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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 453 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
besage- » t schworenen Fronwägers lf. Lehen. Markgraf Ludwig verlieh es '1343 'ktmrad Fritzens Sohn an dem Obertbo r, zu Bozen aus der nachmals Vinto genannten Familie, die es aber später zu Ajterlehen weiter gab. **) aiTch' das Weiumkàmt ^ar mindestens seit 1336 L ehen d er Bintler, die Stadt Bozen erscheint erst seit 1543 als Lehensträger. Ebenso waren àrnplatz. uud. Kornmeßamt in Bozen lf. Leh.en, d^ie^ikjburlach, fett 1523 die Heyerling innehatten und 1588 die Stadtgemeinde erwarb. ***) In Bozen

, im AÖG. XCVII, 678. Suter, im Bozner Jahrbuch 1927 <3. 32, A. 21. ' ; t) Für jedes Star gebührt ihm Ii/» Berner und V« Viertel Salz, mißt er über 20 Star, Vi Salz dazu (Weber, Bozen 43). -HO Hier scheint der xsbüdel (Fronbote) auch geschworener Wäger gewesen m sein (ZDA. VI, 427). s VH') Kaust hier ein Bürger vom andern eine Yhre W'ein, so soll der Käufer dem Messer 2 B. Lohn geben, kaust ein Nichtbürger, so gibt er 4 B.; wenn der Fronbote außerhalb der Stadt mißt, erhält er von jedermann

. **) Straganz 197. ***) ZFTV. 111/52, S. 86. f) T. W. I, 25, 48; IV, 388, 426 ; die Pön für die Unterlassung betrug ie 2 Psd. an Gericht und Stadt (ebd. IV, 355). ff) Straganz a.a.O., ZFTB. 111/57, S. 234, A. 2. ftf) T. W. IV, 424. *+) T. W. IV, 388. *4) Wopfuer, Lage Tirols 147. ***f) T. W. IV, 153, 299, 388, 390, 429, 477, 499. ZFTB. 111/52, S. 67 f., 72. ZDA. VI, 413, 414, 416, 417, 422, 427. Stampfer, Meran 346, 347. In Bozen kamen der Stadt zwei Drittel, dem Stadtgericht ein Drittel der Markt- büßen

zu, welch letzteres seit 1462 vom Landrichter mitverwaltet, 1531 mit dem Landgericht vereinigt wurde (Bückling 11, 29). Im 16. Jahrh. machte der Stadt- und Landrichter von Bozen wiederholt die Polizeistrasgewalt dem Rate streitig (Huter a.a.O., S. 32, A. 21 und S. 35). *tf) Stat, nova com. Ripae, 1. I, c. 12.

y — 898 — § 18 feft. Niemand soll deshalb Getreide oder Futter messen lassen anderswo als auf dem rechten Kornplatz. Bei Kauf und Verkauf von Getreide ist der rechte Fronstär zu gebrauchen. Niemand soll Tuch, Leinwand und Loden über 25 Ellen durch einen anderen messen lassen, als den geschworenen Messer. Niemand soll Waren über 25 Pfd. anderswo wägen lassen, als an A der rechten Waage, der Fronwaagc. Die Pön besteht zumeist in 25 bis ^ \i 50 Pfd. B- und Verlust der Ware.*) In Bozen war das Amt

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 468 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
einer Beschwerde b« Stadt Trient über das gegen die bisherige Gewohnheit von einer Ladung Getreide in der Höhe von 1 Pfd. B. verlangte Niederlagsgeld auf ein mehrere Jahrhunderte alte- ls. Niederlagsprivileg und erläuterte dasselbe so, daß es auch einen Feil- bietungszwang enthielt, also ein eigentliches Stapelrecht darstellte. Das Privileg ist nicht erhalten, und es bleibt dahingestellt, seit wie lange Bozen ein Stapelrecht fur Getreide tatsächlich ausgeübt hat. Bgl. Stolz, Neue Beiträge, 164s. Huter, Quellen

der Bozner Märkte in hellem Lichts. 8 18 — 92g — Pfingstmarkt in ihre Stadt zu ziehen. Schon 1517 beschwerten sich öie Meraner bei den Boznern, daß die Kausleute, statt zum Psingst- markt nach Meran zu kommen, ihre Waren in Bozen niederlegten. 1532 wandten sie sich mit ihren Klagen über den Rückgang des Handels an den gerade hier weilenden Kaiser Karl V. und erlangten ein Mandat des- selben vom 8. März d. I. an den Landrichter von Gries und Bozen, in welchem er auf den ihm gewordenen Bericht Bezug nimmt

, daß die Kaufleute aus deutschen und welschen Landen, die auf die Meraner Jahrmärkte fahren wollen, alle ihre Waren zu Bozen niederlegen und daselbst verkaufen, so daß sie nicht mehr nach Meran kommen, was den kaiserlichen Zöllen und der Stadt Meran zu großem Nachteil gereiche. Wie schon früher dem Landeshauptmann a. d. E. so gebot er nun dem genannten Landrichter, in Bozen öffentlich ausrufen zu lassen, daß die Kaufleute, die die Jahrmärkte von Meran besuchen wollen, ihre Waren, mit Ausnahme von Kupfer

, *) Stampfer a. a. O., 68. 1542 richtete die Stadt Meran eine Beschwerde- schrisl au den Landtag, worin sie über den Versall ihrer Märkte klagt; es be- ständen hier zwar zwei Jahrmärkte, allein die fremden Kausleute bringen ihre Waren nach Bozen und verkaufen dort das ganze Jahr hindurch (a. a. O., 77). In einer Eingabe der Meraner von 1573 an den Landeshauptmann a. d. E. heißt es, daß der Bozner Corporischristi-M>arkt, der dem Meraner Psiugstmarkt entsprach, nimmer im Gebrauch sei. Jener Bozner Markt

konzentrierte sich mehr und mehr in. Bozen. Die Bozner Märkte ent- wickelten sich im IS. Jahrh. zu einem Brennpunkt des Handelsverkehres zwischen Deutschland und Italien. Das Niederlags- und Umschlagsrecht hatte sich in Bozen zum Stapelrecht mit Feilbietungszwang für durch- gesührte Waren gesteigert, Wd, wie'sich vermuten läßt, rein t atsächlick ohne allgemeines lt. Stai'etrechrsvrivileg. **) 15. Mai 1476 erhielt Bozen ffön'Herzog NegmunI, ein Niederlagsrecht mit Feilbietungszwang für Ol, das in deuksch

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 467 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
nach Waren einer anderen inländischen Stadt herrschte, für den Export derselben ein inter- lokaler Handelsverkehr von Stadt zu Stadt aus. So ließen die Wein- Produzenten von Meran und Umgegend Wein und Edelsrüchte durch die Passeirer Sämer über Jaufen und Brenner nach Innsbruck und Hall ver- srachten und von dort Salz, Eisen und andere Waren als Gegenfracht nach Meran und Bozen bringen.***) Was den auswärtigen oder Außen- Handel (Ein- und Ausfuhrhandel) in Nachbarterritorien betrifft, finden sich hiefür einige Bestimmungen schon

