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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 602 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
Stelle: „Alle Rechte, welche die Gemeinde von Burgeis in Betreff der Wege, der Wälder, Weideneien,' Wasserleitungen, Brücken, kurz in Betreff aller Freiheiten (in singulis libertatibus) geniesst, hat auch das Kloster“ 1 ). Schleis nimmt den Abt des Stiftes Marienberg und sein Kloster in seinen Gemeindeverband auf („in vicinum nostrum“) und theilt mit ihm Atzung und Weide und jedes andere Gemeinde- Recht. Und das thaten die Gemeindemänner von Schleis sowohl die Edlen als auch Unedlen

, die Vornehmeren und die Geringeren in ge meinsamer Beratung und Uebereinstimmung; und das geschah schon im Jahre 1292 in Schleis! 2 ) Im Besitze gleicher Freiheit befand sich die Gemeinde Part- schins, zwei Stunden westlich von Meran am Eingänge des Vintsch- gaues. In ihrem Dorfrechte begegnet man keiner Spur von hofrecht- lieheu Bestimmungen, obwohl vielleicht der grösste Theil der Güter des Dorfes bis 1380 von dem Bisthume Regensburg, und von diesem Jahre an von den Erzbischöfen von Salzburg abhing

. Die Gemeinde hatte in ihren Angelegenheiten eine grosse polizeiliche Gewalt; mit Ausnahme der richterlichen Gewalt über Frevel und Verbrechen konnte der Dorfmeister richten über alle anderen Sachen, deren Strafsatz ein Pfund Berner nicht überstieg; dabei war er an die Bestimmungen des „dörflichen Rechtes“ und an den Rath von „sieben der ältesten und besten“ Männer der Gemeinde gebunden. Frevel und Verbrechen gehörten vor das Gericht zu Meran. In manchen Angelegenheiten nahm die Gemeinde auch Theil

an den Verhandlungen der Land sprache an der Brücke zu Schanzen 3 ). Auch die Gemeinde Mais bei Meran weist schon im Jahre 1213 Spuren von Freiheit und Selbständigkeit auf. Graf Adalbert von Tirol bekennt in diesem Jahre, dass er und seine Ministerialen und die ganze Gemeinde von Mais (nec non tota universitas de Mais) aus freiem Antriebe alle Rechte und das ganze Eigenthum, welches der Gemeinde über ein Gut in Hagenach zustand, dem Stifte Marienberg abgetreten haben 4 ). Aehnlichen Spuren begegnen wir 1242

in dem Dorfrechte von Lana. Der Dorfmeister ist befugt, ein der Gemeinde gehöriges Streu-Moos (palus communitatis) zu verpfänden. Edelleute und Gemeindegenossen erscheinen ziemlich gleichberechtigt. Doch machte sich in Bezug auf beanspruchte Vorrechte des Adels in ') Goswin p. 56 im Original. 2 ) Goswin p. 72, 3 ) Dorfrecht von Partschins bei Rapp im Ui. Bande der Ferdinandeums- Zeitschrift p. 141—145. — Bei Grimm III. p. 7SS nur ein Bruchstück. *J Goswin p. 37,

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 605 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
598 so fehlt es doch, auch nicht für Gemeinden. Wir finden eine solche Gemeinde in dem Thale Y al su g an, im Distrikte von Pergine. Die Leute dieses Bezirkes litten schwer unter dem Drucke der entsetzlichen Willkühr des grausamen Dynasten Gundobald. Sie suchten Schütz und Hilfe hei der Stadtgemeinde von Vicenza, und schlossen am 13. Mai 1166 mit ihr ein enges Bündniss zu gegenseitiger Vertheidigung. ln der hierüber ausgestellten Urkunde verlangten sie: „dass ihnen gestattet werde, zu leben

für denselben Ursprung. Hieher scheint die Gemeinde Tr am in zu gehören, ln einer Verhandlung mit dem Bischöfe Fried rich von Trient 1214 sehen wir sie in einer Weise auftreten, welche sie als eine freie, weder von dem Bischöfe noch von einer anderen Herrschaft abhängige Gemeinde kennzeichnet. Bischof Friedrich wollte auf dem Hügel Castellata in der Habe von Tramin eine Burg bauen, und trat mit einem bevollmächtigten Ausschüsse dieser Gemeinde in Unterhandlung. Die Abgeordneten schlossen mit ihm einen Vertrag

