¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
375 Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntmß gebracht, daß Herr Joseph Maier, geboren 'zu Brünn, Baumeister, wohnhaft Du Wien, innere Stadt/ KoPmarkt, Haus-Nr. 20, Witwer, -und Fräulein Marie Huber, geboren zu Maulern» Handels- Aannstochker, wohnhaft in der Stadt Stein, Hans-Nr. 17, -leMg f . eine Ehe unter ■ sich zu schließen beabsichtigen. ^ ■ Jedermann, dem ein gesetzliches Hinderniß dieser/Ehe bekannt ist, wird ausgefordert, dasselbe. innerhalb des drei wöchentlichen (oder: innerhalb
des auf die Dauer von . .. . . Tagen verkürzten) Aufgebotstermines entweder unmittelbar bei der' k. k. BezirkshavpLmannschaft Krems, welche zur ^ Ehe schließung berufen ist, oder mittelst des Magistrates der Stadt Vien oder des Gemeindeamtes der Stadt Stein ovzuzeigen. K. L. ArxirkshaLptmannschssl Ärrm§- am , . . . . (L. S.) k. k.. Bezirkshauptmann. Amtsferrigung Mündlich verlautbart auf dem Amtstage zu . Amtsfertigung