¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
später für die zweite Hälfte ein, so kann dieselbe wieder in 13 Raten gezahlt werden. Der Eintretende ist somit, wenn er den Anspruch auf die. volle Pension von '700 fl. erwerben will, in der Lage, die Zahlung auf mehr als sechs Jahre zu vertheilen. Wenn ein unverehelichter Doctor eintritt, so wird die Pension so bemessen, als ob er eine Frau im gleichen Alter geheiratest hätte; heiratet er eine ältere Frau, so wird ihm der 511 viel bezahlte Betrag rückvergütet; heiratet
er aber, wie dies gewöhnlich ist, eine jüngere.. Frau, so kann er die Nachzahlung , die nach dem' Tage seines Einrittes, so mit stets niedriger bemessen wird, wieder ratenweise leisten, daher sich der Eintritt in jüngeren Jahren gleich nach Er langung des Doctorates besonders empfiehlt. Wenn aber selbst der Eintritt erst nach Ablauf der Ehe im Alter zwischen 30 bis 35 Jahren mit einer Gattin, die. um fünf Jahre jünger ist, erfolgt, schwanken die Ziffern der Einzahlung für eine ganze Pension zwischen 1200—1300 fl., daher