— 926 — § 18 Wende des 16. und 17. Jahrh. gab es daselbst je 12 „Hallenträger'.und. „Aufleger', die im Dienste und unter Aufsicht des Bozner Rates standen. Die ersteren hatten den Transport der von den Kaufleuten zu Markt- zeiten abgeladenen WarenbÄlen nach der Frouwaage und überhaupt in der Stadt zu besorgen, die Ausleger hatten die im Gewölbe des Wirts- Hauses „Zum Engel' deponierten Rodgüter auf- und abMègenl'auch'die àllen-M^bindèn ü. ä. Neben ihrem eigentlichen 'Berufe' hätten Träger

und Aufleger in Feuers- und Wassersnöten der Stadt beizustehen.*) Das Aussichtsorgan an der außerhalb der Rodeinrichtung stehenden Haller Lände (f. unten), den „Lendhüter', bestellte das Heiligengeistspital daselbst, seit 1553 die Stadt Hall, das untergeordnete Ländpersonal bestand aus „Messern, Visierern, Auslegern' und „Samerschnellern', die den Säumern auf- und abladen halfen.**) ' ~ ' Der Warenhandel. Binnenhandel und Außenhandel. Der Binnenhandel war teils lokaler, teils interlokaler Handel

in dem Zollvertrage der Bischöfe von Brixen und Trient vom 4. März 1202. Danach sind die Brixner Hochstiftleute füdlich vom Wibetwald (Brenner) und im Pustertal zoll- frei betreffs aller Waren, die sie in dem zum Hochstift Trient gehörigen plebatus (Pfarre) Bozen bis zum Eveys (Avifio) einführen und hier verkaufen, von denen, die fie südlich des Avisio zum Verkauf weiter- führen, zahlen sie von jedem Saum zu Bozen 1 AugSburger Denar. Die Bozner sind zollfrei für alle Waren, àie sie im Hochstift Brixen

, 145f. § 18 — 927 - nur durchführen, zahlen sie wieder zu Klausen Zoll, und zwar von jedem Saum Wein 1 Denar, von Pech, Öl oder Honig 2 Denare, von anderen Waren 1 Denar. Auf diese Weise wurden Ein- und Verkauf der Be- wohner der Vertragsgebiete begünstigt, ihnen vorteilhaftere Handels- bedingungen vor den Fremden gewährt. Ein- und Ausfuhr gingen meist indirekt über die Zwifchenplätze Bozen, Meran und Trient vor sich, deren Märkte eine das Jahr hindurch sich ablösende Reihe bildeten. Häusig pflegten

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 439 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
vor der Wandlung im Doni einkaufen, die Händler erst danach (T. W. IV, 389 f.). In Meran haben Gäste während der Frühmesse nur an Bürger zu verkaufen, erst nach derselben auch an Gädemler (IDA. VI, 414). Nur Holz, Heu, Stroh, Milch und Kraut dursten die Händler aus bestimmten Plätzen der Stadt jederzeit kansen (ebd. 413). In Bozen durften ansässige Kleinhändler und auswärtige Händler erst nachmittags nach Abnahme der Marktsahne einkaufen (Weber, Bozen 40). Den Griimplern da- selbst verbot der Rat 1528, Schmalz

, kramer, grämpfer, IxT^TeTnHänbler, letztere allerdings in beschränkter Weift.*) Selbstverständlich handelte nicht jeder derselben mit allen genannten Warenarten, sondern mit mehr oder weniger hievon. Strengt Bestini- mungen galten für den Einkauf dieser berussmäßigen Händler zum Zwecke des Wiederverkaufes mit Gewinn (sog. Fürkauf). Sie durften vou keinem Fremden, der Waren zur Stadt bringt, außerhalb der Stadt auf der Straße oder zur Nachtzeit kaufen, fondern nur auf dem Markte der Stadt, bei hellem

, Ziegenkäse und anderes fämweis (d. i im großen) fürzukaufen (Bückling 15). über Fürkauf der Grämpler vgl. T. W. IV 268. Auswärtige Käufer dürfen in Bozen nicht mehr als den vierten Teil des auf dem Wochenmarkt seilgebotenen Getreides erhandeln, Salz nur auf offenem Jahrmarkt, Fürkaufer auf einmal nur drei Star Salz (Weber 40, 43). In Brnneck durften dort anfäffige Pfragner, die nicht Bürger waren, von Fremden erst am zweiten Tage kaufen (T. W. IV, 478). In Rattenberg durften die Frätsch- ler vor 12 Uhr

nicht aufkaufen (Kogler a.a.O., 69). — In Trient muß alles zur Ausfuhr bestimmte Getreide auf den Marktplatz geführt werden bei Strafe von 4 char, für jeden Star an die Kommune und Verlust des Getreides (Sfcat. II, 42) Niemand dars Wildbret, lebende oder geschlachtete Tiere, eingesalzenes Fleisch, Käse, Hühner, Eier, Schmalz, Fett, Früchte, außerhalb der Stadt von jemandem ^ ^ìese Sachen zum Verkauf in die Stadt führt: der Verkäufer muß mit diesen Waren die Stadt betreten und darf nichts davon aus den Toren

heraus- fuhren bei Geldstrafe und Verlust der Ware, die zur Hälfte der Kommune und dem Anzeiger zufällt (II, 69, 87). Vgl. Stat. Robor., c.'66, 145, 146. Stat. nova com, Ripae, 1. IV, c. 35, 36. In Trient und Rovereto durfte niemand mehr als vier Star Getreide täglich auf dem Markte kaufen (Stat. civ. Trid., §18 — 871 — in Ermanglung von Eigenproduktion in den Dörfern Einkäufe machen mußten; diese waren verpflichtet, das Gekaufte in die Stadt zu bringen und nirgends anderswohin zu liefern. Übertreter

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 286 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 562 - §18. : Zur G e s ch i ch t e e i n z e l n e r T ä l e r, Gerichte, Städte, Märkte und'Dörfer. Ruf, Chronik von Achcnthal, Innsbruck 1365. Weber, Die Stadt Bozen und ihre Umgebung, Bozen 1343. S i m e o n e x, Die Stadt Bozen, Bozen 1890. Stràganz, Die Ein- fetzung des Bozener Stadtrates durch Friedrich III. 1442, in:- Der Sammler (Beilage der Neuen Tiroler Stimmen), 1906, N. 4. — Fu ch s, Brixen, Tausend Jahre Geschichte, in: Österr.-Ungar, Revue - 29. W a l ch e g g é r, Brixen 1901

