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Title A - Z
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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Page 372 of 474
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 473 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1911
Intern ID: 587522
von Hochspaimungsinsiallalionen erfolgt ausschließlich durch das städtische Elektrizi tätswerk. Für sämtliche elektrische Jnstallationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs netz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck an- geschloffen werden sollen', bindend. In diesen Bedin gungen ist auch die Beschaffenheit der Motoren genau vorgeschrieben. Das Werk

KW. — 1 PS . 5 . 8ür die Ueberprüfung einfacher Leitungsführun gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird- bie vom Beamten des städtischen Elektrizitätswer kes aufgewendete Zeit mit Kr. 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch- beträgt 1 'Kr. ;§ 4. Eigentum des Merkes. . Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, dre Hausanschlußkästen, die, Einrichtungen der Trans- formrtvrräume, ferner die Meß- und Kontroll- apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Marimal- schalter nsw

.) sind Eigentum des Werkes und über nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf tung : Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das Anbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach ten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes, entstehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Verschulden des Abnehmers, feiner Angehörigen oder Bediensteten, oder durch einen Zufall verur sacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Aeber Größe und Gattung

der in einer Installa tion eventuell einzubauenden Meß- und Kontroll- Apparate usw. steht dem städtischen Elektrizitätswerk die Entscheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Ver langen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutz kasten zu umgeben, welcher nur von den Ange stellten des städtischen Elektrizitätswerkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Eingriffe

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