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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 468 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
einer Beschwerde b« Stadt Trient über das gegen die bisherige Gewohnheit von einer Ladung Getreide in der Höhe von 1 Pfd. B. verlangte Niederlagsgeld auf ein mehrere Jahrhunderte alte- ls. Niederlagsprivileg und erläuterte dasselbe so, daß es auch einen Feil- bietungszwang enthielt, also ein eigentliches Stapelrecht darstellte. Das Privileg ist nicht erhalten, und es bleibt dahingestellt, seit wie lange Bozen ein Stapelrecht fur Getreide tatsächlich ausgeübt hat. Bgl. Stolz, Neue Beiträge, 164s. Huter, Quellen

der Bozner Märkte in hellem Lichts. 8 18 — 92g — Pfingstmarkt in ihre Stadt zu ziehen. Schon 1517 beschwerten sich öie Meraner bei den Boznern, daß die Kausleute, statt zum Psingst- markt nach Meran zu kommen, ihre Waren in Bozen niederlegten. 1532 wandten sie sich mit ihren Klagen über den Rückgang des Handels an den gerade hier weilenden Kaiser Karl V. und erlangten ein Mandat des- selben vom 8. März d. I. an den Landrichter von Gries und Bozen, in welchem er auf den ihm gewordenen Bericht Bezug nimmt

, daß die Kaufleute aus deutschen und welschen Landen, die auf die Meraner Jahrmärkte fahren wollen, alle ihre Waren zu Bozen niederlegen und daselbst verkaufen, so daß sie nicht mehr nach Meran kommen, was den kaiserlichen Zöllen und der Stadt Meran zu großem Nachteil gereiche. Wie schon früher dem Landeshauptmann a. d. E. so gebot er nun dem genannten Landrichter, in Bozen öffentlich ausrufen zu lassen, daß die Kaufleute, die die Jahrmärkte von Meran besuchen wollen, ihre Waren, mit Ausnahme von Kupfer

, *) Stampfer a. a. O., 68. 1542 richtete die Stadt Meran eine Beschwerde- schrisl au den Landtag, worin sie über den Versall ihrer Märkte klagt; es be- ständen hier zwar zwei Jahrmärkte, allein die fremden Kausleute bringen ihre Waren nach Bozen und verkaufen dort das ganze Jahr hindurch (a. a. O., 77). In einer Eingabe der Meraner von 1573 an den Landeshauptmann a. d. E. heißt es, daß der Bozner Corporischristi-M>arkt, der dem Meraner Psiugstmarkt entsprach, nimmer im Gebrauch sei. Jener Bozner Markt

konzentrierte sich mehr und mehr in. Bozen. Die Bozner Märkte ent- wickelten sich im IS. Jahrh. zu einem Brennpunkt des Handelsverkehres zwischen Deutschland und Italien. Das Niederlags- und Umschlagsrecht hatte sich in Bozen zum Stapelrecht mit Feilbietungszwang für durch- gesührte Waren gesteigert, Wd, wie'sich vermuten läßt, rein t atsächlick ohne allgemeines lt. Stai'etrechrsvrivileg. **) 15. Mai 1476 erhielt Bozen ffön'Herzog NegmunI, ein Niederlagsrecht mit Feilbietungszwang für Ol, das in deuksch

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 550 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Jahre später auf Nah- rungsmittel ein, doch galt sie an den drei Zollstätten der Brennerlinie, zu Bozen, Passeier und am Lueg. Eh. Rudolf IV. hat 1363, Oktober 16, Jnnsbruckern ewige Abgabenfreiheit an den tirolischen Zöllen für allen in ihre Stadt geführten und daselbst verzehrten Wein zugesichert. Hall genoß kraft seines Stadtrechtes von 1303 und des Privilegs Eh. Rudolss vom 27. Okt. 1363 dieselben Vorrechte wie Innsbruck und überdies Zollsreiheit an allen herzoglich österreichischen Mauten

- 1092 — § 18 dazuschießen sollte, zur Verstärkung der Stadtbefestigungen verwendet werde. Herzog Rudolf TV. verlieh der Stadt 1364 diese'Zölle bis auf Widerruf zu unentgeltlicher Nutzung, die Herzoge Mbrecht III. und Leopold III. 1372, Dezember 27, auf ewige Zeiten, die Stadt Innsbruck erhielt damals die kleinen Zölle zu Innsbruck und Hall. Herzog Stefan III. von Bayern bewilligte 25. Sept. 1396 der Stadt Rattenberg ein Drittel des herzoglichen Ungeltes^) das die Ungelter zu Nutzen des Herzogs

in der Stadt und im Landgericht Rattenberg zu Wasser und zu Lande von Landleuten und Gästen einhoben, mit der Auflage, die Erträgnisse an' den Stcidtwerken zu verbauen. Hierauf folgte die Einräumung eines eigenen Zollrechtes. 29. Sept. 1415 verlieh Herzog Ludwig VII. der Gebartete derselben Stadt das Recht, von allem durch Herrschaft, Gericht und. Stadt zu Masser und zu Lande, diesseits oder jenseits des Inns durchgehenden trockenen Kaufmannsgutes vom Saum 1 Kreuzer zu er- heben, gegen die Verpflichtung

solche Freiungen gewährt. Den Herren, Rittern und Knechten des Landes Tirol wurden Zollfreiungen für ein bestimmtes Quantum an Waren, besonders an Wein, als „rechtes Lehen' verliehen. Im Fürstentum Trient wurde bereits 1286 durch ein gericht- liches Weistum die Zollfreiheit des heimischen Lehenadels, der gentiles vasalli, festgestellt. Auch einzelne Bürger erhielten lf. Zollprivilegien *) Nach Kogler identisch mit Zoll. **) Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Raitenberg, S. 81 f. ***) Vgl. die Liste

, war die eingesessene Bevölkerung zollfrei in bezug auf alle Güter, die der einzelne zum unmittelbaren Eigenverbrauch erzeugte oder käuflich an sich brachte. Dagegen sind Waren, die des kauf- männischen Gewinnes halber geführt werden, zollpflichtig, auch wenn sie sonst Privilegierten gehörten. Innsbruck besaß nach dem Stadtrecht von 1239 Zollfreiheit an fast allen Zollstätten der Grasen von Andechs und des Bischofs von Brixen, in Klausen und Bozen Zollermäßigung. K. Heinrich schränkte die Zollbefreiung beinahe 100

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 380 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Marktsiedlungen -eingeschränkt.^) Prüfen wir im folgenden, wann ungefähr und in welchem } ö, Maße eine Anzahl Tiroler Gemeinden die Rechtsmerkmale der Markt- 0\ 'berechtigung, des eigenen Gerichtsbezirkes,^) der Ratsversassung, der Um- .^ mauerung und die ausschließliche amtliche Bezeichnung „Stadt'***) er- ^ werben haben. -> Bozen : Bauzamun), vielleicht aus dem römischen ?ons Drnsi ent- . standen, wird von Paulus Diacoims-j-) als castellimi bezeichnet. Unter Bischof Heinrich I. von Trient (1068—1084

— 752 — § 18 einige gewerbliche Tätigkeit herrschte, oder um zur Ansiedlung von Händlern und Handwerkern daselbst zu ermuntern. Indem die Marktherren die be- deuteudereu, bisher offenen Marktorte ummauern ließen, benützten sie diese zugleich als Festungen. Während die Marktsiedlungen noch im 13. und 14. Jahrh. bald als forum, oppidum, markt, bald als eivitas, Stadt, be zeichnet zu werden pflegten, wird seit Ausgang des 14. Jahrh. bic Titulatur stadt aus eine Reihe meist größerer befestigter

