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History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 127 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
v. I. 1820 ergeben, und zur Lösung der vorbestimmten Frage genügende Anhaltspunkte bieten werden *). 1. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlich er her ein der deutschen souveränen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und Zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschland-. Wiener Schlußakte Art. 1). 2. Der Zweck des deutschen Bundes ist Erhaltung

der ü u ß e r n und i n n e r n S i ch e r h e i t Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzel nen deutschen Staaten (Bundesakte, Art. 2.). Der nächste und hauptsächliche Zweck des deutschen Bundes, oder der Bundeszweck überhaupt ist demnach die Erhaltung der äußern und innern Sicherheit, und der deutsche Bund ist daher we sentlich ein Sicherheitsbun d. Mit dieser Bestimmung ist auch K l üb er a. a. O. S. 120 einverstanden. Zur Er reichung dieses Zweckes zielen die „al lg emeinen Bestim- mungen," welche den ersten Abschnitt

der Bundesakte / bilden (Art. 1—11), und in der Wiener Schlußakte (Art. 1—52) ihre Erweiterung, Ausbildung und nähere Erklärung erhalten haben. Nebst. diesen allgemeinen Bestimmungen ha ben stch die hohen Bundesglieder in dem zweiten Ab- *} Die d eutsche Bundesakte tragt das Datum: Wien am 8. Juni 1815. Die Wien er Schlußakte oder die Schlußakte der über Ausbil dung und Befestigung des deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministe- rtalkonfereNzen vom 15. Mai 1820 wurde durch einhelligen Beschluß

in der Plenarsitzung der deutschen. Bundesversammlung vom ö. Juni 1820 zum Metten Grundgesetz des deutsche» Bundes erhoben. Die Bundesakte ent hält 20, die Wiener Schlußakte 65 Artikel.

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 126 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
eigen Hum in den deutschen Ländern Oesterreichs zu erwerben, daß es dasselbe vielmehr auf eine bestimmte Art desselben, näm lich auf die Rustikalgüter beschränkt, und folglich, nicht die Aus legung meines Gegners, sondern jene, welche ich beifügte, be stätiget. Wir gehen nun Zur zweiten Frage über. V. Welche Einwirkung liegt dem deutschen Bund ob in Beziehung auf die innere GtaatSeinrich- tung und Staatsverwaltung der Bundes staaten? Wenn ich bei der Beantwortung dieser Frage etwas län ger

verweile, und tiefer eingehe, als mein nächster Endzweck es fordert; so fürchte ich nicht die Leser Zu ermüden., sondern" hoffe vielmehr eine klarere Einsicht in daS. Wesen deS deut schen Bundes ihnen bieten zu können. W. Behr G. 37. von den rechtlichen Gränzen der Einwirkung des deutschen Bundes auf die Derfaffung, Gesetzgebung und Rechtspflege seiner Gliederstaaten spricht demselben jede Einwirkung in die i n n e r e Einrichtung und V e r w a l t 11 n g der einzelnen Bundesstaaten

ab. . Wenn auch diese Behauptung 'nicht halt bar ist, indem sie offenbar dem Zwecke deS deutschen Bundes und den klaren Bestimmungen der BundeSakte widerstrebt; so gehen doch auch wieder unsere Gegner zu weit, wenn sie der anerkannten vollen Souveränität dev einzelnen Bundesstaa ten zu nahe treten, oder das, was anfangs der Bund viel leicht anstràm wollte, oder anstrebte, mit dem, was er wirklich erreichte, verwechseln. Ich will versuchen eine 'Reihe von Grundsätzen zusammen zu stellen, welche sich auS den zwei Grundgesetzen

. deS deutschen Bundes, nämlich aus der BundeSakte'von 1915 ' wnfo der Wiener Schlußakte

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 124 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
deSakte nicht mit Sicherheit als ein gemeindeutsches Bürgerrecht bewiesen werden. Ran hält mir das a. f. Patent' v.. 2, März 1820 ent gegen, durch welches nach dem Prinzip einer unter den deutschen Bundesstaaten gegenseitig geltenden Gleichstellung des AnSländerS mit dem Inlän der" die Rachsteuer von dem m andere Bundesstaaten abfah- renden Vermögen aufgehoben wird. Doch mit Unrecht, denn „Prinzip einer Gleichstellung^ ist so- ein allgemeiner und unbe stimmter Ausdruck, daß man daraus

