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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
[ca. 1930]
Statut der Meliorations-Genossenschaft Passer-Eisackmündung
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Page 21 of 25
Author: Meliorationsgenossenschaft Passer-Eisackmündung
Place: Bolzano
Publisher: Vogelweider
Physical description: 24 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;s.Meliorationsgenossenschaft;s.Satzung
Location mark: II 188.149
Intern ID: 247909
' Charakter und genießen die 'diesbezüglichen Vorteile. Die Entschädigungssumme für enteignete Gründe ist im Art. 8 des ob- genannten Gesetzes, betreffend die Meliorationen, festgesetzt. Die 'Protokolle über die vereinbarte Entschädigung, betreffend die ent- eigneten Gründe, und für die der Schäden müssen vom Verwaltungsrate genehmigt sein. Art. 80. Einwendungen gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme müssen im Sinne des kgl. Dekretes Nr. 2161, Art. 67, vom 9. Oktober 1919 dem Tribunale delle Acque

Pubbliche vorgebracht werden. Art. 81. Die Projekte betreffend Erhaltungsarbeiten, in welchen für die Ausführung der Arbeiten eine dauernde oder zeitliche Okkupierung von Grundstücken vorgesehen ist, müssen zufolge der Art.>5 und 6 des Gesetzes vom 30. Dezember 1923 vom Genio Civile in Bolzano genehmigt sein. Art. 82. Die dn die genossenschaftlichen Gräben und Straßen angrenzenden Grund streifen sind mit dem zeitlichen Servitute der Deponierung des Aushub- materiales und anderer Erhaltungsarbeiten

, wenn nicht auf Grand der Normen, die in einem hiefiir besonders aufgestellten Reglement und infolge Beschlußfassung des Ausschußrates festgesetzt werden. Bei Anfechtung der Bestimmungen und Entschädigungen, betreffend die eventuell mehr benötigenden Grandstreifen, treten die Normen des Art. 72 des Gesetzdekretes vom 25. Juni 1865, Nr. 2359, in Kraft. Im Falle der Nicht annahme der Entschädigungssumme ist ein Rekurs an das Tribunale delle Acque Pubbliche zulässig. Art. 83. Der Verwaltungsausschüß hat die Befugnis

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