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Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Page 282 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
, Wirtschafts- lokalitäten (Gast- und Cafshäuser), sowie Geschäfts- und Berkaufsläden, dann bezüglich der Stadt Bozen auch von Verkaufsständen unter den Lauben nach- stehend e Bestimmun gen festzusetzen und zur allgemeinen Darnachachtung kundzumachen: 1. Wenn kein besonderes Übereinkommen der Parteien über die Fristen zur Auskündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2, lit. a, obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats- zimmer

?c. 5. Das bezüglich der Miettermine und der Klin- digung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 besagte hat auch für die Kündigung vcn Wirtschast?lokalitäten (Gasthäusern, Casshäusern) und von Geschäfts- und Werkaufsläden, sowie bezüglich der Stadt Bozen auch von den Verkauft ständen unter den Lauben zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkts er- wähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termintage 1. Februar, 1. Mai, 3. Angust und l. November zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen

hat die kaiser- liche Verordnung vom 16. November 1858, RGBl. Nr. 213, zur Richtschnur zu dienen. Kundmachung. Der Herr k. k. Statthalter hat mit dem Erlasse vom 6. Mai 1903, Zl. 17889, auf Grund des Ar- tilel XI des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeß- ordnung verordnet, daß in der Stadt Bozen nach erfolgter Kündigung eines Mietvertrages über Gebäude oder andere unbewegliche oder für beweglich erklärte Sachen der Mieter verPflicht, t ist, das Be- standobjekt bis zur Auflösung des Vertrages nicht erfolgt

einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Bestaich- objekte kann diese in der Stadt Bozen von 10 bis 11 Uhr vormittags vorgenommen werden.

kann nach der Gewerbe- Ordnung die Entziehung des Gewerbes zur Folge haben. Kimdigungs- und Ausziehordnung für Mozen, Kries u. Iwolfnmlgreien. Räch Vorschrift des § 25 der fats. Verordnung vom 16. November 1858 (RGBl. Nr 21Z,LGBl,XXX. St. S. 454) findet die k. k. Statthaltern im Ein- vernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte zur besseren Regelung der in der Stadtgememde Bozen und in den Gemeinden Gries und Zwölfmalgreien bestehenden Termine hinsichtlich der Kündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen

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General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Page 279 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
, haben sich an Sonntagen an die jeweilig gültigen Vorschriften hinsichtlich der Sonntagsruhe zu halten. B o r s ch r i f t e n üb e r E in- undV erkauf. Hier finden dieselben Bestimmungen wie für die Kochenmärkte sinngemäße Anwendung. — Außerdem wurde angeordnet: Jedermann, der auf öffentlichen Plätzen oder in den Gassen der Stadt Bozen das Geschäft des Friichtenverkaufes ständig betreibt, hat den Verkaufspreis der Früchte, je nachdem dieselben nach Gewicht oder nach Stack oder nach Heller ver- kauft

unterliegenden Gegen-- stände, als: Fleisch, Wild, Geflügel, Bier und Holz dürfen nur bei einer städtischen Gefällsstation, und zwar mitLösung einer Bollette in die StadtBozen ein- geführt werden Alle auf einem anderen Wege in die Stadt Bozen eingeführten Gegenstände dieser Art sind als geschmuggelt zu betrachten und versallen der Beschlagnahme. — 2. Die Gefällsorgane sind mit dem Bollzug obiger Anordnung beauftragt. Kundmachung. Häufige Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzisvorschriften

zu erstatten, welcher unverzüglich und unnachsichtlich die Entfernung des Berkaufastandes vom Platze verfügen und die fernere GefchäftsauÄbung an den öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt verbieten wird. Kundmachung. Mit Beschluß des Gemeinde-Ausschusses vom 10. April 1862 wurden zur Wahrnehmung des städtischen Gefälles folgende Verordnungen festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterlieaenden Geaen- 1 kg 40 h 1 Stück 8 h fi „ 2 h muß mit einer solchen — Die Sicherheitswache städtischen Gefälle

, insbesondere in Betreff aller Gattungen von Fleisch, Geflügel und Wild, ungeachtet der aus die Übertretung der bezüglichen Vorschriften verhängten Konfiskationsstrase, im aus- gedehntesten Maße umgangen werden. Um daher den der Stadtgemeinde Bozen hohen Ortes verliehenen Lokalzuschlägen einen wirksameren Schutz zu gewähren, und dem ausgedehnten Schmuggel mit Fleisch auf nachdrücklichere Weise- entgegenzutreten, hat die hohe k. i Statthalterei mit Erlaß vom 25. Juni 1862, Zl. 18359/1805, den Antrag