. Man erinnert mich'ferner an die Verordnung d. h an da- Hofdekret vom 14. April 1625, in welchem die Frage, ob der Unterthan eines andern deutschen ■ Bundesstaates, in den österreichischen. Ländern 'und Gebieten des deutschen Bundes ■ ein Rustikalgut besitzen könne, auf Grund des Artikels 16 der deutschen Bundesakte bejaht wird, und die bezüglichen, Gu- bernien angewiesen werden, in derlei Fallen der gedachten De- stimmung der BundeSakte ohne alle Beschränkung Folge P geben. Doch auch diese Berufung gibt

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 38 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
den Unter* thanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzu sichern : s. Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie be wohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deßhalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Unter thanen, b. Me Sefiigitifi: .1) des freien Wegziehens aud einem deutschen Bundesstaate in den andern, der erweislich sie zu Unter! Janen annehmeu will, 2) in Civil- und Militärdienste desselben zu treten." U s. w. Der Verfasser rer Worte

zur Verständigung legt in diesem Ar tikel zu n. das Hauptgewicht in den Vordersatz, und findet demnach darin die Gewähr für alle Angehörigen der deutschen Bungesstaaten, daß sie in jedem Bundesstaat Güter zu erwerben und zu besitzen berechtigt sind, ohne deshalb mehrere Abgaben und Lasten tra gen zu müßen, als die eigenen Unterthanen dieses Bundesstaa tes. Aber durch biefen Erwerb oder Besitz erlangen sie keine von jenen Befugnissen, welche den Bürgern des Staates, worin sie Güter «werk« oder besitzen

, als solchen zustehen. Wenn also ein Unterthan eines deutschen Bundesstaates in Tirol Güter erwirbt, so wird er dadurch nicht ein österreichi-

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 37 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
: „Die Verschiedenheit der christ lichen Religionsparteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genüsse der bür gerlichen und politischen Rechte begründen. 11 Dieser Artikel gewährleistet in jedem deutschen- Bundeslande., wo verschiedene Religionsparteien schon bestehen, denselben die gleichen bürger lichen und politischen Rechte. Er trägt offenbar den Charakter einer Garantie, und spricht mit keinem Worte von der Zu lassung der verschiedenen Confeffionen

oder Religionsparteien. Er spricht nicht die bürgerliche unb politische Gleichberechtigung für alle Bundesstaaten aus, sondern nur für die Angehörigen der verschiedenen Religionsparteien in "jedem einzelnen Bundes lande. Also dieselben bürgerlichen und politischen Befugnisse, welche die Katholiken in Deutsch-Oesterreich genießen, kommen auch den Akatholiken deS deutschen Oesterreichs zu. Wir stehen demnach in der Auslegung dieses Artikels insoweit auf dem gleichen Standpunkt mit dem Berfaffer der Worte zur Ver

ständigung , ohne jedoch an den witzigen Bemerkungen und Consequenzen, mit welchen er seine Erörterung begleitet und auSgestattet hat, mit ihm daS Vergnügen zu theilen, nur fügen wir noch bei, daß selbst die besten Lehrer deS deutschen Staats- rechtes gar manche Ausnahme von der Regel kennen und 3 »

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 41 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
limg der deutschen Macht sehr ungern sehen;. zweitens durste man mit Sicherheit auf. die entschiedene Widersetzlichkeit der großem deutschen Staaten rechnen, welche ihre volle Souve- rmm'tät um keinen' Preis würden geopfert haben. Dazu kam drittens, daß Kaiser Franz die deutsche Kaiserwürde entschieden ablehnte, und sich weigerte, eine Krone auf sein Haupt zu setzen, von welcher er die bittersten Erfahrungen und Zahllose Unannehmlichkeiten erhalten und erduldet hatte. Jetzt tauchte

nur der Bundesstaat oder der Staatenbund übrig, worin stch auch alle deutschen Fürsten veremken. Aber schon Ln den ersten Confermzen machten-sich wieder beide Rich tungen geltend, nämlich die der Central L s a t i o n und die der Dece n tr a lisatio ». Die erstere wurde vertreten durch Oesterreich und Preußen, die aridere durch die Mittelstaaten und msbesonders durch die süddeutschen Regierungen. Mit ängstlicher Sorgfalt klammerten stch diese an den Titel „ so u- v e r a i n, * und ruhten

nicht bis er allen deutschen Fürsten zuerkannt und beigelegt worden ist. So bildete sich der deutsche Bund als ein Staakenbund d. h. als ein völkerrechtlicher Verein von fouveramen Fürsten und freien Städten zur Be wahrurig der UnabhängigkeLt und Unverletzlichkeit nach außen, und zur Erhaltung der Sicherheit im Innern. Der erste

