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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1866
¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
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Page 148 of 430
Author: Quitzmann, Ernst Anton / Anton Quitzmann
Place: Nürnberg
Publisher: Stein
Physical description: VIII, 419 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Baiern ; s.Recht ; z.Geschichte
Location mark: II 103.297
Intern ID: 236564
Ehescheidung, Güterrecht. 139 worden zu sein und, wie die Ausdrücke, in welchen das Gesetzbuch davon spricht — dimisserit, dimissio — beweisen, in einer einfachen Entlassung bestanden zu haben. War dagegen der Tod eines der beiden Gatten die Ursache der Scheidung, so traten erst die Kechts Verhältnisse der Dos, sowie die Ansprüche der überlebenden Gattin an die Hinterlassenschaft ihres Mannes in den Vordergrund. Vor Allem zeigt sich liier wieder, dass dem Manne, als dem Haupte und Muutwalt

der Familie, das Verfügungsrecht auch über das der Frau Gehörige wenigstens recht lich zustand , da nirgend etwas von einer Theilung der Errungen schaft in unserm Gesetzbuche vorkömmt. Anderseits spricht sich ganz unzweifelhaft der Grundsatz aus, dass die Frau ihren Kindern die Dos bewahren und hinterlassen muss, indem die Wittwe zwar Dos und Eigen in die zweite Ehe bringen durfte, nach ihrem Tode, wenn die Ehe kinderlos blieb, aber das, was sie von ihren Kindern erster Ehe mitbrachte

, wieder an diese zurückfiel. ') Dagegen hatte, wie schon oben erwähnt wurde, die Erau bisweilen schon bei Leb zeiten des Mannes freies Verfügungsrecht über ihre Dos, besonders, wenn die Ehe kinderlos war. Starb der Gatte vor der Frau, so hatte dieselbe nach den Be stimmungen des Westgothcnréchtes , welche in unser Gesetzbuch übergingen, so lange sie ledig blieb, einen Kindestlieil nutzniesslich anzusprechen. 2 ) Im östreichischen Mühlviertel bestund diese Ein richtung noch im vorigen Jahrhunderte. 3 ) Es lassen

sich vielleicht hiefaer auch jene Bestimmungen rechnen, welche den Frauen, so lange sie im Wittwenstande verharren,, die Nutzniessung gewisser Güter sichern. 4 ) War die Ehe kinderlos, so konnte die Wittwe, wenn sie nicht wieder heuratete, die Hälfte der Hinterlassenschaft ansprechen, während die andere den Verwandten des Mannes zufiel, und auf diese Hälfte, medietas, beziehen sich viele unserer Urkun den. 5 ) Heuratete dagegen die Wittwe wieder, so verlor sie Alles bis auf ihr Eigen und die gesetzliche Dos

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