) ist von der communi» Pozanensinrn civhunff) die Rede, 1190 von der cornnninitas plebinm de Bauzano et de Kellare fff) (Gries), 1208 und 1210 vom burgwn Bauzani,*-f) 1237 wird bereits ein ummauertes burgum vetus und ein burgum novum ohne Ummauerung unterfchkfeeit.**t) Bis zu Ende des '*) Zm 14. Jahrh. Mb es noch befestigte Marktflecken, zu denen z. B. Kuf- stein, Kitzbühel u. a. zählten; die Befestigung war damals noch nicht regelmäßiges Unterscheidungsmerkmal zwischen Stadt und Marktflecken. Vgl. Groß, Stadt

und Markt im späteren Mittelalter (ZSSMG. XLV, 74 f.). **) Hiemit war aber nicht notwendig die Einsetzung eines eigenen Stadt- richters verbunden (s. unten: Stadt- und Marltgerichte). Die drei ersten Merkmale hatten die Städte mit den Marktflecken über- Haupt, das vierte mit den befestigten Marktflecken gemein, so daß als wesentliches Merkmal der Stadteigenschaft mir die ausschließliche Bezeichnung als „Stadt' in den lf. Privilegien übrig bleibt. Vgl. Groß a. a. £>., S. 65 f. • so Hist. Langob

zwischen Talfer und Eisack. Das burgum vetus halt letzterer für eine planmäßige Marktgriindung des Bischofs Von Trient als des Grundherrn, der ein palacium wahrscheinlich am Dreifaltigkeitsplatze besaß, welches schon z. I. 1183 erwähnt wird (v. Vvltelini in: ZFTB. 111/42, 381 f.). Das burgum novum war nach Bückling eine planmäßiger Anlage entbehrende ältere Siedlung, ^ auf welche das Recht des burzum ve^us übertragen wurde. . l^-YTÜ>rk U-' t(WI^4A. . ) § 18 — 753 — 13. Jahrh. Heißt Bozen burgum, terra

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Category:
Arts, Archeology , Literature
Year:
1894
Vigil Raber, der Maler und Dichter
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Page 5 of 12
Author: Fischnaler, Konrad / von Conrad Fischnaler
Place: Innsbruck
Physical description: [12] Bl.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Bote ; 1894. - In Fraktur
Subject heading: p.Raber, Vigil
Location mark: III 108.697
Intern ID: 199333
malte er im Auftrage des Kirchprob stes von Bozen >le Sammelbüchsen für die Wirtshäuser, die letzte, mir bekannte Bestellung seiner Gönner in der schönen Stadt an der Talfer. III. Auscnthaltin Sterzing. Arbeiten als Maler. Zu Beginn des XVI. Jahrh. erfreuten sich die Stadt Sterzing und ihre Nachbarortc besonderen Wohlstandes. In den Thälern herrschte reicher Bergsegen. Er hatte viele Familien zur Ansicdlung in der Stadt verlockt, Scharen von Knappen herbeigezogen und Handel und Verkehr

da selbst mitgewirkt habe. Ini Jahre 1518 dürste er has Spiel wohl nur nach Cava le se, einem jetzt ganz verwälschten Marktflecken geliehen haben. Der Aufenthalt Räbers in Triènt dauerte jeden- falls nur wenige Monate, da er vor Frohnleichnam 1514 bereits wieder zu Bozen „den wurm pesserte', - ^ auch für das Jahr ' 1516 ist sein Verweilen daselbst bezeugt durch die handschriftliche Notiz im Spiel: '. „Äiii vnzucht recht,' das er am 5. December genannten -Jahres zu Bozen vollendete. Die Bozncr Kirchprobst-Rechnung

von 1517 kam mir nicht zu Gesicht; zu Sterzing ist seine Anwesen heit für dieses Jahr nicht nachzuweisen und im fol genden gab er dem „Hannß Gaißmair' daselbst „gwalt umb all sein sachn zu handln cinnchmcn und auß- geben.' (^uasimoäo gra-tia 1518/2) — Grund genug um zu schließen, dass er in der Fremde . weilte. 1519 und 1520 hielt er sich, wie früher angeführt, in Bozen auf, vermutlich auch noch 1521. Das Spiel: ,I^iàs <Ig RLsnri'öeiiioiKZ Zorài' ist von 1520 datiert, doch fehlt die Ortsangabe. 1522

der Kirchprobst Matheus Flamm im Austrage des Bürgermeisters die ansehnliche Summe von 52 Mark 1 Pf. B. für „Gylig Räber maller,' 1525 der Stadt-Baumeister Leonhart Messing 69 Pf. B. 6 kr. für den „räuber maller' und ebenderselbe in der gleichen Rechnung 110 Pf. B. „dem räuber maller' mit der nähern Angabe, „das er den predigstuel hat ausgemalt und vergnlt, für golt und als.' Erfahren wir aus diesen knappen Aufzeichnungen auch nicht viel, so doch das eine, dass Vigil Raber von Stadt- und KirchM'Vorstehung

nicht mehr aus dem Auge. Es gab für ihn Jahr um Jahr nicht nur von privater Seite, Bruderschaften:c,, sondern auch von der Stadt zahlreiche Aufträge und lohnenden Erwerb. Vielfach erheben sich diese Arbeiten freilich nicht über das Ni veau der Leistungen eines Fassmalers jeder andern Kleinstadt. Es wäre aber ein Jrrthum anzunehmen, dass er nur Unbedeutendes zu schaffen vermochte, da die erhaltenen Notizen viele untergeordnete Arbeiten zur Kenntnis bringen. Dies war das Los fast aller Maler

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 428 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, 1342 in Hall, 1369 in Innsbruck, 1396 in Bruneck. sonst noch im ! 14. Jahrh. in Kalten, Wenns, Zorns, Tramin, im 15. Jahrh. in Zirl, Schlu- derns, Toblach, Niederlana, Schlanders, Mals, Gries, S. H-uils-M>an. Eigene Schulhäuser gab es lange nicht. In Sterzing gehörte das Schulhaus zur einen Hälfte der Stadt, zur andern der Psarrkirche U. L. F. (Fischnaler, Sterzing am Ausgang des Mittelalters, in: Schlern-Schriften IX, 121). Bozen erhielt ein { eigenes Schulhaus erst 1608 (Simeoner 305). **f) 1522

Wege und Brücken in ihrem Bereiche offen und instandzuhalten bei Strafe von 5 fl. rh., und ^muß überdies den Fremden, die durch Nichterfüllung dieser Pflicht leiden, v Schadenersatz leisten. Zahlreiche strenge Verordnungen über Reinhaltung àr Straßen finden sich in den Statuten und Weistümern. Niemand darf idurchs Fenster oder vom Balkon herab Wasser oder Unrat auf einen öffentlichen Weg schütten, *) niemand in öffentlichen Straßen der Stadt àr im Hafen auf Zäunen oder Stangen, die über die Balkone

), die Gestank den Straßen der Stadt verursachen, durch ihre Besitzer binnen einher ^ vom Rektor (Podestà) zu bestimmenden Frist zerstört werden.^) In Trient ^.Znuß aller Unrat in den öffentlichen Straßen im Winter binnen sechs, im Sommer binnen drei Tagen aus der Stadt hinausgeschafft werden bei ì Strafe von 5 Pfd., wovon die Hälfte dem Anzeiger gebührt. Streng verboten ist jede Verunreinigung des Stadtbrunnens und Stadtbaches, in denen nich ts gewaschen, kein Kehricht oder Gemüll geworfen

dem Beschädigten Schadenersatz leisten. In Innsbruck wird das Ausgießen aus den Fenstern mit 5 Psd. B. bestraft (T. W. I, 23.?). ' ' **) Der Übertreter zahlt in Riva 5 sol. (Stat. n. c. R. c. 50), für das int Hafen begangene Vergehen 20 sol. an die Kommune. ***) Stat. civ. Trid. II, 116. Das gesundheitsschädliche Objekt muß verbaut werden. Schon 1326 verbot König Heinrich bei Strafe von 50 Pfd., in den ì hvhergelegenen Stadtteilen von Meran an der der Stadt zugekehrten Seite der Mngmauer Läubel (Abo rte

werden dürfen. Stadtbach, bzw. Wörsbach, und Stadt- graben müssen jährlich geräumt werden. **) Streng verboten wird das Herumlaufen der Pferde, Ochsen und Esel zur Nachtzeit, das der Schweine bei Tag und bei Nacht. ***) ..Schulpolizei. Die erste urkundliche Spur einer Domschule zu Arixen l-) findet sich c. 98ji bis c. 1005, sie diente zur Heranbildung desk^erikalen Nachwuchses. Die Schüler hießen clericelli, sie hatten als Chorknaben den Dienst im Chore und bei der Messe zu versehen. Ein magister scolarum