auf folgende Bedingungen: „Die Gemeinde erbietet sich den Bau der Burg auf ihre Kosten aufzuführen; dem Bischöfe gestattet sie, sich eine, wie sie sieh ausdrückt, „eines so grossen Herzogs und Herrn würdige Wohnung“ herzustellen; in Kriegszeit darf der Bischof Mann schaft, so viel er will, in das Schloss legen ; nach Ablauf des Krieges muss der bischöfliche Gastalde mit den Kriegsleuten und Fremden abziehen, und die Burg der Gemeinde übergeben. Jeder Angehörige nerus. Vaalfrandus, Otto, Semichus, Oizi

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 607 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
600 — abgeleitet von dem althochdeutschen Spriu 1 ), lebt in unserer Sprache fast unverändert in dem Worte Spreu, und ward von dem mittel alterlichen Latein in ein Zeitwort verwandelt, mit -der Bedeutung, Jemanden, um ihn zu beleidigen, mit Unfiath beschmutzen. — Diese Beste deutscher Sprache deuten auf früheres Vorhandensein deutscher und zwar longobardischer Bevölkerung in Fieims, Deutschen Cha rakter tragen auch manche Züge der Gemeinde-Verfassung. Neben der Maeinata und den Famulis gab

es in der Gemeinde Fieims: Freie = liberi; sie hielt zwei festgesetzte jährliche Bechtstage im Monate Mai und um St. Martinstag, hei welchen der bischöfliche Amtmann, Gastaldio, erscheinen musste. In der Gemeinde bestand ein Ausschuss von Geschwornen, an deren Bath und Zustimmung der Bischof und sein Gastaldio gebunden waren 2 ). Beide Urkunden tragen das Ge präge einer freien Gemeinde an sieh, die mit dem Bischöfe einen Vertrag schliessfc 3 ). von ihm als ihrem Landesfürsten in freier Ver einbarung Gesetze

annimmt, und die an den Bischof abzuliefernden Gaben festsetzt. Der Gemeindeausschuss, der mit dem Bischof den Vertrag sehliesst, bestand aus Männern, deren Namen deutschen Klang haben. Sie waren Egen, Otto, Bodeger, Fridrich, Einrad, Rudolf, Tiathmar, Rayner, Hotesehalk, Warner, Odogar, Odorich und Bruno. Werden wir nach all diesen Daten in der Gemeinde von Eleims nicht eine in ihrem Ursprünge deutsche, und wahrscheinlich longobardische, freie Gemeinde erblicken dürfen? Wir wären somit in der Lage

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 73 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
67 — Zu den Verhandlungs-Gegenständen gehörten: die erneuerte Mit theilung der auf.altem Herkommen beruhenden Hechte und Obliegen heiten der Gemeinden; in streitigen Fällen die Erhebung von Kund schaften über das, was altes Recht und Herkommen war; die Abgränzung der Hechte der Herrschaft und der Gemeinde; die Feststellung der herrschaftlichen Jurisdictions-Hechte; Bestimmungen über Mass und Gewicht u. dergl. Die Art und Weise, wie in der Versammlung vorgegangen wurde, namentlich

wenn es sich um die Feststellung eines bestrittenen Hechtes handelte, findet sich in einigen Weisthümern ebenso anziehend als anschaulich dargestellt; so z, B. in der Ehehaft von Reifes in Stubai. Der Streit betraf das Absonderungs-Gelüste der Bauern von Kapfs und Gagers von der Gemein-Weide mit Reifes. Die Nachbarschaft ’ d. h. die Gemeinde von Reifes trat mit der Klage auf, dass die von Kapfs und Gagers altes Hecht und Herkommen stören. Da hielt der Unter richter in Stubai Umfrage, und verlangte ein gemeinsames Urtheil

