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Title A - Z
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Category:
History
Year:
1873
¬Der¬ Streit der Tiroler Landschaft mit Kaiser Friedrich III. wegen der Vormundschaft über Herzog Sigmund von Österreich von 1439-1446
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Page 140 of 177
Author: Jäger, Albert / Albert Jäger
Place: Wien
Publisher: Gerold
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Subject heading: p.Sigmund <Österreich, Erzherzog> ; g.Tirol ; s.Vormundschaft ; z.Geschichte 1439-1446
Location mark: II 191.743
Intern ID: 253119
[227] 139 zurückgeben, mit Ausnahme jener Schlosser, Güter und Häuser und jenes Gutes, welche Herzog Friedrich der ältere besessen, und der römische König wegen der Vormundschaft über Her zog Sigmund ebenfalls innegehabt, aber entweder als Pfand oder in anderer Weise weggegeben hat. Was von solchen Schlössern, Häusern oder Gütern die Landschaft zu Händen des Herzogs Sigmund mit Beschlag belegt hat, das stellt sie diesem zur Verfügung: er soll damit, sobald er als freier Fürst in ' seinem Lande

die Seinigen Widerwillen gegen die Landschaft und ihre Anhänger gefasst hätten, keine Rache üben und darüber Versicherungsbriefe ausstellen. Sobald Herzog Sigmund in das Land kommt, soll die Landschaft ihn bitten, dass auch er allen, die gegen ihn ge handelt haben, gnädig vergeben wolle. Die Räthe des römischen Königs sollen erwirken, dass acht Tage vor Uns. Frauen Lichtmess der Landschaft zu Meran von Seite des römischen Königs sicheres Geleite zugeschickt werde, wie dies früher für ihre Botschaft

geschehen sei, damit die Landschaft dieselbe Botschaft nach Wien entsenden könne, wo sie ungefähr vierzehn Tage nach Lichtmess vor dem römischen Könige und Herzog Sigmund erscheinen soll. Auch Herzog Albrechts Botschaft soll mit Vollmacht dort zugegen sein. Die landschaftlichen Sendboten sollen alsdann diese ,Abrede' 1 dem Herzoge Sigmund übergeben. Wird sie von dem römischen Könige und dein Herzoge Sigmund angenommen, so sollen an demselben Tage von beiden Theilen Briefe in redlicher Form ausgefertigt

und gesiegelt werden. Sobald das geschehen, soll Herzog Sigmund zur Stunde frei entlassen werden und sich 1 So werden die von den beiden Markgrafen entworfenen Yerinittlungsvor- schlüge in der Urkunde genannt. 10*

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Books
Category:
History
Year:
1873
¬Der¬ Streit der Tiroler Landschaft mit Kaiser Friedrich III. wegen der Vormundschaft über Herzog Sigmund von Österreich von 1439-1446
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Page 146 of 177
Author: Jäger, Albert / Albert Jäger
Place: Wien
Publisher: Gerold
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Subject heading: p.Sigmund <Österreich, Erzherzog> ; g.Tirol ; s.Vormundschaft ; z.Geschichte 1439-1446
Location mark: II 191.743
Intern ID: 253119
[233] 145 jährlich zu Weihnachten in dem erzbischöflichen Hof zu Salz burg, oder wo Friedrich das haben wolle, ohne Verzug zu er legen, Würde er die Auszahlung einmal unterlassen oder auch nur säumig sein, so möge Friedrich sich dafür und für alle daraus entstehenden Nachtheile an Sigmunds Hab und Gut schadlos halten. 1 Zwei Tage später, am 2. April, verlangte Friedrich von Sigmund und den in Wien anwesenden Tirolern 30.000 gülden Ducaten oder ungarische Gulden in Gold als Ersatz

der Re manenzen, die, wie er behauptete, aus der Zeit der Vormund schaft von Nutzungen^ Renten und Gülten der Grafschaft Tirol noch ausständig wären. Der Streit über diese Forderung wurde zwei Reichsfürsten, dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg und dem Herzoge Heinrich von Baiern, Pfalzgrafen bei Rhein, zur Entscheidung anheimgestellt. Diese entschieden : Die Rich tigkeit der Forderung soll anerkannt werden; der Herzog Sigmund und die Tiroler Abgeordneten sollen dein römischen Könige die urkundliche

Versicherung ausstellen, dass der Her zog einen Monat nach seiner Ankunft in Tirol mit mehreren im Lande ansässigen Bürgen, die sich gleich ihm als Schuldner bekennen, 2 einen Schuldbrief über obige Summe ausstelle, der bei dem Rathe der Stadt Salzburg für den römischen König hinterlegt werden soll und von ihm zu jeder beliebigen Zeit erhoben werden könne. Herzog Sigmund und die Tiroler Ab geordneten gingen auf diese Entscheidung ein und stellten die verlangte Versicherung in einer Urkunde

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