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 446 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 884 — § 18 tag (1. Sept,) verschoben worden. 1357 verlegte Markgraf Ludwig., den Andreasmarkt (3V. Nov.) von Gries in „unser Gericht. zu Bozen', womit wohl' der dem Landgerichte Gries unterstehende östliche Teil der Stadt Bozen gemeint ist. Doch dürste dieser Markt bald in die Laubengasse und aus die Plätze verlegt worden sein, wo die beiden anderen Jahr- markte stattfanden.*) Neben diesen, ordentlichen Märkten erscheint in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. noch als außerordentlicher Markt

der Gallimarkt (16. Okt.) und gegen Ende dieses Jahrhunderts der Corporis- edristi-Markt, der wahrscheinlich in Konkurrenz zum Meraner Pfingst- markt entstanden ist und letzteren in sich aufgenommen hat.**) Die ältesten und besuchtesten Märkte im Fürstentum Trient waren die gleich- namige Stadt***) und Riva. Trient besaß in älterer Zeit Monatsmärkte, die später auf vier reduziert wurden, sie fanden am Sonntag Casolaria (Kässonntag, erster Fastensonntag), am Tage Johanns d. T. (24. Juni), zu Michaelis

damals auch des bisch. Stadtgerichtes Bozen bemächtigt. Der S. Gilgenmarkt und der S. Andreasmarkt wurden in- folge der Gregorianischen Katenderreform verschoben. Nach dem Privileg der Eh. Klaudia von 1G35 begannen sie mit dem ersten Werktag nach Maria Geburt (9. oder 10. Sept.) bzw. mit dem 6. oder 7. Dez. (Huter. Die Quellen des Meßgerichts-Privilegs der Eh. Claudia für die Boznermärkte, im Bozner Jahr- buch für Geschichte, Kultur und Kunst 1927, S. 17, A. 29). **) Stolz, im AOG. XOVII

Geleit sür acht Tage vor und acht Tage nach dem Marktbeginn zugesichert, wozu später noch Waffenverbote und Sanitätsbestimmungen sowie Anordnungen betreffend den Ein- und Verkauf hinzukamen. Von der Marktfreiung waren ausge- schlössen schwere Verbrecher: Mörder, Räuber, Hochverräter, Brenner, Absager (Fehdeansager) und Diebe. In Bozen und anderen Städten stand die Marktberufuilg ursprünglich dem Stadtgerichte allein zu, später wurden die Märkte vom Rate mitberufen.***) Die Jahrmärkte der kleineren

, z. B. in Kufstein (FIGO. IX, 35), die alten Märkte von Trient und Rovereto (Valenti a.a.O., GO, 62), vier Tage währte der Jahrmarkt in Raitenberg (Kogler, Rattenberg 77), sechs Tage der von Gries nach Bozen verlegte Andreasmarkt (Stolz a.a.O., 138), acht Tage der Jahrmarkt in Hall (Straganz 362), zehn Tage die neueren Jahrmärkte in Trient (Stat civ. Trid. I, 136), vierzehn Tage die Bozner Märkte nach der Ord nung H. Siegrnunds von 1488 (Stolz a.a.O., 138). Nach Bückling 76 be- trug in Bozen gegen Ende

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 385 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, aus- genommen die drei schweren Fälle (Diebstahl, Notnunft und Totschlag), die dem Landgerichte vorbehalten blieben. Beisitzer des Stadtgerichtes waren nur Bürger. Für die Besetzung des Richteramtes hatten die Bürger ein Borschlagsrecht. Doch gab es keinen eigenen Stadtrichter, sondern unter dem Richter von Kitzbühel ist immer nur der Landrichter zu verstehen, der seit 1479 den genaueren Titel „Stadt- und Landrichter' führt.*) Der Rat findet sich im Privileg Kaiser Ludwigs vom 1. Jänner 1338 zum -erstenmal

', welche seither völlig durchgedrungen ist. Zur Zeit der Be- lagerung durch den Markgrasen Karl von Mähren, 1336, war Kufstein ent- weder schon befestigt oder es ist aus diesem Anlaß befestigt worden. Kuf- stein hatte eigene Gerichtsversammlungen, die sog. „Stadt- und Bürgerrechte', bei welchen uà Zuziehung von Bürgern als „Urteilern' nur Niedergericht- liche Angelegenheiten der Stadtbewohner entschieden wurden. Auch in Kuf- stein gab es keinen eigenen Stadtrichter; der Landrichter von Kufstein führte seit

etwa 144U den Titel „Stadt- und Landrichter'.***) Der Rat wird zum erstenmal 1356 bezeugt und spaltete sich im Verlaufe der Zeit in einen äußeren und inneren; die Zweiteilung findet sich für die zweite Hälfte des 16. Jahrh. bezeugt. 1479 wird ein Bürgermeister genannt. 5b Kufstein wurde 15U4 Tirol angegliedert (f. oben, S. 629). Das forum (Markt) Ratten b.era wird 1266 zum erstenmal erwähnt. Herzog Stephan von Bayern-Ingolstadt vnlich ihm 1393 alle Rechte der oberbayrischen Städte. Einen eigenen

also nicht zu Tirol. Erst '1816 wurde es von Bayern ab- getreten und mit Tirol vereinigt.**) Wie die Stadtgemeinden, waren auch die Privileg oder Herkommen berechtigt, außer der Landwirtschaft auch faiLdel, V^...àoerbe zu treiben und zwar in größerem Umfang, als dies auch -in Dörfern üblich war; während sie sich von erstereu dadurch unterschieden, daß sie als offene Orte zumeist, aber nicht immer, der Ummauerung und des Titels „Stadt' entbehrten. Im folgenden seien sie aufgezählt. Im st wird bereits 764

als opxiänm llmistv erwähnt.***) Graf Mein- hard I!7ìrlieh ihm 1282 Marktrecht.^) König Heinrich bewilligte 1312 dem Markte alle Privilegien der Stadt Innsbruck, verlangte aber, daß die Bürger innerhalb zehn Jahren auf eigene Kosten die Stadt um- mauern, wofür er ihnen zehnjährige Steuerfreiheit bewilligte.-^) Da die Jmster diese Bedingung nicht erfüllten, blieb Jmst Markt und wurde erst 1899 zur Stadt erhoben.^l'!') Ein eigenes Gericht Jmst begegnet feit 1282*f) Jmst war ein wichtiger Verkehrsmittelpunkt

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 302 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Mein- hard IL von Tirol die Notlage des von aufständischen Edlen, Ministerialen und Bürgern seiner Residenzstadt ^owie von den lombardischen Ghibel- linen bedrängten Bischofs Egno seit 1265 dazu, die Stadt Trient und 1 einen großen Teil des Bistums in seine Gewalt zu bringen. Bischof Egno sah sich genötigt,'in einem zu Bozen 27. November 1269 mit den Grafen Meinhard und Albert geschlossenen Vertrage diesen sehr bedeu- tende Zugeständnisse zu- machen. Kraft derselben sollten alle Einkünfte aus den Mauten