, indem er jeden der anwesenden Männer hei seinem Eide zur Erklärung aufforderte: „wie er gerächten soll das recht?“ Da wurde von den Anwesenden geurtheilt: „ Der Richter sollte die Aeltesten und Besten, die er unter allen Nachpauern finden könne, zur Bezeugung auffordern, was und wie es von Alters und Hecht hergekommen wäre, und was diese gedächten und sagten auf ihrem Eid, dabei soll das Gericht die Gemeinde halfen und schützen“. Das geschah; und alle ehrbaren darum angesprochenen Leute bezeugten einstimmig das alte Hecht

und Herkommen ! ). Ein ebenso anschauliches Bild solcher Gerichts verhandlungen bieten die Kundschaften von Urins und Pfons. Die Rrinser schlugen dem Richter vor, 13 oder 15 der ältesten und besten Männer aus der Gemeinde auszuwählen, um von ihnen bezeugen zu lassen, was altes Hecht und alte Gewohnheit war 2 ). Die Männer von Pfons stellten dem Richter 36 ehrbare Kundsehaftsagex zu demselben Zwecke vor 3 ). Bei Beschlüssen und Entscheidungen, die in Versammlungen zu Stande kommen sollten, musste mit Wissen

und Willen der Besten und des „ mehrern “ Rheiles der Gemeinde, oder mit Rath und Wissen gerechtigkeit verfallen, und das urbar der herscliaft frei und ledig*. — Milder waren die Strafen für das Ausbleiben der Freien als der Bauleute; sie bestanden in Geldbussen. Das Ausbleiben des Bamna.nns schien anzudeuten, er wolle von seinen Verpflichtungen nichts hören, die bei der Oeffnnng verlesen wurden; darum die strenge Bestrafung. J Tirol. Weisth. p. 279 . Die Ehebaft-Urkunde von Teiles stammt aus dem Jahre

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 410 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
403 Kloster benachbarte Gemeinde von Giovo 1 ) mit ihren Kirchen, Do- tirungen, Zehenten and anderen zu ihnen gehörigen Beisteuern 2 ); ferner den Zehent und die Quarta 3 ) in derselben Gemeinde, den klei neren Zehent des Sebirmvogtes und den Berg Faone 4 ); ebenso den Zehent und die Quarten auf den Bergen Gadino, Armentino und Vaido 5 ), und schliesslich das Erträgniss aller entweder von dem Kloster unmittelbar, oder von anderen auf dessen Kosten angelegten und be bauten Neubrüche (novalia

eintreten wollen, aufzunehmen und zu behalten; die Erlaubniss, zur Zeit der Verhängung eines allge meinen Interdictes über das Land, den Gottesdienst bei verschlossenen ') Die »Gemeinde von Giovo* ist eine südöstlich von St. Michael zwischen diesem Orte und Lavis im Gebirge ausgebreitete weitläufige Gemeinde, bestehend aus den Dörfern Verla, Mosanna, Ville, Palü, Ceola, Valternigo und Spedal, Anichs Karte bezeichnet die Lage und Ausdehnung sehr gut. Perini beschreibt sie weitläufig. a ) »Beisteuer

ist es der Berg, auf welchem östlich von St. Michael Faedo liegt. Siehe Anichs Karte. 5 ) Gadino eine Fraction der Gemeinde Faedo; Armentino vielleicht eben dort; Vaido wohl nur soviel als Faedo.

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 603 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
— 596 J1. : ! . : i" ' t }• ft 4 j#! Betreff eines grösseren Weiderechtes schon in älterer Zeit ein Wider stand von Seite der übrigen Gern emdeglieder bemerkbar, wahrschein lich desswegen, weil, vielleicht vorzugsweise der Adel bestrebt war, Gemeindegut durch Umzäunung in Privateigenthum zum Nachtheile des Gemeinde-Eigenthums umzuwandeln 1 ). Die Gemeinde Keller (Gries) bei Bozen erscheint im Jahre 1190 noch abhängig von dem Bischöfe von Trient, denn in ihrem Streite mit der Gemeinde Bozen

Allod in der Nähe von Klausen von seinem Grafschaftsrechte befreite und aus dem Verbände mit den benachbarten Gemeinden auslöste, und zwar mit deren allgemeiner Bewilligung und Zustimmung 3 ). In der Gemeinde Layen hingegen erblicken wir das Hofrecht auf den zu den Hochstiften Augsburg und Freising gehörigen Gütern im 14. Jahrhunderte noch in voller Geltung 4 ). lieber die Hechtsverhältnisse der Landgemeinden im Puster- thale lässt sich leider bei dem heute noch bestehenden Mangel