. — A l t o n, Beiträge zur- Ortsftmd'e' und Geschichte von Enneberg und Buchenstein, in: Zeitschrift des deutschen und österr. Alpenb. XXI. —V111 u r, Enneberg in Geschichte und Sage, Lana 1912. Bespr. von S'ch aß in: FMGTV. IX, 299 f. — Kar- n e r, Die Stadt Glurns, Brixen 1994. — v. Wörndle, Markt Gossensäß in Wort und Bild, Gofsenfaß 1998- — S t r a' g a n z, Halt in Tirol. I. Band. Bis zum Tode K. Maximilians I., Innsbruck 1903. Bespr. von Hammer in: ZFTV. III. F., S. 373 f. — Zoll er, Geschichte

und Denkwürdigkeiten der Stadt Innsbruck und der um- liegenden Gegend von den ältesten Zeiten bis zur Erlöschung der österr.- tirolischen Linie mit Erzh. Sigmund Franz, 2 Bde., Innsbruck 1916, 25. U n t er kirch er, Chronik von Innsbruck, Innsbruck 1897. ! H eu- b erg er, Die Errichtung der Stadtapotheke und der Stelle eines Stadt- arztes-in- Innsbruck, in: FMGTV. -X. — v. Boltelini, -Das älteste Jnnsbrucker Stadtrecht, in: Festschrift des akademischen Historiker- klubs, Innsbruck 1913. — S. die oben (S. 535

) angeführte Stndt- rechtsgeschichte von Kitzbühel von Kogler. — Prem, Kufstein und seine Umgebungen. Festschrift zur Feier der vor - 500 Jahren erfolgten Erhebung des Ortes Kufstein zur Stadt, Kusstein, auch Wien 1893: Im 1. geschichtlichen Teile finden sich M. M a y r, Die Freiheiten der Stadt Kusstein- ferner Hei gel, Uber Namen und Wappen der Stadt Kufstein. — M a y r. A d l w a n g, Zur- Stadterhebung Kufsteins, in: ZFTV. III. F., 42. H. — S. auch die oben (S. 536) angeführte Stadt» rechtsgefihichte

. — Sucht, Das Pitztal, in: Zeitschrift des Deutschen- und Österr. Alpenvereines XXXI. — Fischnaler, Sterzing am Eisak, 9. Aufl., Innsbruck -1913. Sander, Beiträge zur Rechts- und Kultur- geschichte des vorarlbergischen Gerichtes Tannberg, Innsbruck 1892 (ge* hört seit 1453 zu Tirol). — Kübler, Das Tannheimer Tal in: ZDOAV. .XXIX. — A tz. Chronik von Tèrlan, Bozen.1902:. -r- 90? o= ^ l> d e r - L u s e n.b e r g, Markt St. Ulrich im Grödentale. Innsbruck 1908. Bespr. von Z ö s m a i r in: ZFTV- III

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 448 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck

— 888 — § 18 allerlei Pfennwerte aufkaufen können, um es „einwärts' (an die Etsch) zu führen, doch nur außerhalb der Bannmeile und aus den gewöhnlichen Wochen-- und Jahrmärkten, außer der Zeit des Geleites sollten sie unter denselben Bedingungen bei Verbot jedes Fürkaufes nur soviel aufkaufen können, als sie zum Beladen ihrer Rosse brauchen. Hinsichtlich des Futter- kaufes sollten sie keiner Beschränkung unterliegen. Die Stadt Kitzbühel erhielt durch Mandat H. Ludwigs vom 15. Sept. 1474

, die Stadt Kuf stein durch die Bestätigung der Ordnung von 1473 seitens H. Georgs des Reichen vom 18. Nov. 1485, später auch die Stadt Rattenberg^) das Recht der Verleihung der Kaufrechte fur die betreffenden Land- gerichtsbezirke. Die hiefür zu entrichtenden Abgaben flössen den beiden Städten zu, wofür sie neuerdings die Zahlung eines jährlichen Zinses an das herz. Urbaramt übernehmen mußten.**) In der Bestätigung H. Georgs findet sich der Zusatz, daß die in der Bannmeile ansässigen Personen

, welche von der Stadt Kufstein Kaufrechte haben, die ini Land- gerichtsbezirke ausgekauften Pfennwerte zum Verkauf auf die Markte nach Kufstein bringen, die außerhalb der Bannmeile Ansässigen ihre Waren entweder auf den Markt bringen oder denen verkaufen müssen, die Kausrechte erworben haben. Wer letztere erwerben und Kaufmannschaft betreiben will, muß Bürger von Kufstein oder einer anderen herz. Stadt werden und sich anfäfsig machen. Die Ordnung von 1473 für Kufstein wurde durch K. Ferdinand I. 1536

und Eh. Ferdinand II. 1567, die von 1485 von letzterem 1569 bestätigt. ***) Für die Waren, die von Händlern in die Stadt gebracht wurden, mußte beim Betreten derselben eine Abgabe (theloneum, Marktzoll) ent richtet werden, ebenso für die Errichtung von Kaufständen auf dem Markte, f) Doch waren diese Marktzölle nur geringfügig gegenüber den Durchgangszöllen, die an den. einzelnen Zollstätten zu entrichten *) Nach einem von K. Maximilian bestätigten Spruche des Hauptnianues von Rattenberg von. 1510 hat letzterer

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 550 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Jahre später auf Nah- rungsmittel ein, doch galt sie an den drei Zollstätten der Brennerlinie, zu Bozen, Passeier und am Lueg. Eh. Rudolf IV. hat 1363, Oktober 16, Jnnsbruckern ewige Abgabenfreiheit an den tirolischen Zöllen für allen in ihre Stadt geführten und daselbst verzehrten Wein zugesichert. Hall genoß kraft seines Stadtrechtes von 1303 und des Privilegs Eh. Rudolss vom 27. Okt. 1363 dieselben Vorrechte wie Innsbruck und überdies Zollsreiheit an allen herzoglich österreichischen Mauten

- 1092 — § 18 dazuschießen sollte, zur Verstärkung der Stadtbefestigungen verwendet werde. Herzog Rudolf TV. verlieh der Stadt 1364 diese'Zölle bis auf Widerruf zu unentgeltlicher Nutzung, die Herzoge Mbrecht III. und Leopold III. 1372, Dezember 27, auf ewige Zeiten, die Stadt Innsbruck erhielt damals die kleinen Zölle zu Innsbruck und Hall. Herzog Stefan III. von Bayern bewilligte 25. Sept. 1396 der Stadt Rattenberg ein Drittel des herzoglichen Ungeltes^) das die Ungelter zu Nutzen des Herzogs

in der Stadt und im Landgericht Rattenberg zu Wasser und zu Lande von Landleuten und Gästen einhoben, mit der Auflage, die Erträgnisse an' den Stcidtwerken zu verbauen. Hierauf folgte die Einräumung eines eigenen Zollrechtes. 29. Sept. 1415 verlieh Herzog Ludwig VII. der Gebartete derselben Stadt das Recht, von allem durch Herrschaft, Gericht und. Stadt zu Masser und zu Lande, diesseits oder jenseits des Inns durchgehenden trockenen Kaufmannsgutes vom Saum 1 Kreuzer zu er- heben, gegen die Verpflichtung

solche Freiungen gewährt. Den Herren, Rittern und Knechten des Landes Tirol wurden Zollfreiungen für ein bestimmtes Quantum an Waren, besonders an Wein, als „rechtes Lehen' verliehen. Im Fürstentum Trient wurde bereits 1286 durch ein gericht- liches Weistum die Zollfreiheit des heimischen Lehenadels, der gentiles vasalli, festgestellt. Auch einzelne Bürger erhielten lf. Zollprivilegien *) Nach Kogler identisch mit Zoll. **) Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Raitenberg, S. 81 f. ***) Vgl. die Liste

