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Books
Category:
History , Religion, Theology
Year:
1852
Codex Wangianus : Urkundenbuch des Hochstiftes Trient ; begonnen unter Friedrich von Wangen, Bischofe von Trient und Kaiser Friedrich's II. Reichsvicar für Italien, fortgesetzt von seinen Nachfolgern. - (Fontes rerum Austriacarum ; 5)
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Page 127 of 588
Author: Kink, Rudolf [Hrsg.] / hrsg. von Rudolf Kink
Place: Wien
Publisher: K.K. Hof- und Staatsdr.
Physical description: XXVII, 560 S.
Language: Deutsch; Lateinisch
Notations: Text teilw. dt., überw. lat.
Subject heading: g.Trient <Hochstift> ; s.Urkunde ; f.Quelle
Location mark: II A-36.531
Intern ID: 549431
100 CODEX WANGIANUS. 1 - Niemand , mi er Bitlers mann. Bürger oder Bauer, soll in Gemeindesaehen mehr ansprechen, als obige Gesehworme festsetzen. 2. Wenn sie auf gem e inschaftlichem Bode n mähen wollen, soll dies gemeinschaftlich und nicht mr St. Jo hann d. Fest geschehen, mtd Niemand mil mehr als zwei Mäher haben* $. Wer sich diesen Bedingungen nicht fügt, zahlt SO Pfund Hemer Strafe, wenn er ein Ritter o der BUr ger,und 10 Pfttnde, wenn er ein Bauer ist; find wer dies Geld

oder dem Geklesmerth nickt besitzt, dem mit Altes genommen werden, was man bei ihm findet. Hat aber Jemand im Auftrage seines Herrn dawider gehandelt , so zahlt er selbst 10, und sein Herr &0 Pf wml B, Strafe. 4. Wer sieh un ter fängt, eine » Gemeindewald an zuzünden , sei er Bitter . Bürger oder Bauer , zahlt nicht nur obige Strafe, sondern ihm wird alle die Hand abgehauen, wo ferne er sie nicht beim Bischöfe um den entsprechenden Preis einlöst. 5, Vom allem obigen Strafen gehören zwei Dritt- iheile dem Bischöfe

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