, *) Anton Graf von Br an dis: Studien über die Verfassungs-Geschichte, der Gemeinde Lana, im 18. Hefte der III. Folge der Zeitschrift des Ferdinandeums, Innsbruck 18V S, p. 159 etc. 2 ) Codex Waag. nr. S9 p, 99 etc. 3 ) Mairhofer, Urkundenbuch von Neustift nr. 204 p. 86. Albertus — Comes de Tirol — allodium illud, quod jacet ex opposito Clusae . . ego exomi abomnijure comiciae atejue communitatis convicinorum .. bona omnium voluntate atque conscnsu, 4 ) Grimm 1. c. HL p. 7 33 placitum coloniae in Laian

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 612 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
werden, welche ihre Gründung und Dasein von den Bischöfen erhielten. Es ist selbstverständlich, dass die Statuten für solche Gemeinden von den Bischöfen gegeben oder in Verein barung mit der neugegründeten Gemeinde festgesetzt wurden. Der erste Pall traf ein bei der Heugründung von Egna zwischen Trient und Bozen im Jahre 1189. Das alte Dorf Egna war durch Ueber- schwemmung zerstört worden. Bischof Konrad wies den Einwohnern sowohl einen andern Theil seines Grundes und Bodens zu Bauplätzen als auch jene Häuser

an, die er daselbst bereits hatte erbauen lassen. Von ihm wurden sofort auch die Bedingungen bestimmt, die für die Zukunft als Eigelreeht der neuen Gemeinde, welcher er den Hamen „Neumarkt“ gab, gelten sollten 1 ). Den Fall, in welchem eine neu- gegründete Gemeinde ihr Statut in Folge einer Vereinbarung zwischen dem Gründer und der Gemeinde erhielt, lernen wir an der Commune Folgaria kennen. Im Jahre 1216 siedelte Bischof Friedrich von Trient auf den Höhen von Costa Cartura von Folgaria bis Genta im Gebirge

östlich von Calliano aus der Gegend von Bozen herbeigezo gene Leute auf wenigstens 20 neu anzulegenden Hofen an, zu dem Zwecke, die dortige Gegend der Cultur zuzuführen. Diese Bauern waren offenbar freie Leute; sie führten noch in späterer Zeit den Titel „Franchi“, Nun leuchtet von seihst ein, wenn auch kein ur kundliches Zeugniss dafür vorliegt, dass sowohl das Verhältniss dieser Gemeinde zu ihrem Gründer, dem Bischöfe, als auch die Feststellung der Eegola, des Eigelrechtes, auf dem Wege eines freien

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 50 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
43 gemain ein zu fallen“, d. fr. Niemand durfte einen Tfreil der Ge- mein-Weide mit einem Zaun oder in anderer Weise absondern, um das Stuck als Sondereigen sich zuzuwenden 1 ). Dessgleichen durfte Niemand im Gemein-Walde „schwenden und brennen“ d. h. durch Vernichtung des Nachwuchses oder durch das Ausbrennen des Ge büsches Ackerboden gewinnen 2 ), Gemeinde-Parzellen durften sich von der Gemeinde, zu welcher sie gehörten, in Bezug auf die Gemeinsam keit der Weiden eien und Waldungen

nicht absondem 3 ). Veräusser- ungen des gemeinsamen Eigenthums oder auch nur einzelner Theile desselben, Waldungen oder Weidenden, konnten nur durch überein- simmenden Beschluss der Gemeinde geschehen, da nur ihr der Grund und Boden des ungetheilten Gemeinlandes gehörte, das Verfügungs recht über denselben nur ihr Zustand 4 ). In den Dorfrechten Tirols dürften sich Spuren von dieser Eigenschaft der Gemeinde als Eigen- thümerin alles Grundes und Bodens des Gemeinlandes in den Bestim mungen erhalten

Reminiscenzen aus der Occupationszeit zu erblicken, p. 158—159. 3 ) In dem Streite der Gemeinde Telfes mit den Parzellen, Gagers und Napfs, welch© sich von der Gemein-Weidenei trennen wollten, lauteten die erhobenen Kundschaften wie oben-Anmerkung 6 S. 41, mit den weiteren Beisatz: »daher niemant sich davon sondern solt ; (sondern) sie sullent alle gemainleich u. ain- mütlichleich u. gehörsa® ewikleich miteinander sein.* 4 ) Maurer p. 145—146'