, der Münze und dem Keller zu Trient, aus den Ge richtsgefällen und Steuern, aus dem Zolle zu Bozen und allen, anderen Zöllen'des Bistums nach Abzug des Soldes der Besatzung der Stadt und der Festen zwi schen'dem B isckof und den beiden Grafen aleick geteilt..... werten.***) Obgleich dieser-Vertrag.nur auf zwei aJhre^gültig fein sollte, verblieben die Grafen auch nach Ablauf desselben und bis zum Tode ^ Bifchof^gnos^Juni 12.73) im Besitze aller Rechte und Einkünfte,, die tA, '| ihnen dadurch eingeräumt

. Bisher hatte der Graf von Tirol nur ein Drittel des Zolles'in Bozen (Stolz in: WG. XCVII, 578). Nur die Gefälle der Appellations- und der freiwilligen Ge- richtsbarkeit. sollten dem Vertrage von 1269 zufolge dem Bischof allein zu- stehen (Dur ig in: ZFTV., III. F., 9...H., S. 82). Gelegentlich des Tei- lungsvertrages vom 4. März 1271 wurde bestimmt, daß die Grafen Mein- hard-und Albert die von ihnen okkupierten Güter, Schlösser und Juris- diktionen der Kirche und Stadt Trient und besonders das Schloß

, a.a.O., IIB. I JjMpJft »o ajaa dlnm. pianu ra.'• abzuleiten. Vgl. R eich, Castel lì nella vecchia pieve di Mexoeoron a,'!rTS . Tr. XII. §'18. • x _ 595 — bezogen die Grafen von Görz keine Einkünfte mehr aus tirolischen Zoll- / stäjten.?) Nie' schon Kaiser Friedrich II. in. den Kämpfen mit den lombar- ^ Lischen Kommunen seit 1236 behufs Sicherung.ungehinderter Vèrbi»- 1^ dung mit Deutschland vermittelst der. Tiroler Pässe fjir Stadt und Bis» tum Trient elnen^ Podestà bestellt so benützte auch Graf

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_560_object_4001541.png
Page 560 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

- 1112 - §18 beibehalten. Nur wenn sie dieselben selbst bewirtschaften und ihren Wohn- sitz darauf nehmen, sollten sie steuerfrei sein. In der Grafschaft Tirol fetzte erst der Landtag zu Bozen im Jahre 1500 fest, daß hiefür alle Renten, Gülten, Häuser und andere Güter, welche die Prälaten und Adeligen von Bürgern und Bauern erworben, und ebenso Bürger und Bauern von der Geistlichkeit und dem Adel an sich bringen, ohne Rücksicht auf den Erwerb bei dem Stande versteuert werden müssen

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

, nicht bloß die Bürger, und alle auswärtigen Besitzer städtischer Grnnd- stücke für steuerpflichtig. Die Herzöge Albrecht III. und Leopold III. bewogen die Jnnsbrucker Bürger zum Verzicht auf die ihnen von H. Rudolf IV. 1363 bewilligte Zollfreiheit ihrer Weine (vgl. oben S. 1093) und gewährten ihnen dafür mit Privileg vom 27. Dez. 1372 für alle Zukunft Freiheit von der gewöhnlichen Stadtsteuer, die sie zum Nutzen ihrer Stadt behalten sollten. Das von den Herzogen vorbehaltene Ablösungsrecht wurde nie

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_546_object_4001527.png
Page 546 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- 1084 - §18 Zollstätten erhoben, an der Eisackbrücke und der Straße nach Trient, an der Talserbrücke und der Straße nach Meran, und an der Zollstange im Nordosten der Stadt am Ausgang der Straße auf den Ritten oder durch die Eisackschlucht. Die Waren wurden nur bei der Eintrittszollstätte verzollt und erhielten hier eine Bollette (Zollmarke), die bei der Austrittszöllstätte zum Zeichen der schon geschehenen Abzollung vorzuweisen war. Der kleine Zoll zu Bozen gehörte dem Grasen von Tirol

und wurde, weil ihn der Bozener Bürger Genterer als Zinslehen besaß, auch „Genterer- zoll' genannt. Eine andere Zollstelle befand sich bei einem Hofe, gelegen zu Eppan, genannt „Perchmann', an der Straße, die über Andrian nach Terlan und Meran führte. Die Transitzollstätte oberhalb letzterer Stadt, am sog. Töllgraben (von teloneum hergenommen), wo einst die Grenze zwischen Italien und Rätien war, knüpfte vielleicht unmittelbar an die einstige römische Zollstation an. Eine ls. Zollstätte gab

im Befitze der Castelbarco von Lizzano den Transitverkehr durch das Ball' Arsa nach Vicenza zu be- steuern. Die Hebestellen der bischöflichen Maut zu Trient waren an die §18 - 1085 - Stadttore verteilt. Durch die porta S. Martini erreichten die Straßen von Bozen und Valsugana, durch die porta às Fersena jene von Rovereto und über die Etschbrücke jene vom Gardasee her das Stadtinnere, dazu kam noch die Wasserstraße der Etsch, wo die sie befahrenden Schiffe gleich- falls einen Zoll zu entrichten

. Auch diese Mauten erscheinen später öfter als bischöflicher Lehensbesitz der Arco. K. Siegmund bestätigte 1433 die Privilegien der Arco samt den gefälschten Einschuben (s. oben S. 673 f.). Mit der Maut'von Riva hatte 1270 Bischof Egno von Trient die Stadt- gemeinde Riva belehnt; fie wurde von allen Waren eingehoben, die in die Stadt oder in deren Bezirk ein- oder ausgeführt wurden, Waren, die auf dem Seewege Riva erreichten, unterlagen gleichfalls dieser Maut. Auch die Edlen von Lodron besaßen eine Maut

am gleichnamigen Orte als Lehen vom Hochstifte Trient. Mautstätten gab es endlich zu Vermiglio (2 Stunden östlich des Tonalepasses) und zu Dimaro (südwestlich von Malè) im Val di Sole, von wo eine Straße in das Rendenatal führte. Obwohl K. Albrecht bei Verleihung der Zölle am Lueg, an der Tüll und zu Bozen 130S die Einhaltung des gleichzeitig erlassenen Tarises anordnete, haben doch die Landesfürsten völlige Freiheit in Regelung der Tarifverhältnisse geltend gemacht. Bei dieser Belehnung mit den Zöllen

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Category:
Arts, Archeology , Literature
Year:
1894
Vigil Raber, der Maler und Dichter
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Page 1 of 12
Author: Fischnaler, Konrad / von Conrad Fischnaler
Place: Innsbruck
Physical description: [12] Bl.
Language: Deutsch
Notations: Aus: Tiroler Bote ; 1894. - In Fraktur
Subject heading: p.Raber, Vigil
Location mark: III 108.697
Intern ID: 199333
Vigil Naber, der.Maler und Dichter. I./Ai >staunuüng.' Jugendzeit. - .Die ì. ^àvià ^ N ab e r (Räber, Mwer, Räuber,, Räuber) /el'scheint bereits in der zweiten Hälfte des. XV. Jnhrh. zu àerzing als altangesessen. Heute ist jedoch der G.eschlechtSname in Stadt und àgmd »ver schollt, Die Naber Mäßen, urkündlith im Jahre 1466. ein Haus, in der/Neustadt, mit .welchem die Bäckerei-,' Gerechtsame verknüpft^ war. Ein/Schenkungsd>ief vom, Jahre 1483 bezeichnet seine Lage genau:, „Jakob Pelth,' bürgcr

zü^àterzing und seine /eliche Hausfraw' ver- nidchen der Pfarrkirche daselbst '7/Pfund B. von der. Behausung „in der mdern, Stat' .gelegen, „stoßt, oben daran ,Aichl RaberS/ behaüsung, unten Eberhard àufmànns behausung, vor bis gemain straß durch die stadt, hinden HanS/Jöchls garten,,^) und an das Hösel die gemain gaff, als man gen S. Peters (Kirchen) geet.' ^) . Michael Räbers Haus ist ' demnach das sHniale/' ' Mistöckige Wöhngebäude des 'àidirniachers Joseph Mair (Nr. 84), 'Unweit des Stadtthurmes

