¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
— 683 : — gesalzene 1 * ), durften gleichfalls nur in der Stadt, und zwar nur vor dem Hause des Königs Heinrich, verkauft werden, und, wie die Satzung hinzufügt, nicht heimlich, sondern öffentlich, damit Jedermann, der ihrer bedurfte, sie dort finde. Wer sie anderswo verkauft, zahlt 2Pfund 5 Schilling Strafe. „ Wollen aber wir selbst sie haben,“ erklärt König Heinrich in dem von ihm gegebenen Statute, „ so soll man sie uns geben vor andern Heuten wie es billig und recht ist. Bringt ein Fremder
-Satzungen ohne Vergleich besser, un der im Mittelalter vorhandene bürgerliche Gemeinsinn konnte nur auf dieser Grundlage erblühen. König Heinrich war aber für Meran nicht nur der Schöpfer des Stadtrechtes und erster Ordner des Gemeinwesens, er sorgte noch weiter für das Wohl seiner Stadt und Bürger durch Verbesserung der Rechtspflege, durch polizeiliche Verordnungen, durch Begünstigung der Gewerbe und des Handels. Im Stadtrechte war bestimmt worden, dass nur einmal in der Woche, am Freitag
eine Gerichtssitzung stattfinden sollte. Das genügte dem Bedürfnisse nicht. Darum richtete die Bürgerschaft schon nach 3 Jahren die Bitte an den König, anzuord nen, dass wöchentlich wenigstens zweimal, Dienstag und Freitag, Recht Es werden folgende Species aufgewühlt: Aschen, Vöreben, Alten, Pärbeln, Telben, die in der Passer oder Etsch oder in anderen Gewässern des Landes gefangen werden. *) Gädemlär (— inquilinus, dem Bürger entgegengesetzt) von Gadern — ein Hans, das nur aus einem Raume, einer Stube besteht