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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1866
¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
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Page 397 of 430
Author: Quitzmann, Ernst Anton / Anton Quitzmann
Place: Nürnberg
Publisher: Stein
Physical description: VIII, 419 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Baiern ; s.Recht ; z.Geschichte
Location mark: II 103.297
Intern ID: 236564
388 Charakteristik der lex Baiw, bestellende Sitte des der Braut gereichten Drangeides als ein Ueber- blcibsel des ursprünglichen. Erauenkaufcs angesehen werden darf. Zu den Verabredungen des Verlöbnisses gehört nach alaraannischem wie baiwarischem Brauch die Festsetzung der Braut gab e (dos legi ti ma), sowie der Mitgift (res parentorum quas secum adtulit), und wenn das Alamannenreeht allein der Morgengabe gedenkt, so darf diese Bitte den Baiwaren nicht abgesprochen werden; denn wir finden

sie in Baiern im XXV. Jahrhundert mit der Eigenthüm- lichkeit des alamannischen Nesteides auf Brust und Zopf, und noch in Urkunden des XVI. Jahrhunderts erscheint sie als munus vir- si ni talis. Auch vervollständigt, das Hlotharische Königsgesetz die ö mangelhaften Angaben der lex Baiwar. über den Werth der „dos legitima', indem Tit. LV. 2 bestimmt, dass sie in 40 Sol. (dem altsuevisciien 'Wcrgelde und Königsgelde) bestehen solle, os mochten dieselben in Gold, Silber, Leibeigenen oder anderen Werth

- gegenständen entrichtet werden. Hienach kann es nicht überraschen, dass die Rechtsbräuelie bei Scheidungen des Ehebundes dieselbe Gleichheit darbieten (S. 138). Die Scheidung war bei beiden Völkern eine einfache Entlassung der Gattin mit Herausgabe ihrer dos legitima, sowie ihrer Aussteuer, und Entrichtung von 40 Sol. an ihre Anverwandten. Dieselbe TJebereinstimmung herrscht bei Lösung eines eingegangenen Verlöbnisses, um eine Andere zu. heuraten, sowohl in formeller als materieller Beziehung

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