, war die eingesessene Bevölkerung zollfrei in bezug auf alle Güter, die der einzelne zum unmittelbaren Eigenverbrauch erzeugte oder käuflich an sich brachte. Dagegen sind Waren, die des kauf- männischen Gewinnes halber geführt werden, zollpflichtig, auch wenn sie sonst Privilegierten gehörten. Innsbruck besaß nach dem Stadtrecht von 1239 Zollfreiheit an fast allen Zollstätten der Grasen von Andechs und des Bischofs von Brixen, in Klausen und Bozen Zollermäßigung. K. Heinrich schränkte die Zollbefreiung beinahe 100

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 427 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, Geschichte von Meran 115). f 18 — 847 — Auskunsterteilung über den Gesundheitszustand gewisser deutscher Handels- städte. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. begann man in Bozen die gesundheitspolizeilichen Einrichtungen Veronas nachzuahmen.*) So führte man statt des gewiß öfters mißbrauchten Eides amtliche Beurkundung ein, indem die städtische Behörde ihren Kaufleuten Gefundheitsscheine (politten, fedi di sanità) ausstellte, welche die beruhigende Versicherung über den Gesundheitszustand der Stadt

, Märkte und Gerichte, geschworene und wohlerfahrene Hebammen zu halten,*) die auch den Armen Beistand leisten müssen. Diejenigen von den Hebammen, die nicht mit Dienstgeld angestellt sind, sollen steuer- frei sein. Maßregeln gegen Einschleppung ansteckender Krankheiten. Besonders wichtig war die Gesundheitspolizei für die Messen und Märkte, weil der Verkehr auf denselben in hohem Maße von den damals außer- ordentlich häusig auftretenden Seuchen und Infektionskrankheiten ab- hängig war. In Bozen

war die Gesundheitskontrolle noch in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. sehr einfach. An den Zugängen zur Stadt wurden Wächter aufgestellt,**) die den Fremden den Eid abzunehmen hatten, da'ß sie nicht aus verseuchten Orten kommen. Verdächtige Waren, die in M- Wesenheit des Eigentümers ankamen, wurden in besondere Gewölbe ge- bracht, und durften bis zum Erscheinen desselben nicht ausgepackt werden. Auch die Gastwirte hatten den Fremden, die sie beherbergten, jenen Eid abzunehmen, sie auszufragen und dem Bürgermeister

anzuzeigen. 1602 wurde auf Befehl der Regierung verboten, daß ein Gast zn Marktzeiten über drei Tage ohne Wissen des Rates sich in Bozen aufhalte. Weiter handelte es sich darum, sobald als möglich vom Ausbruch ansteckender Krankheiten in mit Bozen in Geschäftsverbindung stehenden Städten und Ländern zu erfahren, um gegen die Kaufleute, die aus infizierten Orten kamen, verkehrsbeschränkende Maßregeln verfügen zu können. Derartige Benachrichtigungen erhielt Bozen größtenteils vom nachbarlichen Trient

, mit welchem es im Gegenseitigkeitsverhältnisse stand. Auch von der Landes- hauptmannschaft a. d. E. wurden Bozen derartige Nachrichten mitgeteilt, mitunter wandte fich der Stadtrat an die Regierung in Innsbruck um *) In Hall erscheinen seit 149t zwei städtische Hebammen angestellt (Stra- ganz^l.7). **) Ebenso in Hall (Slraganz 214); hier wurden in Pestzeiten verdächtige Gäste ausgewiesen (ebd. 223). Meran stellte in der Pestzeit 1611 Wachen > an allen Toren aus, ließ die Häuser visitieren und schrieb um Medizinen nach Venedig (Stampfer

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 440 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
im Stadtgerichtsbezirk kaufen oder ver- kaufen, den der geschworene Weinmesser oder sein Bote mit den von Stadt und Gericht gepsächten (geeichten) Ihren und Pazeiden (= l / 12 Ihre) nicht gemessen ljat.**f) Den Preis der verschiedenen Weinsorten hatten die zwei bis vier vom Rate bestellten geschworenen Weinschätzer nach Güte und Marktpreisen zu bestimmen. ***f) Das Mandat Maximilians von *) IDA. VI, 416. 2. SB.IV, 379, 387. Weber, Bozen 47. **) Weber 31. ***) So in Bruneck (T. W. IV, 480, 500) und in Kitzbühel (ZFTV

und Gericht. In seinem Tagebuch (ZFTV. 111/36, €>. 802) rühmt sich Bischof Ulrich II. (Putsch) von Brixen, daß er es 1431 zuwege gebracht habe, daß in Brixen Malvasia, Rumania et Rabolium (wohl Reinval) ausgeschenkt wurden, was keinem seiner Vorgänger ge- lungen sei. *t) Das Gut des Zuwiderhandelnden verfällt je zur Hälfte dem Gericht und der Stadt (ZDA. VI, 417). **f) Der Übertreter zahlt 5 Pfd. B. der Stadt und dem Gericht (T. W. IV, 383, 425, 476). In Bozen erhielt der geschworene Weinmesser

— 872 — § 18 wacht und stiure gibt.*) Da dies auch bei Gädemlern und Inwohnern zutraf, waren sie gleichfalls zum Ausschank des eigenen Wernes, be rechtigt, in Bozen aber nur von Georgi (24. April) bis zur Weinlese, während die Bürger ihren Wein im kleinen das ganze Jahr hindurch ungehindert ausschenken durfte.**) Anderswo sollten Gewerbetreibende, die einen Laden besaßen, keinen Wein schenken, taten sie dies, so sollten sie keinen Laden haben. ***) In Kitzbühel war der Weinausschank nur frei

von der Zeit des Mostens bis Martini (11. Nov.), während er die übrige Zeit der Erlaubnis des Rates unterlag, f) Wer ohne Wacht und Steuer zu leisten, Wein in die Stadt einführt, hat von jedem Fuder 1 Pfd. B. der Stadt zu entrichten und darf denselben nur fuder- oder yhrenweife verkaufen, ff) Die Wirte, bei denen diese Gäste beherbergt sind, haben darüber auszusagen, fff) Das Einlagern der Weinfässer in den Keller hat nur in Gegenwart von drei Ratsmitgliedern zu ge- schehen *f) Niemand soll Wein