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 125 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
Frage, ob citi Auslànder citi Rustikalgut besitzen f o n ti c, nicht aber ob er zum Befitz jedmfallS zugelaffen wàn mLsse. b. Handett es stch hier nicht um den Befitz von Grundeigenthum und damit verwandten dinglichen Berechtigungen uberhaupt, sondern nur um ten Befitz von Rusiikal - Gutern. DaS obige Hofdekret Hat affo nur daS Be rbot de- ErwerbeS von Rustikalgutern durch Auslànder sur die Angehorigm ber deutschen BundeGaaten aufgehoben, wàhrend dem daS andere, welcheS die Erwerbung

und dm Befitz von landtàfiichen oder adeligen Gutern von der Landtafelfàhigkeit und dem Jndègenat oder Jnkotat abhàngig machie, bis auf die neueste Zeit auftecht erhalten worden ift. Die àmitiche Aufschrift, unter der daS obige Hofdekret fur Tirol kundgemacht worden ist, und worauf fich der Verfaffer beruft: „Angeho- rige de- deutschen BundeS durfen wechselseitig in fremdem Gè- biete Rmlitàten (d. h. Rustikalguter) besitzen," Hat in der àmi- tichen italienischen Uebersetzung due Erklàmng erhalten

, welche nur zu meinen Gunfien spricht: 1 sudditi degli Stali apparte nenti alla Confederatone germanica possono acquistare © possedere beni stabili in un' altro Stato della medesima sens' andare soggeti a pesi maggiori di quelli dei s additi/' d. h. Angehorige der deutschen Bundcsstaaten konnen unbeweglicheS Gut in einem andem BundeSstaat »rwerben und be- fitzen ohne grofiern Ab„aben unterworfen zu werden alS die eigenen llnterthanen. Wenn mein Vegner auf derlei Aufschriften doch schon Gewichi legen

will, so wird er mir auch zugkben mussen, datz dieselben meine AuSlegung nlcht auSschliefien. DaS Hof dekret v. 14 April 1825 gewahrt demnach bai Unterthanen der deutschen DuàSstaaten auf Grund deS Art. XV1U. der DundeS-Akie so wenig das unbedingte und volle Rechi Gumd-

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 120 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
die österreichischen Ländergebiete führten nicht umsonst den Na men: „k. f. Erbländer." Wir könnten aus denvorgeführ- ten GestchtSpunkten manche Anwendung auf Tirol bezüglich des Art. XVI. machen, wenn es uns nur darum zu thun wäre, Fragen aufzuwerftn und, Schwierigkeiten zu erheben. Der Artikel XVIII. bestimmt Folgendes: „Die verbün deten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten fol gend e Rechte zuzusichern:». Grundeigenthum am ßerhalb des Staates

, den sie bewohnen, zu erwer ben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterwor fen zu sein, als dessen eigene UntertHanen, b« die Befugniß: 1 . des freien WegziehenS aus einem deutschen Bundesstaate in den andern, der erweislich sie zu Unterthanen annehmen will, 2. in Civil- und Militärdienste desselben M treten", u. f. w. Mein Gegner findet - in der litt. » dieses Artikels die be stimmte Gewähr für alle Angehörige der deutschen Bundes- staatm

9
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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 47 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
Aillerthakem ganz in der Ordnung, und bemerkt dazu, daß es im besten Einv erständniß mit der preußischen Regie rung erfolgt ist. Und doch sollte man glauben, daß angesichts der BundeSaete dasselbe ein offenbarer Bruch der Bundes- pfijcht gewesen ist. Wo bleiben nun die Artikel XVI. und XVIII. ? Waren sie damals nicht eben so gut in der BundeS aete enthalten, als sie es heutigen Tageö sind? Ist damals Oesterreich weniger fest auf dem Präsidmienstuhl des deutschen Bundes gesessen

und inöbesonderS in den letzten Jahren und in den letzten Tagen. Aber man sagt, und man sagt es uns mit unbegrei stich er Zuversicht: „ Wenn durch ein einseitiges Aus nahmsgesetz für Tirol irgend jemand in Deutschland schmerz lich betroffen würde, so sind es gerade die Katholiken." Die Antwort darauf hat uns die letzte Versammlung der deutschen Katholikenvereine zu München gegeben, welche mit Jubel den Sprecher für die Sache Tirols empfing, uud dessen Rede mit immer sich wiederholenden Beifallsstürmen

Deutschlands auch andern Sonder- intereffen und Sonderrechten selbst der mächtigsten deutschen

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 118 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
der christlich en Religionsparteien kann in den La w dern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genüsse der bürgerlichen und Politischen Rechte begründe n." Dieser Urtikel trägt nur den Charakter einer Garantie ■ für die christlichen Religions- Parteien, welche in einem Bundeslande schon befteheni kr spricht aber mit keinem. Worte von der Zulassung der ver schiedenen Religionsparteien, welchen er nicht im ganzen Deutschland, sondern "nur in'den einzelnen

