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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Page 270 of 398
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 397 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1908
Intern ID: 587519
die strafbare Hand lung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze ■ zu behandeln ist. (Statthaltereitundmachung vom 17. Nov. 1891.) IX UorschriTten zur Regelung des Ueruebres am Siiduabnbofe. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seinen Sitzungen vom 28., April und 11. Juli d. I. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen be schlossen: 1. Die Hotel- und Gästhausomnibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe

aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. Sämtlichen Hotel- und Gasthausbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthaus aus zurufen oder dem ankommendeu Publikum anzupreisen. 3. Jene Fiaker. (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der Fiaker ordnung vorgesehenen Turnus zu den ankommendeu Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und die zur Abholung von ankommendeu Reisenden bestellten Lohn- und Privatfuhrwerke

Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende- Stand plätze angewiesen: a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret- tnngsinsel im Anschlüsse an die Hotel- und Gast hausomnibusse bis 9 in über das südliche Ende dieser Rettungsinsel. b) In der Rudolfstraße. 5. Die nicht zum Gepäüsdienste aus dem Bahn hofperron bestimmten Packträger, Dienstmänner und Kommissionäre haben sich in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle im Anschlüsse an die Bediensteten der Hotels und Gasthäuser in einer Linie auszustellen

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