in, steigt Vaterstadt, doch war' ihr Einfluss aus,ihn jedenfalls kein. nachhaltiger, wie die formlosen lateini schen Notizen auf und in seinen «Schriften darthun. Auch in der Malerei kann er die erste Anleitung inSterzing selbst genossen haben, da die Werkstatt des Mathias Stöberl, eines dauernd ansässigen Malers und ge-, schätzten Künstlers, seit, Beginn des XVI.-Jahrh.. dort- selbst erweislich ist. . - . ^ ^ ! II. Wanderjahre.. Aufenthalt zu Bozen. ! Die frühesten Nachrichten über seine Thätigleit

auf der Wanderschaft finden sich als knappe Eintragungen weist an den Deckeln > seiner -Spielabschriften, doch be sagen sie nur, wo oder-wann er ein Stück abschrieb, vder.von wem er es erhielt., i ,Die -älteste Angabe -, dieser Art„ in. - zRex wortis' bezeugt uns >Vigil-Rabers Aufenthalt in der blühcndm Und -wohlleblgen Handelsstadt Bozen > im Herbste 1510, sowie/ seine Bekanntschaft oder , Verbindung ìnit ,Aàsstro Nolitore',, unter welchem Namen sich Silvester Äüller, der.Maler, > verbirgt

. ; In den Rechnungsbüchern-dieser Stadt erschein in dm fahren 1500—1525 nicht weniger als ein Dutzend Maler uàDildhauer mit Nanien angeführt, die für längere Zeit daselbst haushielten. Dies - hängt mit den seit dem Jahre 1483 fast ununterbrochenen Arbeiten für den Vau und die Ausschmückung der Pfarrkirche, sowie der Ergänzung deS 1499 ausgebrannten Thurmes zu sammen. Es liegt-daher die Vermuthung nahe, dass Vigil Raber ! .. ebenfalls, hier Beschäftigung suchte und fand. ' -Robert.. Bischer Weistin seiner verdienstvollen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 445 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, seiner Kirche und Stadt, verlieh K- Friedrich I. im Privileg, dà- tiert Augsburg, 16. Sept. 1179, ein allgemeines Marktrecht (habendi fori facultatem loco et tempore civitati congruo), so daß ihm die Ausführung im besonderen überlassen blieb.***) Der Bischof von Trient stellte schon 1197 eine Geleitszusicherung sür den Markt 3. Ilario bei Rovereto aus,f) war also wohl Hiezn durch ein uns nicht erhaltenes k. Privileg legitimiert. In den gräflichen Befugnissen der Grasen 5'von *) Dal

einzugreifen. Die handelspolitischen Normen, die sich vom 14. bis Iii. Jahrh. herausbildeten, seien im folgenden zusammen- gefaßt. Marktpolizei. In der Regel muß aller Warenhandel der Stadt und ihres Landgerichts- (Jnrisdiktions-) Bezirkes wegen Notwendigkeit der Vereinigung von Angebot nnd Nachfrage an bestimmten: Orte uud zu feststehender Zeit auf den städtischen Märkten (Wochen- und Jahr- markten) vor sich gehen, hier konzentriert werden (Marktzwang), weil der Handel als öffentliche Angelegenheit

betrachtet wird.**) Die ältesten nnd meistbesuchten Jahrmärkte Tirols waren die von Bozen und Mer an, welche Orte schou durch ihre Lage in einem alten Weinbangebiete vor anderen begünstigt waren. Die elfteren werden 1203, die letzteren 1237 , zum erstenmal urkundlich erwähnt. Die Meraner Märkte wurden' zu Pfingsten und Martini (11. Nov.), die Bozner zu Mittfasteu (in der Woche vou Oculi bis Laetare***) sowie am Tage des H. Genesius (25. Aug.) abgehalten. Dieser zweite Termin ist 1488* ans den S. Gilgen

- *) Im Wcistnm vom 7. Febr. 1208 wurde das mit dem Marktrecht zu- sammenhängende Recht der Regelung von Maß und Gewicht und die Gerichts- barieit hierüber in und außer dem Markte Bozen als altes Recht des Grafen von Tirol anerkannt (Schwind und Dopsch, S. 38, N. 22), ebenso im Weis- tum vom 24. Juli 1234 (Hormayr, Beytrage N. XCIII, S. 205), wo der Graf den Bürgern van Bozen gebiete!, sich der alten Bozner und nicht der Trientcr Elle zu bedienen, ebenso der alten Hohlmaße und Gewichte. Vgl. auch das Weistum

vom 4. Mai 1293, ebenda N. CU, S. 357. **) Eine Bereinigung von Angebot und Nachfrage aus noch engerem Räume, vielleicht auch Schutz der Lebensmittel vor Verderben, bezweckte wohl die Verord- nung Bischos Egno's von Trient, vom 27. Nov. 1264, in der er die Einlage rung'von Getreide, .Hülsenfrüchten uud Salz, die aus einem genau bestimmten Umkreis der Stadt kommen, zum Verkaufe iin Lagerhaus der Kommune (campa comunis) anbefahl bei Strafe des Verlustes der Sache und Zahlung von 25 Pfd. Vcron. Denare

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 381 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 754 — § 18 ber drei Gerichtsbezirke Gries, Wangergasse und dem Gericht des Stiftes TrieÄ'(bem'SkäNgericht), und zwar drei Mitglieder aus jedem der. drei Gerichte, durch die Bürger selbst gewählt werden dürfe und, wenn diese keine Wahl vornehmen, sich selbst ergänzen solle. Wichtige Sachen sollen mit Rat der drei Richter behandelt werden- Legt der Rat eine Pön auf, so soll zwei Drittel davon der Stadt und ein Drittel dem Gerichte. des Gebüßten zufallen.*) Die Dauer des Rates ist keine lange

gewesen, denn am 13. Dezember 139? bewilligte Bischof Georg I., daß die Bozener sürderhin mit den Berichten zu Gries und in der Wangergasse zur Be-- sorgung gemeinsamer Angelegenheiten jenen gemeinsamen Rat wieder ein- sichten dürsten, den sie srüher gehabt, qber wege n des Sterben? und der j Brande „nicht, .mehr erneuert haben. **) öttig~Frülinch IV. erteilte am *7. April 1442 der Stadt das Recht, jährlich statt eines Rates von neun einen solchen von zwölf Männern zu wählen, drei vom Adel und neun , aus den zwei Gerichten

von Gries und des Gotteshauses von Striettt. ***) i Km.Bürgermeister. von Bozen begegnet in einer Urkunde vom 25. Jänner 1462 trat Bischos Georg II. das Stadtgericht Bozen dem ' Herzog Sigmund aus dessen Lebensdauer ab, 1531 tat dies Bischof Bernhard endgültig, worauf es mit dem Landgericht vereinigt wurde; dasselbe geschah mit dem Gericht in der Wangergasse. in Bischof Albuin verlegte um 9M seinen Sitz endgültig von Säben nach dem 901 von König Kudwig.IV. dem Bistum geschenkten Meierhos Prichsua

nach Brixen übersiedelt, das Diplom K. Otto II. vom 15. Oktober 987 nennt Richpert Prihsinensis ecclesiae episcopus (Dipl. II, 21 n. 14). *f) Von runcata, das Gereut. '*t) Rietschel, Markt und Stadt, 106; das Burggrafeuamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Bischofstädten, 76 s.; Fajkmajer, Studien zur Verwaltungsgeschichte des Hochstistes Brizen (Sonderabdruck aus FMGTB. VI) 36 s. ***f) Schwind und Dopsch, Urkunden