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Year:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 53 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
— 46 — die Absonderung der Parzellen Gagers und Kapfs besonders damit begründete, dass sie die. -Trennung der •„ Hirtschaft “ nicht zugeben -könne, weil nach altem Herkommen und Becbte die drei Gemeinde- Meile mit aller „ ffirtschaft “ bei einander zu bleiben verpflichtet seien, und Niemand sieh, davon sondern dürfe. Wer dawider handeln^ und sein Vieh nicht zu dem Gemein-Hirten treiben wollte, der habe diesem den Lohn zu bezahlen, als wäre sein Yieh vor dem Stabe desselben gehütet worden

'). Auch aus. dem, spät erst aufgezeichneten Weis- thume der übrigens alten Gemeinde Kölsas® leuchtet noch die Ver pflichtung hervor , das Vieh durch den Gemeinde - Hirten hüten zu lassen. „Ein jeder, der Vieh hat, so lautet die Bestimmung, soll es hei 5 Pfund Berner Strafe zu dem gemeinen Hirten treiben.“ Der beigeiügte Zusatz bezeugt aber , dass die Aufzeichnung dieses Weis- thums einer Zeit angehört, in welcher die ursprüngliche Feldgemein schaft schon ha die Brüche gegangen war, und das Sondereigenthum überhand

genommen hatte, „ausgenommen, so. lautet der Zusatz, es hätte einer einen eigenen Hirten für sein Vieh, wobei er jedoch ver pflichtet sei, dasselbe in. solcher Weise auf die Weide zu treiben, und zu hüten, dass den übrigen Dorfgenossen kein Schaden .ent stehe“ 2 ). Zum nngetheilten Gemeinde-Eigenthum gehörte ferner ein anderer nicht minder wichtiger Gegenstand ; — das Was ser, Das Wasser, waren es nun Quellen, Brunnen, Bäche, Teiche, Seen, war für jede Gemeinde ein unentbehrliches Erforderniss, sowohl

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 47 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
— 40 — Tirol, laut Weisthümer, einfach die „Gemain“ * *), Zeugnisse für diese ursprüngliche ungetheilte Feldgemeinschaft und für deren Fortdauer in Tirol liefert beinahe jede Dorfordnung, jede Oeffnung und jedes Weisthum; denn Wälder, Weiden und Alpen erscheinen in unseren auf alter Ueherheferung und Gewohnheit beruhenden Weisthtimem, seihst zur Zeit der beschränkten Freiheit und Selbständigkeit der Land gemeinden, überall als ungetheiltes Gemeinde-Eigenthum, und es gibt keine auf Viehzucht

dungen. Zum Belege diene Gnaden wald in Nordtirol 5 ) und Pas seier in Südtirol 6 ). Das Waldgebiet der ersteren Gemeinde erstreckte sich von dem Weissenhache bei Hall bis binab zum Vomperbacbe, und vom Inn bis hinauf die Berghohen. In den Rechts - Urkunden des Gerichtes Passeier werden die Gemeinde-Waldungen von den Pri- vatwäldem wohl unterschieden, und über die ersteren dem Richter die Gewalt eingeräumt, sie mit dem Banne zu belegen. Alle Ge« mein-Wälder darf der Richter, so bestimmt

»der aufgenommene Söldner sol kein weit »in gemain* einiahen, dass heisst kein Stück Gemeindeland. — Weer p. 171. — Teilesp. 279 von der ge main schaft der nackpaurn ze Teiles, Qagers und za Lapis. . *) Tirol. Weisthümer I 185 bezeichnen genau die Ausdehnung des sehr weitläufigen Gebietes für das Weiderecht der Brandenberger Gemeinde. *) Ebendaselbst p. 251. Der *nachperechaft* Mutters Oeffnung mit An gabe der Gränzen des weitausgebreiteten Weiderechtes. *) Ebendaselbst p. 248—250. 5 ) Ebendaselbst p- 192

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 618 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
von Beseno gehört hatten; und Po- marolo, Chiusole und Petersano, die von Franz, dem Besitzer des Stammschlosses Barco, abhängig gewesen waren 2 ). Alle begaben sich unter die venetianische Herrschaft, fanden die wohlwollendste Auf nahme, und die fast ausnahmslose Bestätigung ihrer Freiheiten und Gewährung aller Wünsche und Bitten. Ein Paar Beispiele mögen zum Belege dienen. Die Gemeinde von Yallarsa, eines südöstlich von Roveredo am Wildbache Leno emporsteigenden Thaies, durch welches Fusssteige