(carrada), also 622-48 1 (Rottleuthner, in: ZFTV. 111/44, S. 11). fff) ZDA. VI, 417. T. W. IV, 387, 426. Die Chorherren (Domherren) und andere städtische „Psasfheit' in Brixen dursten ihren Wein gleichfalls nur suder- oder yhrenweife verkaufen, aber keinen Wein schenken (im kleinen verlausen). Das Brixner Rechtsbuch (T. W. IV, 386) verbietet unter Hinweis auf die ein- heimische Produltion das Ausschenken von Wein, «-an der in der herschaft ze Tyrol gewachsen ist, bei 50 Psd. B. Strase an Stadt

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 428 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, 1342 in Hall, 1369 in Innsbruck, 1396 in Bruneck. sonst noch im ! 14. Jahrh. in Kalten, Wenns, Zorns, Tramin, im 15. Jahrh. in Zirl, Schlu- derns, Toblach, Niederlana, Schlanders, Mals, Gries, S. H-uils-M>an. Eigene Schulhäuser gab es lange nicht. In Sterzing gehörte das Schulhaus zur einen Hälfte der Stadt, zur andern der Psarrkirche U. L. F. (Fischnaler, Sterzing am Ausgang des Mittelalters, in: Schlern-Schriften IX, 121). Bozen erhielt ein { eigenes Schulhaus erst 1608 (Simeoner 305). **f) 1522

Wege und Brücken in ihrem Bereiche offen und instandzuhalten bei Strafe von 5 fl. rh., und ^muß überdies den Fremden, die durch Nichterfüllung dieser Pflicht leiden, v Schadenersatz leisten. Zahlreiche strenge Verordnungen über Reinhaltung àr Straßen finden sich in den Statuten und Weistümern. Niemand darf idurchs Fenster oder vom Balkon herab Wasser oder Unrat auf einen öffentlichen Weg schütten, *) niemand in öffentlichen Straßen der Stadt àr im Hafen auf Zäunen oder Stangen, die über die Balkone

), die Gestank den Straßen der Stadt verursachen, durch ihre Besitzer binnen einher ^ vom Rektor (Podestà) zu bestimmenden Frist zerstört werden.^) In Trient ^.Znuß aller Unrat in den öffentlichen Straßen im Winter binnen sechs, im Sommer binnen drei Tagen aus der Stadt hinausgeschafft werden bei ì Strafe von 5 Pfd., wovon die Hälfte dem Anzeiger gebührt. Streng verboten ist jede Verunreinigung des Stadtbrunnens und Stadtbaches, in denen nich ts gewaschen, kein Kehricht oder Gemüll geworfen

dem Beschädigten Schadenersatz leisten. In Innsbruck wird das Ausgießen aus den Fenstern mit 5 Psd. B. bestraft (T. W. I, 23.?). ' ' **) Der Übertreter zahlt in Riva 5 sol. (Stat. n. c. R. c. 50), für das int Hafen begangene Vergehen 20 sol. an die Kommune. ***) Stat. civ. Trid. II, 116. Das gesundheitsschädliche Objekt muß verbaut werden. Schon 1326 verbot König Heinrich bei Strafe von 50 Pfd., in den ì hvhergelegenen Stadtteilen von Meran an der der Stadt zugekehrten Seite der Mngmauer Läubel (Abo rte

werden dürfen. Stadtbach, bzw. Wörsbach, und Stadt- graben müssen jährlich geräumt werden. **) Streng verboten wird das Herumlaufen der Pferde, Ochsen und Esel zur Nachtzeit, das der Schweine bei Tag und bei Nacht. ***) ..Schulpolizei. Die erste urkundliche Spur einer Domschule zu Arixen l-) findet sich c. 98ji bis c. 1005, sie diente zur Heranbildung desk^erikalen Nachwuchses. Die Schüler hießen clericelli, sie hatten als Chorknaben den Dienst im Chore und bei der Messe zu versehen. Ein magister scolarum

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 446 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 884 — § 18 tag (1. Sept,) verschoben worden. 1357 verlegte Markgraf Ludwig., den Andreasmarkt (3V. Nov.) von Gries in „unser Gericht. zu Bozen', womit wohl' der dem Landgerichte Gries unterstehende östliche Teil der Stadt Bozen gemeint ist. Doch dürste dieser Markt bald in die Laubengasse und aus die Plätze verlegt worden sein, wo die beiden anderen Jahr- markte stattfanden.*) Neben diesen, ordentlichen Märkten erscheint in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. noch als außerordentlicher Markt

der Gallimarkt (16. Okt.) und gegen Ende dieses Jahrhunderts der Corporis- edristi-Markt, der wahrscheinlich in Konkurrenz zum Meraner Pfingst- markt entstanden ist und letzteren in sich aufgenommen hat.**) Die ältesten und besuchtesten Märkte im Fürstentum Trient waren die gleich- namige Stadt***) und Riva. Trient besaß in älterer Zeit Monatsmärkte, die später auf vier reduziert wurden, sie fanden am Sonntag Casolaria (Kässonntag, erster Fastensonntag), am Tage Johanns d. T. (24. Juni), zu Michaelis

damals auch des bisch. Stadtgerichtes Bozen bemächtigt. Der S. Gilgenmarkt und der S. Andreasmarkt wurden in- folge der Gregorianischen Katenderreform verschoben. Nach dem Privileg der Eh. Klaudia von 1G35 begannen sie mit dem ersten Werktag nach Maria Geburt (9. oder 10. Sept.) bzw. mit dem 6. oder 7. Dez. (Huter. Die Quellen des Meßgerichts-Privilegs der Eh. Claudia für die Boznermärkte, im Bozner Jahr- buch für Geschichte, Kultur und Kunst 1927, S. 17, A. 29). **) Stolz, im AOG. XOVII

Geleit sür acht Tage vor und acht Tage nach dem Marktbeginn zugesichert, wozu später noch Waffenverbote und Sanitätsbestimmungen sowie Anordnungen betreffend den Ein- und Verkauf hinzukamen. Von der Marktfreiung waren ausge- schlössen schwere Verbrecher: Mörder, Räuber, Hochverräter, Brenner, Absager (Fehdeansager) und Diebe. In Bozen und anderen Städten stand die Marktberufuilg ursprünglich dem Stadtgerichte allein zu, später wurden die Märkte vom Rate mitberufen.***) Die Jahrmärkte der kleineren

, z. B. in Kufstein (FIGO. IX, 35), die alten Märkte von Trient und Rovereto (Valenti a.a.O., GO, 62), vier Tage währte der Jahrmarkt in Raitenberg (Kogler, Rattenberg 77), sechs Tage der von Gries nach Bozen verlegte Andreasmarkt (Stolz a.a.O., 138), acht Tage der Jahrmarkt in Hall (Straganz 362), zehn Tage die neueren Jahrmärkte in Trient (Stat civ. Trid. I, 136), vierzehn Tage die Bozner Märkte nach der Ord nung H. Siegrnunds von 1488 (Stolz a.a.O., 138). Nach Bückling 76 be- trug in Bozen gegen Ende