, N. 8, S. 14. ■V »«-et*«--' m '•/ ' . ■(. -U /, Cr-- 1 , tu? '3 « 18 E/H ■ ' Hofes und die Lage an der Brennerstraße förderten das Aufblühen der Stadt. Brixen und Umgebung bildete schon im 12. Jahrh. einen selb ständigen, vom Bischof allein_..abbä naiaen Geri cktssvrenaÄ-. ans welchem noch vor 1253 das StaÄaerickt Brip e n. h ervorgegangen ist.*) Seit 1277 waren die'TkädtnMer absetzbare Beamte und wurden meist dem Bürger- stände entnommen. Nach der Rechtsaufzeichnung von 1379 hatten die Um- läge der Steuer die hiezu erwählten Bürger im Beisein des Richters

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 561 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- 1114 - §18 Philipp 1302 und Bischof Bartholomäus 1305 stellten die Landesherren alle Stiftsgüter und die Steuer Bozens zurück. Als nach des letzteren Bischofs Tode (1307) eine 3jährige Sedisvakanz eintrat, kamen die Landesherren abermals in den Besitz der weltlichen Gewalt im Hochstifte und in den Bezug der Steuer Bozens. Sie treffen wohl als Vögte des Hochstiftes neben dem Bischof Verfügungen in Steuersachen, erhoben als solche auch außerordentliche Steuern von der Stadt, der Bischof blieb

jedoch im Be- sitze der Stadtsteuer Bozens. Als Bischof Georg 1462 dem H. Siegmund auf deffen Lebensdauer das Stadtgericht Bozen abtrat, behielt er sich den Bezug der Steuer vor. 1531 wurde Bozen gegen Pergine endgültig an K. Ferdinand abgetreten, dem Bischöfe aber verblieb die Steuer, die nun zu einer privatrechtlichen Gülte wurde. Die ordentliche Steuer Merans, deren Umlage und Einhebung dem Burggrasen aus Tirol zu- stand, und deren Fälligkeitstermine gleichfalls Martini war, schwankte bis 1304

zu haben. Seit 1314 war die Umlegung der Steuer an die Bürgerschaft übergegangen, doch verordnete H. Sieg-- mund 1478, daß die Steuer wieder nur in.Gegenwart des Burggrafen oder seines Anwaltes umgelegt werden dürse, der dabei zwei oder drei redliche Männer zuziehen solle. Wiederholt wurde die Steuer aus Anlaß von Feuersbrünsten oder zur Ausbesserung der Stadtmauer, einmal auch wegen Auslage einer außerordentlichen Steuer vom Landesherrn den Bürgern überlassen. Bon der Stadt Brixen bezog der Bischof jährlich

vor Martini eine Steuer von 20 Mark. Die Umlage derfelben wurde durch hiezu gewählte Bürger unter Aufsicht des Richters besorgt. Kitz- bühel bestätigte ein Privileg K. Ludwigs vom 24. April 1340 das alte Herkommen, daß die Stadt wie bisher so auch in Zukunft nicht mehr als 20 Psund Münchner Pfennige jährlich zu Georgi als Stadtsteuer zu leisten habe.*) Den Bürgern von Kufstein bestätigte ein Privileg desselben Kaisers vom 30. Juni 1339 die von seinen Vorsahren und ihm verliehene Freiheit

als Grundherrn geleistet worden zu sein.**) Das Unterengadin gehörte zum Gerichte Randers, welches laut der Amtsrechnungen von 1290—1340 jährlich 50 bis 60 Mark Berner als allgemeine Landsteuer der lh. Kammer abzuführen hatte. Mit dem größten Teile des lh. Urbarbesitzes, der mit der Feste Tarasp verbunden war, erhielten die Vögte von Matsch wahrscheinlich zwischen 1363 und 1370 *) Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Rattenberg in: Schriften- , reihe zur bayerischen Landesgeschichte, Band

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 426 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
grausame Strafen zu verhängen. Der oder die Schuldige wird an einen Esel gebunden, durch die ganze Stadt geschleift, überdies eines Auges beraubt und- als infam für immer verbannt. Die Clesschen Statuten, 1. III, c. 67, bestrafen den Verheirateten, der mit einem Weibe öffentlich oder insgeheim im Konkubinat lebt, mit SO Pfd., die ans Bistum fallen? hat er ein öffent liches Amt, wird er auf ein Jahr suspendiert, wenn er keines hat, wird er auf ein Jahr aus Stadt und Distrikt verwiesen. Die Statuta

Dirnen ein gelbes oder safranrotes Band von wenigstens drei Finger Breite, von der linken Schulter bis zum Gürtel reichend, zu tragen haben, bei Strafe von 100 carantani für jeden Betretungssall ohne dieses Band, im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind sie mit dreitägiger Ausstellung am Pranger zu strafen. Gesundheitspolizei in Tirol und im Hochstift Trient. Ärzte (medici) erscheinen in den Notariatsimbreviàren aus den Jahren 1236 und 1237 in Trient und Bozen, in Trient wird um 1236 auch ein Apotheker

, 40. ttt) Straganz, Hall I, 21Sf. Hier pflegten für die Zeit der Pest „Bader' angestellt zu werden, die an den infizierten Personen Aderlatz vorzunehmen hatten. § 18 — 845 — sie keine bloßen Wundarzte oder Bader waren, das Doktorat der Medizin zu besitzen pflegten. In Trient durfte kein Fremder zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Stadt oder Distrikt Trient zugelassen werden, der sich vor den Konsuln nicht über den Erwerb des Doktorates an einer Universität ausgewiesen hat, von ihnen approbiert

und vom Bischof be- stätigt worden ist. Der Zuwiderhandelnde zahlt 50 Pfd., je zur Hälfte der Camera fisci und der Kommune Trient.*) In Innsbruck gab es am Hofe Eh. Ferdinands II. einen obersten Hosarzt und mehrere Leibärzte, welche wohl auch anderweitige Praxis ausübten, überdies gab es noch einen eigenen Arzt für das Personal der Regierung und Kammer sowie eine Hofapotheke und drei andere Apotheken in der Stadt, im Schlosse Ambras gleichfalls eine Hofapotheke, in Schwaz waren um dieselbe Zeit zwei Apotheken

. Die Polizeiordnung von 1573, Blatt XXI, befiehlt den Ärzten, jedem Kranken, der sie rnsen läßt, ohne Zögerung Beistand zu leisten, außer im Falle genügsamer Verhinderung. Als Taxe sür einen Besuch bei vermögenden Kranken werden 20 kr., sür einen bei gemeinen Personen und Dienern 10 kr. sestgesetzt. Ganz Arme soll der Arzt „um Gotteswillen' unentgeltlich behandeln. Wer einen Arzt aus der Stadt zu sich aufs Land beruft, hat für dessen Beförderung und Zehrung hin und zurück zu sorgen und ihm sür jede Meile

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 432 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Bürger-àr^venigstens JMohnerrechtes, **) Das Bürgerrecht konnte frlìbm^bur ckl. Erlitmna. später nurdurch ausdrückliche^Aufnahme in den Bürgerverband erlangt werden. Der unangefprochene Aufenthalt in der Stadt durch Jahr und Tag, verbunden mit Erfüllung der Bürger- Pflichten, hatte Erwerb des Bürgerrechtes zur Folge. Der nenaufzu- nehmende Bürger mußte schwören, daß er niemands „Eigenmann oder versprochener Diener' sei, mit Ausnahme des Landesfürsten (Grasen von Tirol, von Görz, Bischofs von Brixen

