¬Der¬ Curort Gries bei Bozen in Deutsch-Südtirol, Oesterreich
Vereinbarung 1 ein eigenes Statut vom Bischöfe Kon rad 'von Trient festgesetzt, dabin lautend : 1) Niemand, sei er Ritters-, mann, Bürger oder Bauer, soll in Gem'eindesachen mehr an sprechen, als obige Geschworne festsetzen. 2) Wann sie auf gemeinschaftlichem Boden mähen wollen, soll dies gemein schaftlich und nicht vor St. Johann d. Täufers Fest geschehen und Niemand soll mehr als 'fewei Mäher haben, ;3) Wer sich diesen Bedingungen nicht fügt, zahlt 50 Pfund ßerner Strafe, wenn er ein Ritter
oder Bürger, und 10 Pfund, wenn er ein Bauer ist; wer dies Geld oder den Geldes werth nicht besitzt, dem soll alles genommen werden, was man bei ihm findet, Hat aber Jemand im Auftrage seines Herrn dawider gehandelt, so zahlt er selbst 10 und sein Herr 50 Pf. Berner Strafe. 4) Wer sich unterfängt, einen Gemeindewald anzuzünden, sei er Ritter. Bürger oder Bauer, zahlt nicht nur obige Strafe, sondern ihm wird auch die Hand abgehauen, wofern er sie nicht beim Bischof um den entsprechenden Preis einlöst