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Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Page 278 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
Bozener Adreßkalender 71 Marktordnung fur die Wehmärkte in der Stadt Jozen. Z 1. Me Viehmärkte in Bozen' werden abgehalten: a) am Montag nach dem Drei Könige-Fest, ì>) am Montag nach dem vierten Fastensonntag, c) am ersten Samstag nach dem Ostersonntag, <i) am ersten Samstag im Juni, eng am 26. August, f) am 23 September, g) am 3. November, h) am 80. November, i) am 20. Dezember. Fällt der Markttag auf einen Sonntag, so wird er am folgenden Tage gehalten. § 2. Der Viehmarkt wird für Einhufer

der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1855, RGBl. Nr. 31, vorzugehen und ohne Verzug dieAnzeige zu erstatten. — WerdieTiere, welche mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, zum Auftriebe bringt, verfällt den Straf- bestimmungen der bestehenden Tierseuchengesetze. § 8. Behufs d er gefahrlosen Verwahrung seuchen- verdächtiger oder seuchenkranker Tiere ist ein besonderer Stall zur Verfügung gestellt. Auszug aus der Marktordnung für die Stadt Iozen. 1. Woche«,närktc. In der Stadt Bozen

eingeleitet. § 3. Die Revision der Viehpässe bei den Bozener Märkten erfolgt schon beim Eintrieb der Tiere an den Grenzen der Stadt durch die öffentlichen Sicher- heitsorgane. — Jeder Viehbesitzer, welcher mit keinem oder nicht mit einem vorschriftsmäßigen Viehpasse versehen ist, wird zurückgewiesen und dem Straf- gerichte angezeigt. — Auch beim Auftrieb auf den Marktplatz und auf diesem letzteren selbst hat jeder Viehbesitzer den Viehpaß auf Verlangen dem Amts, organe vorzuweisen. § 4, Jeder Viehbesitzer

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Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Page 280 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
S3 o 3 e n e r v Adreßkalende r. 73 Verordnung betreffend den Verkauf von Iifchen, sowie von Schattieren, Krebsen und Möschen für die Stadt Koze«. Für den Verkauf von frischen Fischen, Schal- tieren ?c. :c. werden, insoserne derselbe nicht in den Geschäftslokalitäten der Kaufleute stattfindet, von den Marktaufsichtsorganen Plätze in der Dr. Streitergasse für die Zeit vomBeginne des Tagesmarktes bis 12 Uhr mittags angewiesen. — Der Berkauf von Fischen, Schaltieren ?c. 2c. im Umherziehen

nach Beginn der Schonznt'angefangen. Die Verwendung wenn auch unschädlicher Färb- stoffe, um den Fischen, Schaltieren u. s. w- ein frisches Ansehen zu verleihen, ist verboten. — Ebenso ist es verboten, Fische mit ausgestochenen Augen oder abgeschnittenen Kiemen zum Verkaufe feilzubieten. Kundmachung, die Kundesteuer und Vorführung der Kunde betreffend auf Grund Gemeinderatsbeschlusses vom 29. Dezember 1892. § 1. Mit Ah. genehmigtem Landtagsbeschluß vom 27. April 1838 wurde die Hundesteuer in der Stadt

Bozen auf jährlich 20 K festgesetzt. — Für jeden Hund, welcher im Stadtgebiete gehalten, oder im Laufe des Jahres daselbst eingestellt wird, ist diese Steuer zu entrichten. — Davon sind nur junge Hunde bis zum Alter von 6 Monaten und jene von Personen befreit, die sich nur vorübergehend hier aufhalten. — Hatten jedoch solche Personen zur Zeit der Steuerausschreibung bereits durch ein Jahr ihren Aufenthalt in Bozen oder Umgebung, so haben sie die Hundesteuer zu entrichten

. § 2. Wenn während des Steuerjahres ein Hund neu eingestellt wird oder im Falle der Ueberfiedlung eines Hundebesitzers aus einer andern Gemeinde in das Stadtgebiet Bozen, erfolgt die Bemessung der Hundesteuer, und zwar beim Eintreten eines dieser in der ersten Hälfte des Steuerjahres mit 20 X, beim Eintreten in nur mit dem Berrage der dem vollen Betrage von der zweiten Hälfte aber Hälfte von 10 K. § 3. Die Zeit und der Ort der jährlichen An- Meldung und Versteuerung der Hunde wird auf den Monat September festgesetzt