), und daß er letzterem und der Stadt treu und gehorsam sein, Voerde.***) Nicht angesessene (ledige) Hand- *) Schon Eh. Siegmund hatte in einem Mandat von c. 1477 auf Be schwerde der Sattler zu Hall und Sterzing die Störarbeit der unzünftigen Wander- Handwerker verboten (Wopsner, Lage Tirols 141). Der Ordnung H. Ludwigs des Reichen für Kitzbühel vom 29. Dez. 1473 zufolge sollten in der Bannmeile um Kitzbühel leine Handwerker geduldet werden, nur von S. Johann gegen Kitz- bühel hinauf waren sie innerhalb einer halben

unterstehen sollen. In dem von Kaiser Maximilian 1510 bestätigten Spruch des Hauptmanns von Rattenberg wird noch hinzugefügt, daß diese Handwerker keine Arbeit aus der Stadt annehmen und ihre Erzeugnisse auf den Wochenmarkt nach Rattenberg zum Verkauf bringen sollen. Die städtischen Handwerker blieben in- sosern bevorzugt, als sie auch in das Gericht hinaus arbeiten durften. In einem durch den Hauptmann von Rattenberg zwischen der Stadt und den Landgerichts- leuten vermittelten Vertrags von 1521 wurde

die Zahl der in den Ortschaften innerhalb der Bannmeile. zulässigen Handwerker festgesetzt; dieselben sollten mit der Stadt Rattenberg mitleiden. Dieser Vertrag wurde durch K. Ferdinand I. 1529 bestätigt. Vgl. Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Rattenberg im Mittelalter (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgefchichte, hg. von der Kommission für bayerische Landesgeschichte, Band 1, S. 72s.j. **) T. W. IV, 470, 480, 500, 598, 605. ***) T.W.IV. 351, 386, 421, 481, 499. Kogler a.a.O., S. 23. In Lienz

Verlassen der Stadt das Geleite zu geben 386), in Bruneck 10 Pfd. B., später 26 Psd., ein Bürgersohn gab nur ein Viertel Malvasier (a. a. O., 480, 500), ein bloßer Inwohner kaufte sich später mit 13 Pfd. ein. In Kitzbühel betrug die Ausnahmstaxe 5 Pfd. Pfg., wurde aber fpäter individuell abgestuft. In Brixen mußte der Neubürger süns Jahre in der Stadt bleiben. In Lienz hatte derselbe später dem Richter und den Bürgern auch noch ein Mahl zu geben und sich binnen Jahresfrist zu verheiraten (a. a. O., 598

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 552 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
sind. Kloster Neustift erhielt 1235 Zollfreiheit im Gebiete von Trient für Ol und andere Waren zum Eigengebrauch, Kloster Georgenberg dieselbe an den Zollstätten im Herzogtum Bayern für zwei Schiffe mit Wein oder Salz innabwärts und mit Korn innaufwärts. Eh. Rudolf IV. von Ästerreich verlieh bald nach dem Erwerbe Tirols der Stadt Hall Zollfreiheit an seinen Mauten am Inn und Donau (1363, Okt. 27), K. Heinrich VII. hatte schon 1313 seinem Kanzler, Bischof Heinrich III., Klerus und Volk von Trient

Zollfreiheit im ganzen römischen Reich für ihre Personen und eigenen Waren gewährt, freilich waren die meisten Reichszölle bereits durch Verpfändung und Verpachtung an Landes- Herren und Reichsstädte gekommen. Die perzentuelle Belastung des Güterumsatzes durch die Zollabgabe. Stolz hat die Sätze des für die Zölle zu Bozen, am Lueg und an der Töll von K. Albrecht 1305 bewilligten Tarifs auf ihr Verhältnis zum Werte der Waren geprüft, indem er für seine Berechnungen die Preisangaben den If. Kammerraitbüchern

aus den Jahren 1297—1303 zu Durchschnittshöhe entnahm. Für Wein ergab sich eine Quote von 1'8% zu Bozen, von 3'6% am Lueg und von 4 - 8 0 / 0 an der Töll; für Salz eine Quote von 1'6 bis 2'5% an allen drei Zollstätten; für Ol eine Quote von 16% zu Bozen, von ll - 4% am Lueg, von 27'5% an der Töll; für Pferde per Stück eine Quote von l - 5°/ 0 zu Bozen, ebenso am Lueg und von 1% an der Töll.*) Vergleicht man diese Ziffern mit den relativen Belastungsquoten durch die sechs Rheinzölle zwischen Ehrenfels

Strecke Bozen—Innsbruck für Wein eine Belastungsquote von im ganzen 13°/« des Wertes der Ware, für Öl eine solche von im ganzen 52%. Also beträgt die perzentuelle Zollbelastung in Tirol für Wein nur zirka 1 / K jener am Rhein, für Ol % derselben. Obwohl man damals schutzzöll- nerische Maßregeln nicht anwendete, sucht der Tarif von 1305 doch die Verkehrs- und Handelsverhältnisse des Landes zu beeinflussen. Im Tarif für den Zoll an der Töll erscheint die Einfuhr von Erzeugnissen der ober- *) Die Quoten

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 384 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 760 — ■§ 18 zu verkaufen- Sterzing wurde dadurch gesetz lich s um Kastors gemacht. Herzog Rudolf IV7^MW'9-'Dktoöer 1363 den Bürgern neue Gunst durch den Befehl, daß die Brennerstraße, die früher im Westen von Sterzing außer ihrer am Nordrand des gleichnamigen Mooses gelegenen Stadt vorbeiging, nun durch dieselbe führen solltet) Das selbständige Gericht Straßberg oder Steràa wird seit 129V erwähnt, ist aber ^MMß^alM^)^MrM^LWPÄ57lV. ordnete 13. Juni 1396 einen Stadt- radt für Sterzing

der Neuzeit hat die Stadt aß< Sitz reicher Gewerke, die am Bergbau in der 'Um- gebung Sterzings (am Schneeberg und in^Gossenfaß) sich betätigten, ihre höchste Blüte erreichtet) Bischof Bruno von Brixen (1250—1288) begann den Bau der nach ihm benannten Stadt Iruueck an einer für Handel und Verkehr günstigen Stelle, an der HaM^traye durch das Pustertal und nahe der Mündung der zwei bedeutendsten Nebentäler des Rienztales. Das Stadt- gericht wird 1277 zuerst erwähnt; es konnte zwar Todesurteile über schäd

, N. 1342, 387, 9?. ,1948: 389, N. 1958, 1963, 391, N. 1973). Derselbe verwaltete zugleich Stadt- und Land- gericht. *) ABT. II, SM, N, 1893. -tt TW. IV, 422. ft) TW. IV, 421. ABT. II, 393, N. ISSI, ttt) Kogler, a. a. 0-, 613. *t) Wopfner: in ZDÖAB. LI, 77. *+t) MSser, a. a. O., 231 f. Stolz; Erläuterungen, 87,und im AÖG. CYII, 60. ***f) TW- IV, 468 f. §18 — 761 — Bürgernieister wird 1447 und in der Stadtordnung Bischos Georgs II. von c. 1480 mehrmaA' erwähnt.*) ^ . Die àus» ^ sM^diouv war in römischer

dem Stadt- und Land-

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 111 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
abgeschafft nnd mit dem Amte des „Spitlmeisters' vereinigt, welcher zur Beanfsichtigung der Bettler etliche Personen verordnen sollte. Gesunde nnd arbeitsfähige Bettler und Bettlerinnen, welche nicht arbeiten wollten, sollten nach derselben Stadtordnung an den Pranger gestellt, mit Ruthen gezüchtigt und ihnen die Stadt verboten werden.-sf) Die Baupolizei des Rates stand noch zum guten Theil im Dienste der Rechtspflege; sie versolgte hauptsächlich den Schutz des privaten Haus- eigentums

es wenigstens.in Wien schon lauter Steinhäuser, die meisten wareu aber mit feuergefährlichen. Schindeln, nur wenige mit Ziegeln gedeckt. Die älteste Feuerordnung des Rates der Stadt Wien datirt von Ì454.***) Durch dieselbe wurde jeder Hausbesitzer der Stadt und Vorstädte verpflichtet, in den Höfen und unter den Dächern Bottiche voll Wassers und „Krücken zum Ausstoßen' desselben, d. i. große Handspritzen, zu halten, auch die Rauchfänge fleißig kehren zu lassen. Beim Ausbruch eines Feuers hatten sich sogleich

