¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
Verlöbnis®. Malschate. Dos. Aussteuer. 133 tatem, erhält *) und worunter allerdings die dos legitim a oder das 'Witthum zu verstehen ist, aber, wie Hab erlin bemerkt, 2 ) auch die Morgengabe mit einbegriffen sein kann. So viel ist aber sieher, dass in unseren Urkunden von keinem Mal- oder Muntschatz, dem pretium, mehr die Rede ist, wel chen der Bräutigam früher für das zu erwerbende Mundium seiner Zukünftigen zu erlegen hatte — sei es, wie Grimm 3 ) meint, dass derselbe mit der gesetzlichen Dos
ihr ein Drangeid, das nach dem Vermögen der Gegend und der Partheien sehr verschieden zwischen 3 und 10 baierischen Thalern beträgt. Die Rücksendung dieses Drangeides löst den Ver trag und gilt als grosse Schmach. Dagegen setzt ihm das Mädchen den selbst bereiteten Ja-Schmarren (eine Mehl- und Eierspeise) zur gemeinsamen Verzehrung auf. 4 ) Die Gabe dagegen, dos — anderwärts auch mitphiirm, Mietgeld, genannt, wird ausdrücklich als die gesetzliche bezeichnet 5 ) und muss als das Witthum (witemo) aufgefasst
werden, welches bestimmt war, der Frau eine standesgemässe Versorgung zu sichern. Daher ist die Feststellung der Dos auch die Hauptaufgabe des Verlöbnisses und es scheint dieselbe nach den Standesverhältnissen gesetzlich bestimmt gewesen zu sein — dotem suam solvet secundum gen elogi am legi time. Dass dieses 'Witthum schon in der ältesten Zeit gerne in Grundstücken ausgesetzt wurde, ergeben unsere 'Urkunden, und die Frau empfing oft noch bei Lebzeiten des Mannes das Eigenthum und Verfugungsrecht