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Category:
General, Reference works
Year:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Page 338 of 460
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1914
Intern ID: 483097
Eemeinderatsbefchluffes vom 6. d. M. wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trot toirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden verboten. Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederher stellung der aufgerissenen Straßen und Trottoirs auf Kosten der ebtressenden Partei durch das Stadt bauamt erfolgen hat. (Magistratsknndmachung vom 8, Oktober 1890.) 3. Düngertransport, Senfegrubenreinigung und Hus- gießen von Jauche im Stadtgebiete. Der Gemeinderat

der Landeshauptstadt Inns bruck hat in feiner Sitzung vom 5. Oktober 1899 auf Grund des ß'56 des Innsbrucker Gemeinde statutes nachstehende Vorschriften erlaffen: 1.- Das Auf- und Abladen des Düngers und der sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzen der Stadt muß 'stets am frühesten Morgen und zwar vom 1. April bis 1. November bis längstens 6 Uhr früh und in den anderen Monaten bis spätestens 8 Uhr früh beendet fein und müssen bis zu diesen Zeitpunkten auch die Straßen von den Düngerab fällen vollständig

. notwendig werden, so ist beim Stadt- f magistrate um die Bewilligung einzuschreiten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die ; vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort- ' gruben auf pneumatischen Wege. > i 3. Das Ausziehen von Jauche im Stadtgebiete ! ist verboten: es ist jedoch die Düngung der im ! Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit j Jauche in den Monaten April bis einschließlich Ok- ! tob er bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten ! bis 8 Uhr früh gestattet

bis 11 Uhr vormittags gestattet wird. - (Magistratsknndmachung vom 5. Februar 1903.) j Z. Verbot des Hblagerns von Unrat auf die Straßen und piät?e der Stadt, der Verunreinigung der Rit- fcbendedrel und des Husgießens unreinen UlaTTers. -Ì Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns druck hat in feiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Ablagern von Kehricht und was tmmer für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt

, insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabsallstoffe und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. 2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz- und. Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigen den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt , ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle ■ zu verwenden. m . 3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden

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Category:
General, Reference works
Year:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Page 343 of 460
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1914
Intern ID: 483097
und dasselbe stets zur Einsicht der Behörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden aus Grund der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau auszufüllenden besonderen Meldezettel ein- zutragen. Die gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und' 11 Ahr vormittags bei dem Stadtmagistrate (Stadt- polizeiamte) zu übergeben. Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vorgeschriebenen Meldezettel sind jene Personen ver pflichtet

, welche während der Fremdensaison oder auch sonst während des Jahres' Fremde vorübergehend und gegen Entgelt in ihrer Wobnuna beherbergen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel aus zufüllen oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadt magistrate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gast wirt. beziehungsweise Anterstandsgeber verantwort lich. 8 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Easthause oder in der Herberge

übernachtenden Ge sellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Ru briken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweis urkunden vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht er regen, so ist hievon die Anzeige bei dem Stadt magistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten. . Meldepflicht für Klöfter, Konvente, Stifte u. f. w. § 9. Die Vorsteher

der sämtlichen männlichen und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind verpflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachten den Fremden bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate,, bezw. Staot- polizeiamte an- und abzumelden. . Unter Fremden werden hier alle jene Personen verstanden, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen, welche österreichische

Staatsbürger sind ünd in Tirol domizilieren. Die Meldung der Frem den hat von seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Per sonen am 1. und 15. jedes Monats mittelst Ein sendung von Verzeichnissen an den Stadtmagistrat (Stadtpvlizeiamt) anzuzeigen sind. Meldezettel. § 10. Sämtliche in bem Vorstehenden erwähnten Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt polizeiamte) während der gewöhnlichen Amtsstunden

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Category:
General, Reference works
Year:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Page 366 of 460
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1914
Intern ID: 483097
aus derselben, welcher auch in dem Falle einzutreten hat, als ein Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Stadt oder Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verlegt. Nur jener Teilnehmer, welcher in diesem Gebiete heimatsberechtigt ist, und erwerbs halber außerhalb desselben seinen bleibenden Wohn sitz nehmen muß, kann noch weiter Mitglied der M- terssparkasse bleiben. Erreicht das Guthaben eines Teilnehmers aus ? seinem Mterssparkasse-Kouto den Betrag von. 4000 ; ftronen, so hört die Ueberschreibung von Zinsen

teilzunehmen, um dadurch den Grund zu legen zu einer kostenlosen Mtersversor^ - gung und zu einem möglichst sorgenfreien Alter/ / ! Alkes Nähere besagt das Statut. / ; Sparkasse der Stadt Innsbruck. ' Satzungen des Arbeits-Vermittlungs--Amtes der Landeshauptstadt Innsbruck. Kauzlei: Jnnrain Nr. 24 (259). Amtsdauer: an Werktagen von 8—12 Uhr vorm., 2—6 Uhr nachm. Der Gemeinderat der Landeshaupt stadt Innsbruck beschloß in seiner Sit zung vom 20. Dezember 1902 die Errich tung eines städtischen Arb eits

der privaten Dienstvermittlungen. 12. Dementsprechender Schutz der Arbeitgeber. Die Schaffung einer derartigen gemeindlichen Ar«? beitsvermittlungsstelle erkannte nach der bestehenden Lage der Gemeinderat der Stadt Innsbruck als not wendig und zweckdienlich an. In der natürlichen.Ver folgung diefes Prinzip es muß sich dieselbe auf alle Berufszweige erstrecken. Da sich dies der Neuheit und > hohen Kosten, halber nicht'sofort durchführen läßt, 1 soll hier mit einzelnen Zweigen begonnen

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