und dasselbe stets zur Einsicht der Behörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden aus Grund der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau auszufüllenden besonderen Meldezettel ein- zutragen. Die gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und' 11 Ahr vormittags bei dem Stadtmagistrate (Stadt- polizeiamte) zu übergeben. Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vorgeschriebenen Meldezettel sind jene Personen ver pflichtet
, welche während der Fremdensaison oder auch sonst während des Jahres' Fremde vorübergehend und gegen Entgelt in ihrer Wobnuna beherbergen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel aus zufüllen oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadt magistrate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gast wirt. beziehungsweise Anterstandsgeber verantwort lich. 8 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Easthause oder in der Herberge
übernachtenden Ge sellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Ru briken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweis urkunden vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht er regen, so ist hievon die Anzeige bei dem Stadt magistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten. . Meldepflicht für Klöfter, Konvente, Stifte u. f. w. § 9. Die Vorsteher
der sämtlichen männlichen und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind verpflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachten den Fremden bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate,, bezw. Staot- polizeiamte an- und abzumelden. . Unter Fremden werden hier alle jene Personen verstanden, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen, welche österreichische
Staatsbürger sind ünd in Tirol domizilieren. Die Meldung der Frem den hat von seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Per sonen am 1. und 15. jedes Monats mittelst Ein sendung von Verzeichnissen an den Stadtmagistrat (Stadtpvlizeiamt) anzuzeigen sind. Meldezettel. § 10. Sämtliche in bem Vorstehenden erwähnten Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt polizeiamte) während der gewöhnlichen Amtsstunden