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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Page 358 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
). § 11 . Stromabgabe àn fremde Eicht- und Krafterjeugungs- anlagcti. Dient der Anschluß an das städtische Leitungs netz dem Besitzer einer Licht- oder Krafterzeugungs anlage nur als Reserve für seinen Betrieb, so wird eine Grundgebühr von jährlich 80 Kronen pro in stalliertes Kilowatt berechnet. Diese Gebühr ist in Monatsraten nachhinein zu entrichten. Die Stromabgabe bei solchen Abnehmern erfolgt nur nach dem' Zählertarife (§ 10) und behält sich das Elektrizitätswerk die Entscheidung über jeden derartigen

Anschluß vor. Vorübergebende Strom abgab e. Ob und in welchem Ausmaße elektrische Energie vorübergehend abgegeben wird, entscheidet das städtische Elektrizitätswerk von Fall zu Fall. Ist kür eine solche vorübergehende Stromabgabe die Herstellung eines neuen Kabelanschlusses erforderlich, so hat der Stromabnehmer die Kosten des Kabelan schlusses zu tragen und vor Beginn der Stromlie ferung zu begleichen. Bei Strombezug zur maschinellen Ausführung von Neubauten wird der Kabelanschluß gegen vor herigen

zum Krafttarife gegen einen monatlichen Zu schlag von Kr. 1.— für jede Glühlampe und Kr. 10.— für jede Bogenlampe bezogen werden. § 12 . Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf wei teres in Kraft. Abänderungen derselben können jeder zeit vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Ver träge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechts- ; giltigkeit. Städtisches Elektrizitätswerk Innsbruck. Lieferungsbestirnmungen des stadi. Gaswerkes. A. Hb gäbe von Gas. 1. Die städtischen

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