- -abschnitte erteilt werden. „ , Hinsichtlich der Festsetzung der - für solche Be willigungen an den Armenfond der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz vom 3. .März 1395, L.-G.-Bl. Nr. 15, in Vorarl berg der 8 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, L.-E.-DI. Nr. 10. maßgebend. 3. Werden East-, Schank- oder Kaffeehaus-Loka litäten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei stunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach die>er Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen
der Zutritt oder das längere Verbleiben in den selben gestattet, so sind die Inhaber nach der kaiser lichen Verordnung vom 20. April 1654, R.-G.-Bl. Nr. 96 zu bestrafen. 4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu über wachen, obliegt den Gemeinden (§§ 27 und 55 der Gemeinde-Ordnung), in der Stadt Trient dem k. k. Polizeikommissariate. Die Organe der Lokalpolizei haben bei wahr- i genommenen Uebertretungen obiger Anordnungen j (Punkte 1 und 3) zunächst den dafür verantwortlichen ! Inhaber des Gewerbes
sind die Gemeinden im ! übertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der ein schlägigen Bestimmungen- der Gemeinde-Ordnungen bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei kommissariat) berufen. ~ 6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er laß vom 15., September 1351, L.-G. uno N.-Bl. Nr. 260 sowie die für Vorarlberg erlassene Kund machung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft, gesetzt, werden, ist bei Strafvermeidung in den East- und Kaffeehaus-Lokalitäten entsprechend anzuheften.. (Statthalterei