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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 204 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
zu verhelfen; ferner daß sie ohne der Obrigkeit Wissen, Wil len und Befehl keine Versammlung, Musterung, Nottiruug lvck - - p *~ s w ' Zusammonlauf machen, und Laß sie den Sturm- oder dlockenstreich weder beim Tage noch bei der Nacht geschehen ^er angehen lassen. Bei allgemeinen Gefahren sollen diese durch die Obrigkeit, Hder durch die Personen, welche hiervon Zuerst eine Kenntniß ^aben, den im Orte befindlichen oder nächst aufgestellten Vier- Eflhauptleuten, Viertelmeistern und Zusätzen

und Dörfern eine gute ^ Mung gemacht werden , damit jeder nötlügensallS nässe, an an »vaS er sich zu halten habe. 4. Tit. Tir. L. O. Auch Zur Zeit der Empörung, oder deS Aufruhres soll im t, wenn eine FeuerSnotb sich erheben würde , ^oer Glocken- Meich àr Sturm ohne Wissen der Obrigkeit angehcn. 2'^ Ruhigen und friedlichen Zeiten aber soll es in Wasser- und VtUeeonöthen in jedem Orte so bleiben, wie es von Alters her ' !l * S.^r.ch„ jir. L. 0. IX. B. j Wer den Gleckenstreich oder Sturm ohne Wissen und Wil

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