¬Der¬ Streit der Tiroler Landschaft mit Kaiser Friedrich III. wegen der Vormundschaft über Herzog Sigmund von Österreich von 1439-1446
56 [144] Das Staunen über diese Nachrichten und Verfügungen war nicht geringer als die Begierde, zu erfahren, wie ein solches Abkommen zu Stande gekommen. Bald erfuhr man Folgendes : Herzog Sigmund wurde in der That von seinem Vormunde, gemäss der in der Verschreibung zu Hall übernommenen Ver pflichtung, am 29. Juni zu Wien für majorenn erklärt, 1 aber nicht um ihn seinem Lande zurückzugeben und die Regierung daselbst ihm einzuräumen, sondern um mit dem scheinbar Freien und Selbständigen höchst
eigennützige Vereinbarungen zu schliessen, und um sich, den Tirolern gegenüber durch die scheinbare Freiheit der Erschliessungen Sigmunds gegen Vor würfe wegen angewendeten Zwanges sicherzustellen. Das erste, was Friedrich von Sigmund verlangte, war die Ausstellung einer Urkunde, in welcher dieser seinen Vormund von aller Verantwortung und Rechnungslegung über Einnahmen und Aus gaben aus den Renten, Nutzungen und Gülten der tirolischen Äemter, über Verwendung des fahrenden Gutes und aller Bar schaft
, und über alle seine Handlungen während der Verwesung bis zu dem genannten Tage freisprechen sollte. Herzog Sig mund stellte diesen Quittbrief noch am Tage seiner Majorenn- Erklärung aus. 2 Dann ging es an die Unterhandlungen wegen weiterer Fortführung der Vormund- und Regentschaft in Sig munds Landen 5 sie begannen am 4. Juli. 3 Die Form, in welche sie gekleidet wurden, trug ein sehr unschuldiges Aussehen. Herzog Sigmund sollte die Regierung seiner Lande auf weitere sechs Jahre dem Könige Friedrich überlassen
; die Ueberlassung sollte aber so freiwillig als möglich erscheinen. Darum sollte der Antrag von dem jungen Herzoge ausgehen, er sollte seinen Vetter bitten, in Anbetracht seiner Jugend und der schweren Zeitläufe, die sich allenthalben erheben, ihn und sein Land noch auf sechs Jahre in seiner Vormundschaft, Regierung und Verwesung gnädig zu behalten, Herzog Sigmund that es; die schliessliche Urkunde wurde aber erst am 31. Juli hierüber ausgefertigt. In dieser erklärt Sigmund, sein Herr und Vetter, der römische
König, habe ihm seine Bitte gewährt. ,Darum 1 Hormayr: Uober Minderjährigkeit etc. S. 86. 3 Urkunde bei CDU mei: Materialien I., 126. 3 Schrötter: Abhandlungen aus dem österr. Staatsrechte V., 32n, beruft sich auf eine: Wien, St. Ulriehstag (4, Juli) 1443 ausgestellte Urkunde, in welcher Herzog Sigmund seine Bitte etc. vorbringt.