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 302 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Mein- hard IL von Tirol die Notlage des von aufständischen Edlen, Ministerialen und Bürgern seiner Residenzstadt ^owie von den lombardischen Ghibel- linen bedrängten Bischofs Egno seit 1265 dazu, die Stadt Trient und 1 einen großen Teil des Bistums in seine Gewalt zu bringen. Bischof Egno sah sich genötigt,'in einem zu Bozen 27. November 1269 mit den Grafen Meinhard und Albert geschlossenen Vertrage diesen sehr bedeu- tende Zugeständnisse zu- machen. Kraft derselben sollten alle Einkünfte aus den Mauten

, der Münze und dem Keller zu Trient, aus den Ge richtsgefällen und Steuern, aus dem Zolle zu Bozen und allen, anderen Zöllen'des Bistums nach Abzug des Soldes der Besatzung der Stadt und der Festen zwi schen'dem B isckof und den beiden Grafen aleick geteilt..... werten.***) Obgleich dieser-Vertrag.nur auf zwei aJhre^gültig fein sollte, verblieben die Grafen auch nach Ablauf desselben und bis zum Tode ^ Bifchof^gnos^Juni 12.73) im Besitze aller Rechte und Einkünfte,, die tA, '| ihnen dadurch eingeräumt

. Bisher hatte der Graf von Tirol nur ein Drittel des Zolles'in Bozen (Stolz in: WG. XCVII, 578). Nur die Gefälle der Appellations- und der freiwilligen Ge- richtsbarkeit. sollten dem Vertrage von 1269 zufolge dem Bischof allein zu- stehen (Dur ig in: ZFTV., III. F., 9...H., S. 82). Gelegentlich des Tei- lungsvertrages vom 4. März 1271 wurde bestimmt, daß die Grafen Mein- hard-und Albert die von ihnen okkupierten Güter, Schlösser und Juris- diktionen der Kirche und Stadt Trient und besonders das Schloß

, a.a.O., IIB. I JjMpJft »o ajaa dlnm. pianu ra.'• abzuleiten. Vgl. R eich, Castel lì nella vecchia pieve di Mexoeoron a,'!rTS . Tr. XII. §'18. • x _ 595 — bezogen die Grafen von Görz keine Einkünfte mehr aus tirolischen Zoll- / stäjten.?) Nie' schon Kaiser Friedrich II. in. den Kämpfen mit den lombar- ^ Lischen Kommunen seit 1236 behufs Sicherung.ungehinderter Vèrbi»- 1^ dung mit Deutschland vermittelst der. Tiroler Pässe fjir Stadt und Bis» tum Trient elnen^ Podestà bestellt so benützte auch Graf

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 546 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- 1084 - §18 Zollstätten erhoben, an der Eisackbrücke und der Straße nach Trient, an der Talserbrücke und der Straße nach Meran, und an der Zollstange im Nordosten der Stadt am Ausgang der Straße auf den Ritten oder durch die Eisackschlucht. Die Waren wurden nur bei der Eintrittszollstätte verzollt und erhielten hier eine Bollette (Zollmarke), die bei der Austrittszöllstätte zum Zeichen der schon geschehenen Abzollung vorzuweisen war. Der kleine Zoll zu Bozen gehörte dem Grasen von Tirol

und wurde, weil ihn der Bozener Bürger Genterer als Zinslehen besaß, auch „Genterer- zoll' genannt. Eine andere Zollstelle befand sich bei einem Hofe, gelegen zu Eppan, genannt „Perchmann', an der Straße, die über Andrian nach Terlan und Meran führte. Die Transitzollstätte oberhalb letzterer Stadt, am sog. Töllgraben (von teloneum hergenommen), wo einst die Grenze zwischen Italien und Rätien war, knüpfte vielleicht unmittelbar an die einstige römische Zollstation an. Eine ls. Zollstätte gab

im Befitze der Castelbarco von Lizzano den Transitverkehr durch das Ball' Arsa nach Vicenza zu be- steuern. Die Hebestellen der bischöflichen Maut zu Trient waren an die §18 - 1085 - Stadttore verteilt. Durch die porta S. Martini erreichten die Straßen von Bozen und Valsugana, durch die porta às Fersena jene von Rovereto und über die Etschbrücke jene vom Gardasee her das Stadtinnere, dazu kam noch die Wasserstraße der Etsch, wo die sie befahrenden Schiffe gleich- falls einen Zoll zu entrichten

. Auch diese Mauten erscheinen später öfter als bischöflicher Lehensbesitz der Arco. K. Siegmund bestätigte 1433 die Privilegien der Arco samt den gefälschten Einschuben (s. oben S. 673 f.). Mit der Maut'von Riva hatte 1270 Bischof Egno von Trient die Stadt- gemeinde Riva belehnt; fie wurde von allen Waren eingehoben, die in die Stadt oder in deren Bezirk ein- oder ausgeführt wurden, Waren, die auf dem Seewege Riva erreichten, unterlagen gleichfalls dieser Maut. Auch die Edlen von Lodron besaßen eine Maut

am gleichnamigen Orte als Lehen vom Hochstifte Trient. Mautstätten gab es endlich zu Vermiglio (2 Stunden östlich des Tonalepasses) und zu Dimaro (südwestlich von Malè) im Val di Sole, von wo eine Straße in das Rendenatal führte. Obwohl K. Albrecht bei Verleihung der Zölle am Lueg, an der Tüll und zu Bozen 130S die Einhaltung des gleichzeitig erlassenen Tarises anordnete, haben doch die Landesfürsten völlige Freiheit in Regelung der Tarifverhältnisse geltend gemacht. Bei dieser Belehnung mit den Zöllen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 438 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
nur auf einem bestimmten Platze der Stadt, wo sich die öffentliche Fisch- bank befand, gegen eine Abgabe verkauft werden; wer sie anderswo verkauft, zahlt z.B. in Meran 2Pfd.5Sch. Strafe.*) Die Fischbank selbst wurde in T rient, Bozen un d Meran a ls Lehen oder auf Widerruf vom Landesfürsten verliehen gegen Abgabe'an ihìfròer die von ihm aSeliehenen. **) In Hall war es nach der Fischereiordnung K. Maximilians von 1501 bei Strafe von 25 Pfd. B. verboten, Fische den Wirten oder anderen ins Haus zn bringen oder sonstwie

zu halten hatten bei Strafe eines rh. Guldens und des Verlustes der Fische. 1°) In Bozen hatte sie der Fronbote aus der Stadt zu befördern (Bückling, Die Bozner Märkte 23). Nach dem Beruszettel des Bozner Marktes von 1450 verwirkt der Feilbietet fauler Fische Leib und Gut und zahlt überdies 50 Pfd. B. Strafe (Stolz, im Schlcrn II, 133, P. 8). Vgl. T.W.II, 160; IV, 433, 477. +t) Dieser Ausdruck begegnet in de» Meraner Ratssatzungen in ZDA. VI, 414.