-Andern und Gebieten des deutschen Bundes die gleichen bürgerlichen und politischen. Reckte gewährt. Hier muß aber- noch bemerkt werden, daß diese Interpretation. manche Ausnahmen gestattet- Ich habe schon in meiner ersten Schrift darauf hingedeutet; jetzt nun will ich der Interpellation des Gegners Folge geben, und wich näher erklären. . Der XVI. Artikel sowohl als auch der 'XVIII gehören nämlich, wie ich später des weitern bemer ken werde, zu denjenigen, deren nähere Erklärung und Erle digung von der Wiener

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 133 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
' fahrtsrecht kennt Deutschland nicht; diese Gegenstände blieben der Gesetzgebung oder der freien Vereinbarung der einzelnen Bundesstaaten unter sich änheimgestellt, sowie diese auch die Freizügigkeit durch gegenseitige Niederlassungs- und Freizügig keitsverträge unter sich geordnet haben. Wir sehen also, welch' e?'n weites Feld der Souveränität der einzelnen Bundesregie rungen bezüglich der Artikel XVI. und'XVIll. offen steht. Ueber- . Haupt hat sich die Wirksamkeit der deutschen Bundesversamm

, daß in allen deutschen Bundesstaaten nach Art. 13 der Bundesakte landständischeBerfaffungen stattfinden, und die in Wirksamkeit stehen d e n nur aus "verfassungsmäßi gem Wege abgeändert werden. Und -.doch ist der Art. 13 der Bundesakte eine von denjenigen besondern Bestimmungen, welche nicht erst wie Art. 16 und 19. einer künftigen Berathung Vorbehalten worden sind, sondern in den Artikeln 54—64 der Wiener Schlußakte ihre vollständige Erledigung, gefunden haben. Damals nämlich, als die landständischen Verfassungen

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 42 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
Grundvertmg dieses Staatenbundes ist nun die Bundesakte vom Jahre 1815, und den zweiten oder ergänzenden bildet die Wiener S ch l u ß a k t e vom Jahre 1820. Daß in der ■ fol genden Zeit die Decentmlisation des deutschen Bundes immer weiter auseinander führte, ist eine Thatsache die Niemand läugnen kann. Ist es denn nicht schon so weit gekommen, daß selbst die s. g. Grundgesetze und organischen Einrichtungen der Bundesakte nicht' mehr allseitige Anerkennung finden kön nen? Zwar hat der Artikel

den Regierungen allein überlassen bleiben soll. Und im Artikel LXV wurden gerade die in den besondern Bestimmungen der BundeSakte, Art. 16, 18 und 19 zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegen stände, um durch gemeinschästliche Uebereinkunst zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur ferner» Behandlung Vorbehalten. Da nun diese nicht erfolgt ist, so giengen - jene, von selbst in die Landesgesetzgebung über. Die einzelnen deutschen Regierungen konnten sich dazu um so mehr

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Category:
History , Religion, Theology
Year:
1862
¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
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Page 150 of 155
Author: Tinkhauser, Georg / von dem Standpunkt der Geschichte und des Rechtes beleuchtet und erörtert durch G. T.
Place: Innsbruck
Publisher: Dr. und Verl. der Vereinsbuchdr.
Physical description: 151 S.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Stimmen ; 1862. - In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Kirche ; s.Einheit
Location mark: 696
Intern ID: 182247
eine bloße Zusammenstellung und systematische Aneinanderrei hung der schon früher bestandenen. Verordnungen zu" Einem Gesetze; sondern er ist wahrhaft eine Neuerung oder eine neue Ordnung, welche dem Rechte unser- Landes Vorgriff, und der Landtag war eben deshalb um so mehr bemüßigt einen Ge- - setzeSvorschlag in Antrag zu bringen und der a. h. Sanktion zu unterbreiten. ' ' Der Tiroler-Landtagsbeschluß verletzt auch keine Pflicht gegen den deutschen Bund. 'Die BundeSakte ist ■ in Oester reich

nicht publiziert worden, und hat in Oesterreich nicht Ge setzeskraft. Aber auch bezüglich der Vertragspflicht ist unser Landtagsbeschluß ’ keine Verletzung gegen den deutschen Bnnd. Denn der Bund beeinträchtiget re g elmäßtg und g r u n d- satzlich nicht die Souveremtät der Bundesstaaten in der in nern StaatSeinnchtung und Staatsverwaltung, und ist nicht- befugt in die innern Angelegenheiten der Bundesstaaten sich/einzumischen oder einzuwirken, außer in den voll der Wiener Schlußakte bezeichneten Fällen. Dahin

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