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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
History
Year:
1873
¬Der¬ Streit der Tiroler Landschaft mit Kaiser Friedrich III. wegen der Vormundschaft über Herzog Sigmund von Österreich von 1439-1446
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Page 57 of 177
Author: Jäger, Albert / Albert Jäger
Place: Wien
Publisher: Gerold
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Subject heading: p.Sigmund <Österreich, Erzherzog> ; g.Tirol ; s.Vormundschaft ; z.Geschichte 1439-1446
Location mark: II 191.743
Intern ID: 253119
56 [144] Das Staunen über diese Nachrichten und Verfügungen war nicht geringer als die Begierde, zu erfahren, wie ein solches Abkommen zu Stande gekommen. Bald erfuhr man Folgendes : Herzog Sigmund wurde in der That von seinem Vormunde, gemäss der in der Verschreibung zu Hall übernommenen Ver pflichtung, am 29. Juni zu Wien für majorenn erklärt, 1 aber nicht um ihn seinem Lande zurückzugeben und die Regierung daselbst ihm einzuräumen, sondern um mit dem scheinbar Freien und Selbständigen höchst

eigennützige Vereinbarungen zu schliessen, und um sich, den Tirolern gegenüber durch die scheinbare Freiheit der Erschliessungen Sigmunds gegen Vor würfe wegen angewendeten Zwanges sicherzustellen. Das erste, was Friedrich von Sigmund verlangte, war die Ausstellung einer Urkunde, in welcher dieser seinen Vormund von aller Verantwortung und Rechnungslegung über Einnahmen und Aus gaben aus den Renten, Nutzungen und Gülten der tirolischen Äemter, über Verwendung des fahrenden Gutes und aller Bar schaft

, und über alle seine Handlungen während der Verwesung bis zu dem genannten Tage freisprechen sollte. Herzog Sig mund stellte diesen Quittbrief noch am Tage seiner Majorenn- Erklärung aus. 2 Dann ging es an die Unterhandlungen wegen weiterer Fortführung der Vormund- und Regentschaft in Sig munds Landen 5 sie begannen am 4. Juli. 3 Die Form, in welche sie gekleidet wurden, trug ein sehr unschuldiges Aussehen. Herzog Sigmund sollte die Regierung seiner Lande auf weitere sechs Jahre dem Könige Friedrich überlassen

; die Ueberlassung sollte aber so freiwillig als möglich erscheinen. Darum sollte der Antrag von dem jungen Herzoge ausgehen, er sollte seinen Vetter bitten, in Anbetracht seiner Jugend und der schweren Zeitläufe, die sich allenthalben erheben, ihn und sein Land noch auf sechs Jahre in seiner Vormundschaft, Regierung und Verwesung gnädig zu behalten, Herzog Sigmund that es; die schliessliche Urkunde wurde aber erst am 31. Juli hierüber ausgefertigt. In dieser erklärt Sigmund, sein Herr und Vetter, der römische

König, habe ihm seine Bitte gewährt. ,Darum 1 Hormayr: Uober Minderjährigkeit etc. S. 86. 3 Urkunde bei CDU mei: Materialien I., 126. 3 Schrötter: Abhandlungen aus dem österr. Staatsrechte V., 32n, beruft sich auf eine: Wien, St. Ulriehstag (4, Juli) 1443 ausgestellte Urkunde, in welcher Herzog Sigmund seine Bitte etc. vorbringt.

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Books
Category:
History
Year:
1873
¬Der¬ Streit der Tiroler Landschaft mit Kaiser Friedrich III. wegen der Vormundschaft über Herzog Sigmund von Österreich von 1439-1446
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/253119/253119_141_object_4402228.png
Page 141 of 177
Author: Jäger, Albert / Albert Jäger
Place: Wien
Publisher: Gerold
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Subject heading: p.Sigmund <Österreich, Erzherzog> ; g.Tirol ; s.Vormundschaft ; z.Geschichte 1439-1446
Location mark: II 191.743
Intern ID: 253119
140 [228] ? unverbumleir in das Land der Grafschaft Tirol verfügen können. Sollte aber die Abrede in einem oder mehreren Punkten von dem römischen Könige oder von dem Herzoge Sigmund nicht angenommen werden, so soll sie für keinen Theil einen Nach theil oder irgend welche Verpflichtung enthalten. 1 Aus vorstehender Urkunde leuchtet unverkennbar das Streben hervor, die schroffen Gegensätze in den Forderungen der zwei streitenden Parteien zu mildern und den berechtigten Begehren

eines jeden Theiles so weit möglich Rechnung zu tragen. Darum kommen die schärfsten Spitzen des Abkommens zwischen Friedrich und. Sigmund vom 28. Februar 1445 nicht mehr zum Vorschein. Es ist nicht mehr die Rede, wie dort, von einer Abhängigkeit Sigmunds von Friedrich in allem und jedem, von einer Einbeziehung Tirols in jede beliebige Theilung der Länder des Hauses Oesterreich, von einer Zuweisung dieses oder jenes Theiles an Herzog Sigmund, von der gänzlichen Ausschliessung des Gedankens eines Erbrechtes

Zeiten, als einen gemeinsamen Besitz des ganzen Hauses betrachten mussten. Dieses Grundgesetz der habsburgischen Hausordnungen, dessen Aufrechthaltung Fried rich mit allem Rechte verlangen konnte, fand in der Urkunde seinen Ausdruck in der Bestimmung, dass die Tiroler den Huldigungseid dem Herzoge Sigmund und seinen zwei Vettern, 1 Urkunde dil. Costentz uff frifag nach dem hailigen Cristag (:ü, Dec.) anno milles. quadringentes. sexto (anstatt quinto, wegen des Jahres anfanges mit dem Christtage

). Bei Chmel: Material. I. 2. p. 180 etc. auszugsweise übersetzt, und mit nicht ganz unbefangenen Noten begleitet in Chmel's Gesch. Kais. Friedr. Bd. II. p. 356 etc. — Schrötter in den Abhandlungen aus dem Österr. Staatsrechte V. 327, bemerkt zu vor stehender Urkunde: ,Kaiser Friedrich bestätigte diese Abrede in einer eigenen Urkunde, dasselbe thaten Sigmund und die Stände.' Das geschah von Friedrich wohl nicht sogleich.

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