heimlich zu verkaufen. ***) Die Bürger und Inwohner dürfen nur soviel Fische kaufen, als sie für sich, ihre Gäste und ihr Gesinde brauchen, nicht zum Weiterverkauf mit Ge- winn. Die Übertreter haben 5 Pfd. Strafe an das Gericht und die Bürger zu zahlen.'s) Erst weun ein Gast (Fremder) drei Tage Fische feil- geboten hat, kann jeder Bürger von ihm kaufen, soviel er will, auch zum Wiederverkauf. l'I') Den Zweck der Festhaltung des Fischangebotes in der Stadt so lange, bis sich die Bürger versorgt

haben, verfolgt auch das Verbot der Statuten von Trient, Fische vor der Stunde der Terz (8—9 Uhr morgens) auszuführen.fl-f) Nichteinheimische Fische, wie Hausen und .Häringe, dürfen Fremde wo inimer in der Stadt verkaufen und jeder *) Stampfer 347. Straganz 408. Stat. civ. Trid. II, 35. Stat. com. Ripae von 1274, § 153. Stat. Robor., c. 68, 74 (Strafe: Verlust der .Fische und 40 sol. cm den Herrn, d. i. den Podestà). **) Stolz, im ALG.XLVII, G78. Vom Landesfürsten verliehen, hatten die Bürger Rattenbergs

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Category:
Law, Politics
Year:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Page 106 of 202
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: S. 991 - 1188
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/2
Intern ID: 132994
ein, doch galt sie an den drei Zollstätten der Brennerlinie, zu Bozen, Passeier und am Lueg. Eh. Rudolf IV. hat 1363, Oktober 16, Innsbruckern ewige Abgabenfreiheit an den tirolischen Zöllen für allen in ihre Stadt geführten und daselbst verzehrten Wein zugesichert. Hall genoß kraft seines Stadtrechtes von 1303 und des Privilegs Eh. Rudolfs vom 27. Okt. 1363 dieselben Vorrechte wie Innsbruck und überdies Zollfreiheit an allen herzoglich österreichischen Mauten an Inn und Donau bis Wien. Diese Privilegien

auf alle Güter, die der einzelne zum unmittelbaren Eigenverbrauch erzeugte oder käuflich an sich brachte. Dagegen sind Waren, die des kauf männischen Gewinnes halber geführt werden, zollpflichtig, auch wenn sie sonst Privilegierten gehörten. Innsbruck besaß nach dem Stadtrecht von 1239 Zollfreiheit an fast allen Zollstätten der Grafen von Andechs und des Bischofs von Brixen, in Klausen und Bozen Zollermäßigung. K. Heinrich schränkte die Zollbefreiung beinahe lOO Jahre später auf Nah rungsmittel

sind mit Einwilligung der beiden Städte gegen Ent schädigung*) schon 1372 rückgängig gemacht worden. Das oben S- 889* erwähnte Privileg H. Ottos von 1305 für Meran mit Abgabenfreiheit auch der Kaufmannsgüter, die Finstermünz, Jaufen und Ritten nicht überschreiten, an der Zollstätte zu Bozen, wurde von K. Heinrich 1331 auf die Zollstätten am Perchmann, an der Töll und noch andere erweitert, von H. Rudolf IV. 1363 aus das Gebiet, das im Norden durch die genannten Punkte, im Süden durch den Avisio und den Gampenpaß

begrenzt wird. Die Stadt Rattenberg erhielt von Herzog Stefan III. von Bayern 1393 Freiheit vom herzoglichen Zoll für den zum Ausschank in der Stadt oder zum Eigenbedarf eingeführten Wein und unter derselben Voraussetzung auch für Getreide.**) Durch diese Privilegien sollten nicht nur die Bedarfs gegenstände der Privilegierten der Besteuerung durch Zölle entzogen, sondern auch dem Bllrgerstande der lf. Städte in dem Bezüge und der Lieferung der Waren sowie durch Förderung des Nahhandels Vorteile

jene Gegenden passierten. *) s. oben S. 1092. **) Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Rattenberg 76.

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 426 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
grausame Strafen zu verhängen. Der oder die Schuldige wird an einen Esel gebunden, durch die ganze Stadt geschleift, überdies eines Auges beraubt und- als infam für immer verbannt. Die Clesschen Statuten, 1. III, c. 67, bestrafen den Verheirateten, der mit einem Weibe öffentlich oder insgeheim im Konkubinat lebt, mit SO Pfd., die ans Bistum fallen? hat er ein öffent liches Amt, wird er auf ein Jahr suspendiert, wenn er keines hat, wird er auf ein Jahr aus Stadt und Distrikt verwiesen. Die Statuta

Dirnen ein gelbes oder safranrotes Band von wenigstens drei Finger Breite, von der linken Schulter bis zum Gürtel reichend, zu tragen haben, bei Strafe von 100 carantani für jeden Betretungssall ohne dieses Band, im Falle der Zahlungsunfähigkeit sind sie mit dreitägiger Ausstellung am Pranger zu strafen. Gesundheitspolizei in Tirol und im Hochstift Trient. Ärzte (medici) erscheinen in den Notariatsimbreviàren aus den Jahren 1236 und 1237 in Trient und Bozen, in Trient wird um 1236 auch ein Apotheker

, 40. ttt) Straganz, Hall I, 21Sf. Hier pflegten für die Zeit der Pest „Bader' angestellt zu werden, die an den infizierten Personen Aderlatz vorzunehmen hatten. § 18 — 845 — sie keine bloßen Wundarzte oder Bader waren, das Doktorat der Medizin zu besitzen pflegten. In Trient durfte kein Fremder zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Stadt oder Distrikt Trient zugelassen werden, der sich vor den Konsuln nicht über den Erwerb des Doktorates an einer Universität ausgewiesen hat, von ihnen approbiert

und vom Bischof be- stätigt worden ist. Der Zuwiderhandelnde zahlt 50 Pfd., je zur Hälfte der Camera fisci und der Kommune Trient.*) In Innsbruck gab es am Hofe Eh. Ferdinands II. einen obersten Hosarzt und mehrere Leibärzte, welche wohl auch anderweitige Praxis ausübten, überdies gab es noch einen eigenen Arzt für das Personal der Regierung und Kammer sowie eine Hofapotheke und drei andere Apotheken in der Stadt, im Schlosse Ambras gleichfalls eine Hofapotheke, in Schwaz waren um dieselbe Zeit zwei Apotheken

. Die Polizeiordnung von 1573, Blatt XXI, befiehlt den Ärzten, jedem Kranken, der sie rnsen läßt, ohne Zögerung Beistand zu leisten, außer im Falle genügsamer Verhinderung. Als Taxe sür einen Besuch bei vermögenden Kranken werden 20 kr., sür einen bei gemeinen Personen und Dienern 10 kr. sestgesetzt. Ganz Arme soll der Arzt „um Gotteswillen' unentgeltlich behandeln. Wer einen Arzt aus der Stadt zu sich aufs Land beruft, hat für dessen Beförderung und Zehrung hin und zurück zu sorgen und ihm sür jede Meile