über die Höhen von Piano della Foceaecia durch Vall dei Signori nach Schio und Yicenza, oder auch nach Recoaro führten, und in neuerer Zeit eine Commerzialstrasse gebaut wurde, hatte ihre Abgeordneten schon 1439 in das Lager der Venetianer gesendet, als diese mit der Belagerung des Schlosses Lizzana beschäftigt waren. Die Abgeord neten waren zur Erklärung ermächtigt, dass die Gemeinde sich von der Gerichtsbarkeit des Wilhelm von Lizzana lossage, wieder unter die Herrschaft von Venedig zurückkehren wolle

3 ), und sich und das ganze Thal als treue Vasallen der venetianischen Signoria unterwerfe. Sie baten um Bestätigung ihrer alten Privilegien. Venedig bewilligte alle Bitten, wobei mit besonderem Nachdrucke hervorgehoben wurde, dass die treue Ergebenheit dieser Gemeinde der Republik nur zum Vortheile gereiche vorzüglich desswegen, weil die Wege zur ve netianischen Streitmacht am Gardasee und nach Bre scia dadurch geöffnet bleiben 4 ). 3 ) Cabalcabö a. a. 0. p. 1 IS —119. Die Ruinen zieren heute einen der reizendsten

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 594 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
587 Tadingen 1 ). Die Gemeinde des Thaies Brandenbetfg, war als Hüterin eines wichtigen Gebirgspasses und wegen der lausgedehnten Waldungen von den Herzogen von Baiern mit vielen Privilegien be dacht worden, die sie eifersüchtig bewachte. Die Weisthümer beider Gemeinden Breitenbach, und Brandenberg gewähren ein Bild, in welchem herrschaftliche und Gemeinderechte wie auf Einer Stufe neben ein ander stehend erscheinen. Sie waren sogar noch im Genüsse jener uranfänglichen Gemeinderechte, der Jagd

, neu (1644) aufgerichte ehehaft und Ordnung 84 ); — „ainer ersamen nachperschaf't und gemain im oblai Roppen neu (1625) aufgerichte ehehaft und Ordnung 85 ). In 34 Satzungen spricht die Gemeinde Heimingen ihre Rechte aus zugleich mit Hinweisung auf Rechte der Gerichtsherrschaft St. Petersberg, welche, wie am Schlüsse des Weisthums bemerkt wird, alle Rechte in Bezug auf Strafen und „in anderweg, sovil dieselb jederzeit berechtigt sein und fueg haben wird, ganz unvergriffen und Vorbehalten

sein sollen.“ Die Gemeinde Roppen fasst ihre Rechte kürzer in 13 Satzungen, und erklärt nicht nur, dass diese von der Obrigkeit und Nachbarschaft zu Roppen in gemeinsamer Berathung für rathsam und gut angesehen wurden, sie fügt auch am Schlüsse denselben Vorbehalt zu Gunsten der Rechte der Petershergischen Ge richtsobrigkeit hinzu, der sich am Ende des Weisthums von Heimingen *) Heinrich Zerhoeh, Richter zu Rattönberg, bekennt 1480, dass er »zu Praitenpach auf eelichem tading an den rechten sass

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 671 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
bis an die nörd liche Gränze des Bisthums dem fürstlichen Hochstifte und den An hängern desselben Alles entriss, was Beide an Schlössern, Ortschaften, Gerichtsbarkeiten, Rechten, Gütern und Einkünften besassen. Bozen insbesondere trafen dabei harte Schläge. Die Bürger hielten es mit dem Bischöfe; darum zwang sie Meinhard am 27. Mai 1277 zu einem Vertrage, dessen Erfüllung sie ihm mit dem Einsätze des ganzen Eigen thums und aller Lehen der Stadt und Gemeinde, und noch darüherhin bei einer Strafe von 1000 Mark

enthalte, dürfen die Bozner dem Bischöfe keinen Beistand *) Codes Wang, Urkunde dd. Bozen 3. August 1238, nr. 175 p. 369, 2 ) EbencL Urkunde dd. Bozen 7. September 1238, nr. 177. s ) Ueber diesen Stadttheil scheint, selbst nach heutiger Ueberlieferung, der Bischöf von Trient die Jurisdiction geübt zu haben. 4 ) Wahrscheinlich bezog sich dieses * Dorfgericht* auf die nächsten Umge bungen von Bozen, die auch heutzutage unter dem Namen der ,zwölfMaI- greien* eine eigene Gemeinde bilden. Die Dingstätte

dieser Gemeinde dürfte dort gewesen sein, wo sich für eine Parzelle der zwölf Malgreien bis zum heu tigen Tage der Name ,das Dorf« ohne weiteren Zusatz erhalten hat.