. Wer von ihnen Wasser zur Brandstätte brachte, wurde belohnt. Die größte Belohnung aber erhielt, wer einen Brandstifter auf handhafter That ergriff und der Stadt überlieferte. Die Leitung der Löscharbeiten oblag den Stadt- kämmerern. Endlich hatte der Rat nach der Fenerordnung Beschauer aller Feuerstätten uud Rauchsänge zu bestellen. Da.trotz solcher Borsichtsmaß- regeln die Brände der baulichen Verhältnisse wegen nicht ausblieben, erließ Eh. Ferdinand nach einer besonders verheerenden Feuersbrunst

1526 an den Rat der Stadt Wien den Befehl, in Gemeinschaft mit dem n. ö. Kanzler *) Quellen z. G. d. St. Wien I, N. 551, 682—684, 689, 690; II, N. 1635, 2164. Uhlirz im Jahrbuch XVI, N. 1S802, 12835,12963, 12979 n. a. Für die technische Leitung des städtischen Bauwesens war im 15. Jahrh. ein Stadt- kmumeister in Wien angestellt. **) Tomaschek II, N> CXXXIL ***) Tomaschek II, N. CUV. und CLVII. Auf Befehl K. Ferdinands und seiner Statthalter und Regenten der nö. Lande wurde die Feuerordnung 1534

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 383 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 758 § 18 Tirol und Zenoburg, später seit König Heinrichs Zeit auch in Meran selbst, sowie die. hier befindliche Münzstätte. Alles dies bewirkte den Wirt- schaftlicheu Aufschwung der Stadt. 1314 legt die Bürgerschaft die landesf. Steuer um, 1324 besorgen dies zwölf inrat i*) 1345 gab Markgraf Ludwig dem Burggrafen zu Tirol den'Aüstrag, einen Ausschuß von drei- zehn Bürgern zu wählen mit Gewalt für ein Jahr. 1358 befahl der Markgraf den Bürgern selbst die Wahl eines Ausschusses von elf

zu haben, dessen Mitglieder auch die Räte des engeren Rates waren. Seit 1415 ^erscheint. ein^Büraermeister..t).Die Stadt Meran unter- stand dem gleichnamigen Landgerichte, das zum erstenmal 1249 bezeugt ist. Ii-) Die Gerichtsbarkeit desselben stand dem Burggrafen auf Tirol zu oder dem von ihm eingesetzten stellvertretenden Richter; der letztere wird bereits 1317 erwäljnt.ttt) 1411 verordnete Herzog Friedrich IV., daß die Stadt Meran dem Burggrafen auf Tirol^ jährlich „aus ihrem Rat oder Burgern drei oder vier erber Mann

, 324. ■ *+) a. a. O., 387. **t) a- a. O., 383 N. XLV. In: ZFTV. 111/54, 304. tt) Letztere Entdeckung verlegt Straganz ins 6. Dezennium des 13. Jahrb. iruck. ' ' **tt) Zö sin air, o. a.D., 325. § 18 — 759 — oppido Hallis fortan ins et nomen civitatis haben fallen.*) Gemäß seines Stadtrechtes sollte der Richter nur mit Zustimmung der Bürger bestellt werden. Doch bekam die Stadt noch keinen eigenen Richter, sondern unter- stand nach „wie vor jenem von Thaur' Erst'l342 erscheint ein eigener

„'StMrichter', der jährlich am S. Stephanstage von den Bürgern ab- wechselnd aus dem Rat und aus der Gemeine gewählt wird. Nach einem Berichte von 1451 hatte der Stadtrat jedesmal drei Kandidaten vorzu- schlagen. Markgraf Ludwig verfügte 1359 die Unteilbarkeit des Gerichtes, in der Stadt und auf dem Lande. In der Folgezeit war der Stadtrich ter v on Hall ordent licher Richter nicht bloß für.die S tadt. s ond.exn anch' für , da^Läud gericht.Thäur' Än ihn waren auch die schwerer Verbrechen Be- Mki'gìen

zur Aburteilung auszuliefern.**) Zur Urteilfindung standen dem Richter zwölf Geschworene zur Seite, die meist mit dem Stadtrat identisch waren. Bei Kriminalprozesfen waren die Geschworenen jedoch in gleicher Zahl aus der Stadt und dem Landgerichte beizustellen. Nach dein Stadt- weistum von 1328 erwählten die zwöls Geschworenen des Jahres sechs- unddreißig Männer aus der Gemeinde, diese wieder wählten aus den zwölf jene, die das Amt im folgenden Jahre bekleiden sollten; der noch fehlende Rest wurde

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 274 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 538 — § 18. sodann des Privilegs Kaiser Karls IV. von 1371 Oktober 4, in welchem dem Bischof von Brixen und dessen Richter zu Bruneck der Blutbann verliehen wurde (gedruckt in: Böhmer, Acta imperii selects, p. 586). Freiheitsbriefe der Bischöfe von Brixen für ihre Stadt Bruneck finden sich unter den von Ottenthal verfaßten Urkundenregesten des Stadt- archives, in: Archivberichte aus Tirol III, 195—216. Ein Weistum über das städtische Gewohnheitsrecht angeblich von 1460 s. in: Tirolische

Weistümer IV, 467—487. Bischof Georg II. erließ um 1480 eine Stadtvrdnung für Bruneck, ebenda S. 488—503. Die bischöflich Brixenfche Stadt Klausen betreffend befinden sich unter den in Archiv-Berichte aus Tirol I, 75—77 von Ottenthal verzeichneten Urkunden auch ein Rechtbrief des Bischofs Ulrich II. von Brixen von 1429 (N. 193) und ein Wochenmarktsprivileg Kaiser Frie- drichs III. von 1489 (N. 195). Das 1485 aufgezeichnete städtische Gewohnheitsrecht ist gedruckt in: Tirolische Weistümer IV, 348f

. Zu Beginn des 14. Jahrh., jedenfalls vor 1307, wurde durch den landesfürstlichen Nat des Bistums Trient mit Benützung älterer Rechts- j Aufzeichnungen und Gesetze eine Statutcnkompilation für Stadt und : Bistum Trient, die sogenannten alten Statuten, in lateinischer Sprache verfaßt, die von den Bischöfen zwar nicht förmlich approbiert wurde, aber doch durch Gewohnheit Rechtskraft erhielt. Neue Statuten erließ ! Bischof Nikolaus 10. Juni 1340;*) dieselben benützen Statuten der Stadt^Bicenza und stellen

dell' antico statuto di Trento, in: Tridentum IL § 18. — 539 — ganzen satzgetreue deutsche Übersetzung der Trienter Statuten aus dem Ende des 14. oder Anfange des 15. Jahrh. hat Tomafchek im AKÖGO. XXVI, 32 s. herausgegeben, der sie irrigerweise für den Originaltext hielt, während fie nur eine Privatarbeit sein kann. Eine Neuredaktion der Trienter Statuten, deren Originaltext in einer Handschrift des Inns- brucker Statthaltereiarchivs vorliegt, wurde 1425 von den Konsuln der Stadt Trient

Klassen und der deutschen Handwerker gegen die in der Stadt herrschenden Geschlechter ein Ende zu bereiten. Es würden deshalb elf neue Kapitel in die Alexandrinischen Statuten ein- geschoben und Zusätze einzelnen Kapiteln dieser Statuten angefügt. Obgleich es der Bischof nicht gewagt hatte, die Zusammensetzung' und Wahl des Kollegs der Konsuln den Wünschen der Deutschen gemäß zu ändern, versagten doch die Konsuln und herrschenden Geschlechterbürger der neuen Statutenredaktion lange die Anerkennung

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