16
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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 383 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 758 § 18 Tirol und Zenoburg, später seit König Heinrichs Zeit auch in Meran selbst, sowie die. hier befindliche Münzstätte. Alles dies bewirkte den Wirt- schaftlicheu Aufschwung der Stadt. 1314 legt die Bürgerschaft die landesf. Steuer um, 1324 besorgen dies zwölf inrat i*) 1345 gab Markgraf Ludwig dem Burggrafen zu Tirol den'Aüstrag, einen Ausschuß von drei- zehn Bürgern zu wählen mit Gewalt für ein Jahr. 1358 befahl der Markgraf den Bürgern selbst die Wahl eines Ausschusses von elf

zu haben, dessen Mitglieder auch die Räte des engeren Rates waren. Seit 1415 ^erscheint. ein^Büraermeister..t).Die Stadt Meran unter- stand dem gleichnamigen Landgerichte, das zum erstenmal 1249 bezeugt ist. Ii-) Die Gerichtsbarkeit desselben stand dem Burggrafen auf Tirol zu oder dem von ihm eingesetzten stellvertretenden Richter; der letztere wird bereits 1317 erwäljnt.ttt) 1411 verordnete Herzog Friedrich IV., daß die Stadt Meran dem Burggrafen auf Tirol^ jährlich „aus ihrem Rat oder Burgern drei oder vier erber Mann

, 324. ■ *+) a. a. O., 387. **t) a- a. O., 383 N. XLV. In: ZFTV. 111/54, 304. tt) Letztere Entdeckung verlegt Straganz ins 6. Dezennium des 13. Jahrb. iruck. ' ' **tt) Zö sin air, o. a.D., 325. § 18 — 759 — oppido Hallis fortan ins et nomen civitatis haben fallen.*) Gemäß seines Stadtrechtes sollte der Richter nur mit Zustimmung der Bürger bestellt werden. Doch bekam die Stadt noch keinen eigenen Richter, sondern unter- stand nach „wie vor jenem von Thaur' Erst'l342 erscheint ein eigener

„'StMrichter', der jährlich am S. Stephanstage von den Bürgern ab- wechselnd aus dem Rat und aus der Gemeine gewählt wird. Nach einem Berichte von 1451 hatte der Stadtrat jedesmal drei Kandidaten vorzu- schlagen. Markgraf Ludwig verfügte 1359 die Unteilbarkeit des Gerichtes, in der Stadt und auf dem Lande. In der Folgezeit war der Stadtrich ter v on Hall ordent licher Richter nicht bloß für.die S tadt. s ond.exn anch' für , da^Läud gericht.Thäur' Än ihn waren auch die schwerer Verbrechen Be- Mki'gìen

zur Aburteilung auszuliefern.**) Zur Urteilfindung standen dem Richter zwölf Geschworene zur Seite, die meist mit dem Stadtrat identisch waren. Bei Kriminalprozesfen waren die Geschworenen jedoch in gleicher Zahl aus der Stadt und dem Landgerichte beizustellen. Nach dein Stadt- weistum von 1328 erwählten die zwöls Geschworenen des Jahres sechs- unddreißig Männer aus der Gemeinde, diese wieder wählten aus den zwölf jene, die das Amt im folgenden Jahre bekleiden sollten; der noch fehlende Rest wurde

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 272 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Bischofs von Trient als ursprünglichen Stadtherrn und Privilegien Herzog Rudolfs IV. von Österreich, Grafen von Tirol, von 1363, deren Drucke sich in Bisch off, a. a. O. S. 8, und Jäger, Geschichte der landständischen Verfassung Tirols, I, 662f. verzeichnet finden. Erwähnenswert ist noch der Brief König Friedrichs IV. § 18. — 535 — vom 7. April 1442, in welchem er der Stadt Bozen das Recht erteilte, jährlich einen Rat von zwölf Männern zu wählen, in: Archivberichte aus Tirol IV, 431, N. 303

(Privilegien) der Stadtherreu; als solche kommen vor allen anderen in Betracht der Landessürst sowie die Bischöfe von Brixen und Trient. Inhaltsangaben der Rechtbriefe der Stadt Innsbruck s. in: Bischoss, Österreichische Stadtrechte und Privi- legten, S. 46. Der älteste Rechtbrief des Herzogs Otto von Meramen vom 9. Juni 1239 ist gedruckt in: Schwind und Dopsch, Ausgewählte Urkunden, S. 80, 9J. 37. Ebenda finden sich die Briese König Heinrichs von Böhmen, Grafen von Tirol, vom 1. November 1329 (S, 168

Natur aus dem 14. Jahrh., von denen aber nur eine von 1337 datiert ist, hat Pseisfer in Haupts Zeitschrift sür deutsches Altertum VI, 413 f. mitgeteilt. Für Bozen kommen in Betracht drei über die Rechte des Grafen von Tirol aufgenommene. Weistümer von 1208 August 7 in: Schwind und' Dopsch, a. a. O., S. 37, N. 22; pgn 1234 Juli 24 in: Hor- mayr, Behträge zur Geschichte Tirols 1/2, S. 203, N. XCIII und 1293 Mai 4 in: Schwind und Dopsch, a. a. O., S. 146, N. 76. Vgl. ferner einige Satzungen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 431 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
der einzelnen Zünfte zugezogen.'ff) Dem Drängen der Landstände nachgebend, verweigerte jedoch schon Eh. Siegmund einzelnen Hand werken die Bestätigung ihrer a utonomen Sa tzungen, weil sie Zünfte machten und Ordnungen mit Strafbestimmungen ffs-) festsetzten, wodurch dem Landesfürsten Bann und Buße entzogen wurden. Auf dem Bozner Landtag des Jahres 1500 einigten sich K- Maximilian und die tiro- *) Die Fleischbänke in Bozen und Meran waren vom Landesfürsten als erbliche ZinsMen verliehen, die Jahreszinse

. +) Straganz, Hall I, 334. -HO Kogler, Stadtrechtsquellen von Kitzbühel, 58 und 86. -j-j-j-) Das Wcistum der Stadt Bruneck aus dem Ende des 15. Jahrh. »er- bietet den Bruderschaften die Ausübung des Strasrechtes ohne Wissen des Richters (T.W.IV, 487. Straganz 338). Die Landesordnung von 1526, SB. I, T. 5 SR. 2, und die von 1532 bzw. 1573, B. VI, T. 28, sprechen den Grundsatz aus' daß die Bescheltung der Ehre eines Meisters dessen Entsetzung von der Meister- schast erst dann zur Folge

, wenn er *) Eine kirchliche Bruderschaft, nach den zu Patronen erkorenen Heiligen ' v ,; genannt, wurde von Mitgliedern eines oder mehrerer Handwerke gebildet, mit-^<^ ^ unter wurden auch Nichthandwerker zugelassen (Straganz a.a.O., 334. S?- >v y meoner, Bozen 229, 242, 256. Rosati a.a.O., 291). , ^ ,« **) 1509 bestätigte er die Zunftsatzungen der Steinmetze und Maurer m (y Tirol, 1512 jene der Weber zu Bozen. