Normalien-Nachschlagebuch für Direktoren, Professoren und Lehrer der österreichischen öffentlichen Gymnasien und Real-Gymnasien
obligat ist das Studium der Unterrichtssprache u. z. sur öffentliche so wie sür Privatschüler. Der Umstand, ob an dem Wohnorte der Privatschüler Lehrer für ein Obligatfach vorhanden seien, darf die Ent scheidung der Behörden nicht bestimmen, und ist überhaupt kein Grund vor handen, das Privatstudium zu begünstigen. ^ U. M-, S. März 1356, Z. 5156 und 30. Mai 1854. ? St., 9. April 1856, Z. 16469 und G. Z. 1854, Seite 246, 1.1. 7 L. Ziel. 1- Zweck dieses Unterrichtes ist: Fertigkeit, die Gedanken
in der frag-' lichen Sprache mündlich und schriftlich mit Korrektbelt auszudrücken, und der jenige Gewinn für Geistes- und Gemüthsbildnng, der von dem Studium einer Sprache, die reichhaltige Literatur-Schätze besitzt, erwartet werden darf. ^ U. M., 14. September 1852., G. Z. 18S3, S. 222, Xllllll. . . . 2. Da, wo den Schülern die Sprache nicht ganz fremd ist, wird sich das Ziel dieses Unterrichtes dem für die Muttersprache gesteckten nähern können; außerdem wird es sich zu beschränken