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Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Page 277 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
hat durch die ihm zugewiesenen Oroane ber Ausbruch eines Brandes für genügendes Wasser in den stadti- scheu Kanälen und für den entsprechenden Druck in der städtischen Trinkwasserleitung durch Absperrung der Leerläufe und nötigenfalls auch der öffentlichen Brünnen zu sorgen. Ms der Vau-Làung der Stadt Bozen. Bürg. Gesetzb. und Berordnungsbl. S3 ex 1886. Ausgußsteine und -Röhren dürfen an der Außen- feite eines Gebäudes gegen Straßen oder Plätze nicht angebracht werden. Schneegitter. Auf Dächern, welche nach Er- ■ kenntnis

70 Bozener Adreßk «lender. Wachstube und von dem Psarrturme aus erfolgen. Damit jeder Beteiligte genau wisse, wie er sich vor- kommenden Falles zu verhalten habe, wird die nach, stehende Instruktion für die Stationen d« Feuer- telegraphenleitung erlassen: Station I: Polizeiwach st übe. Wird ein Schadenfeuer in der Stadt oder deren nächsten Umgebung bei der Sicherheitswache gemeldet, bevor vom Psarrturme ein Signal gegeben wurde, so hat der anwesende Wachmann das Tasterkäsichen zu öffnen

und zur Nachtzeit Licht zu machen hat. Station II: Spritzenhaus. Der mit dem Schlüssel zum Spritzenhause versehene städtische Brunnenkehrer hat auf das Läuten der Signalglocke unverzüglich das Spritzenhaus zu öffnen und bei Nachtzeit zu beleuchten. Station Hl: P f a r r t u r m. Wird Feuer in der Stadt oder in deren Rahe bemerkt, ohne daß es die elektrische Glocke schon gemeldet, so hat der Wächter den Tasterkasten zu öffnen, den Hebel wagrecht zu stellen, allsogleich an die große Glocke anzuschlagen

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Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Page 388 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
ReservefoiicI K 2.000.000. Aktienkapital K. 20,000.000. Centralbank der deutschen Sparkassen. Zweiganstalt Innsbruck, Hauptanstalt Prag, Zweiganstalten: Wien, Linz, Innsbruck, Klagenfurt, Graz, Kommandite in Villach: R.&C- Hyrenbach. Exposituren: Ried im Innkreis, Bad Ischl. Verwaitungsrat für Tirol und Vorarlberg: Anton Schumacher von Nlarienfrid, Ritter des Ordens der eisernen Krone und des Franz Josefs-Ordens, Präsident der Sparkasse der Stadt Innsbruck, Obmann des Landesverbandes

Obermayr, Besitzer des goldenen Verdien st- krenzes mit der Krone, Direktionsvorstand der Spar kassa der 1. f. Stadt Freistadt, Allbürgermeistev. Freistadt, Ob.-Oest. P. Augustin Babensteiner, Ritter des Franz Josefs-Ordens. Prior des Stiftes Lambiteli, Kanzlei Vorstand der Sparkasse Lambach, O.-Oe. Adolf Schram, Ritter des Franz Josefs-Ordens Grossindustrieller .Prag. Karl Sgalitzer, Gesellschafter der KrahiperMinerali'.l- Raffinerie, Prag. Leopold Siegl, Direktionsmitglied des landw. Spar limi

-Ordens mit dem Stern, Herrenhausmitglie.i, Landes,iräiat , Abt | des Stiftes Tcpl, Landtags-Abgeordneter, Tepl. I Johann v. Kreissl, Ritter des Ordens der Eisernen .1 Krone III, Kl., Grossgnindliesit.zer, Präsident des ] deutschen iandvvirtschaftl. Zentrulverlmndes, Prag. | Theodor Ried, k. k. I’egierungsrut, Direktor der Prager Handelsakademie. Prag. | Revisions-Ausschuss der Dr. Hieronymus Hibler, Ritter des Franz Josef-Ordens, Bürger meister, Direktionsmitglied der Spar kasse der Stadt Biuneck

. J. Jenewein, Verwalter der Spar kassa Meran. Josef Ignaz Kohlegger, Ritter des Franz Josef Ordens, Gememde- rat, Vizepräsident der Sparkassa der Stadt Innsbruck. Obmann des Re- visionstutssclmsses. Inns ruck.

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