückvergütet; heiratet

er aber, wie dies gewöhnlich ist, eine jüngere.. Frau, so kann er die Nachzahlung , die nach dem' Tage seines Einrittes, so mit stets niedriger bemessen wird, wieder ratenweise leisten, daher sich der Eintritt in jüngeren Jahren gleich nach Er langung des Doctorates besonders empfiehlt. Wenn aber selbst der Eintritt erst nach Ablauf der Ehe im Alter zwischen 30 bis 35 Jahren mit einer Gattin, die. um fünf Jahre jünger ist, erfolgt, schwanken die Ziffern der Einzahlung für eine ganze Pension zwischen 1200—1300 fl., daher

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Books
Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 121 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
115 Mana Anna von GE'sche Stiftung. angetanst, das Ganze ringsherum in ein regelmäßiges Stadt haus umgebaut und als Stifthaus bezeichnet werden sollen. Nachdem sich die juridische Facultät aus Grundlage dieser letztwilligen Anordnung unterm 5. May 1808 als Erbe er klärt, und zu Gunsten der obbesagten Stiftung, die Einant wortung unter dem 18. July 1817 erwirkt hat, und nachdem die letztwillige Unordnung der Frau Maria Anna von Ertl dergestalt getreulich in Vollzug gesetzt worden

ist, daß der Ankauf der an das Berlassenschaftshaus angebauteu Häuser und Fleischbänke bewirkt, an deren Stelle ein regelmäßiges Zinshaus erbaut, und mit der Inschrift „Maria Anna von Ertliches Stiftungshaus' auf einer Steinplatte oberhalb dem Hausthore versehen worden, somit nunmehr der Zeitpunkt gekommen ist, in welchem die Stiftung genau nach dem Willen der Frau Erblasserinn ins Leben treten kann und soll, so hat die juridische Facultät in der Erwägung, daß die Frau Erblasserin Z. 21 ihres Testamentes

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