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1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 74 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
— 66 -— solche Versammlungen, auf denen jede Gemeinde ihre Privat-Ange- legenheiten verhandelte *). Die ersteren erhielten sich lange in den Gautagen; die der zweiten Art in den verschiedenen Landsprachen, Ehehaftaidingen, Landrechten, Dorf- und Peldordnungen und Dehnungen der Landgemeinden. Auch von diesem ursprünglichen Rechte der freien Männer und freien Gemeinden haben sich in unseren Weisthümern, trotz aller Verkümmerung, die deutlichsten Spuren erhalten. Volksversammlungen fanden statt

hei den Ehehafttaidingen, bei den Dehnungen d. h. bei der Bekanntgebung der Dorf- und Feldordnungen, bei den Landsprachen und Rechts- und Gerichtstagen. Sie wurden jährlich gehalten, in der Regel zweimal, gewöhnlich im Frühjahre und Herbst ? ). Die Dorf genossen wurden dazu aufgeboten * 2 3 4 * ); alle in der Gemeinde „ange sessenen“ Männer 4 ) waren zum Erscheinen verpflichtet; von dieser Pflicht konnte nur „ ehehaft Hotli “ befreien, die aber durch Zeugen bewiesen

am Peter- und Pauls- und am 8. Bartlmei - Tage; in Weer ber g im Mai und Octpber; in Kolsass war dreimal Ehehafttading, und so anderswo anders. 3 ) Nach dem Landrechte von Zillerthad (Salzb.-Taid. p. 317) musste das Aufgebot vor der Kirche zu dreimal 14 Tagen vorherbekannt gegeben werden. Gewöhnlich musste der Vorsitzende die ganze Versammlung zur Erklärung auf fordern, ob das Aufgebot bekannt gemacht worden-sei? Grimm p. 726. — In der Gerichts-Ordnung von Passeier bestätigten die Gemeinde-Männer, dass

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Year:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
der Dorfgenossen schaft. Schon im bajovarischen Volksrechte erscheinen Strassen, Wege und Fusssteige als Gegenstände ungeteilter Gemeinschaft und zu Jedermann Benützung geöffnet 6 ). Sie waren theils öffentliche Wege (viae publicae) theils Gemeinde-Wege (viae vieinales und con- vicinales) theils Fusssteige (semitae convinciales). Ihre Erhaltung oblag den Gemeinden. Dasselbe galt von den Brücken. Für diese ursprüng liche Gemeinsamkeit geben noch die Satzungen vieler Weisthümer Zeugniss, obgleich

sie von dem Einflüsse der veränderten Zeiten und Verhältnisse modificirt erscheinen. So z. B. war die Pflicht der Ein- *) Tir. Weistli. Weer L e. über die Leitung eines »Muess wasser*, genannt der Krapfbach. (Muesswasser, hiess nach Sehmeller, ein Mühlbach von dem Zwange, vermög welchem jeder Dorfgenosse auf der Gemeinde-Mühle mahlen lassen musste). Ueber gemeinsame Mühlen siehe Weisthümer von Kölsass p. 182 (25—40). — Baumkirchen p. 180. 2 ) Weer 1. c. »die nachpanrn sollen iren prunnen fieren und halten

eines Flusses zum Schutze ihrer an demselben gelegenen Güter einzuhalten. Die Erfüllung dieser Pflicht wird als wichtige Gemeinde - Angelegenheit betrachtet; sie bestand in der Besichtigung der Legen d. i. Archen, in deren Einhaltung oder Erbauung zumal an gefährlichen Bächen und Flüssen. Tir. Weisthümer Hopfgarten p. 104. Umhausen Grimm III. 784 (8) Kufstein p. 44. Un- terlangkampfen p. 61 Wüten p. 242 (20—40)- ®) Lex Bajuv. iit. 10 cap. 19. 20. 21.

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