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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Page 388 of 515
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1918
Intern ID: 483095
der stadi. Straßen und Trot toirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden verboten. Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederher stellung der aufgerissenen Straßen und. Trottoirs auf Kosten der ebtreffenden Partei durch das Stadt- bauamt erfolgen hat. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 3 . Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Hus - gießen von 3 au<be im ' Stadtgebiete. Der Eemeinderat

der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1899 auf Grund des 8 56 des Innsbrucker Gemeinde- . statutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Auf- und Abladen des Düngers und der sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzen der 'Stadt mutz stets am frühesten Morgen und zwar vom li April bis 1. November bis längstens 6 Ahr > früh und in den anderen Monaten bis spätestens 8 Ahr früh beendet fein und müssen bis zu diesen ... Zeitpunkten auch die Stratzen von den Düngerab- fällen

werden, so ist beim Stadt- magistrate um die Bewilligung emzuschreiten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort gruben - auf pneumatischen Wege. 3. Das Ausgietzen von Jauche im Stadtgebiete ist verboten; es. ist jedoch die Düngung der im Stadtgebiete befindlichen Wiesen und.Aecker mit Jauche in den Monaten April bis einschließlich Ok tober bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten bis 8 Uhr früh gestattet. (Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.) 4. Hbleeren

wird (Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.) 5, Verbot des Hb lagerns von Unrat auf die Straßen und piät|e der Stadt, der Verunreinigung der Rit- Tdrendedtcl und des Husgießens unreinen Makkers Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns bruck hat in seiner Sitzung vom,3. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Eemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Ablagern von Kehricht und.was immer für Unrat auf den Stratzen und Plätzen der Stadt, itlsbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit- schendeckel

und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. - 2. Das Ausgietzen unreinen Wassers (Schmutz- und. Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigen den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt, ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle zu verwenden. , > ' 3. Aebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Ärrest- strafen von je 1 Tag für 5 Gulden

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Category:
General, Reference works
Year:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Page 420 of 515
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1918
Intern ID: 483095
, widrigenfalls er den Anspruch auf die Zuschüsse verliert/ , Sobald bei einem Teilnehmer die Voraussetzungen seiner Mitgliedschaft an der Alterssparkasse nicht mehr zutreffen, erfolgt sein Ausschluß aus derselben, welcher auch in dem Falle einzutreten hat, als ein Teilnehmer feinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Stadt oder Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verlegt. Nur jener Teilnehmer, welcher in diesem Gebiete heimatsberechtigt ist, und erwerbs- halbrr außerhalb desselben seinen bleibenden

aus, welche ihm., sowie den aus den oben angeführten Gründen aus dem Verbände Ausgeschlossenen das statutengemäß ge bührende Guthaben ausbezatzlen wird. Möge es kein Berufener versäumen, an den Wohl» taten der Mterssparkasse teilzunehmen, um dadurch? den Grund zu legen zu einer kostenlosen Altersversor» gung und zu einem möglichst sorgenfreien Alter. Alles Nähere besagt das Statut. Sparkasse der Stadt Innsbruck. Satzungen des Arbeits-Bermittlungs-Amtes der Landeshauptstadt Innsbrucks Kanzlei: Jnnrain Nr. '24 (259

). Amtsdauer: an Werktagen von 8—12 Uhr vorm., 2—6 Uhr nachm. Der Gemeinderat der Landeshaupt- 'stadt Innsbruck beschloß in seiner Sit zung vom 20. Dezember 1902 die Errich tung eines städtischen Arbeitsvermitt- lungsamtes. Die^foziale Bedeutung des Arbeitsnachweises läßt sich in Folgendem zusammenfassen: . 1. Fortfall des planlosen Umherwanderns der Arbeiter und Landwerksgesellen und damit Fortfall der Verführung z um Bettel und Vagabundieren. 2. Fortfall des planlosen Ilmschauens der Arbeiter

erwachsenden statistischen Materiales und der babài gesammelten Erfahrungen, und im Anschluß, daran Förderung der der Arbeitslosigkeit vorbeugen den Tätigkeit- 11. Verhinderung der Ausbeutung von Dienst boten und Arbeitern bei Bewerbung um Arbeit non. Seite der privaten Dienstvermittlungen. 12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber. Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Ar» beitsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden Lage der Eemeinderat der Stadt Innsbruck als not wendig

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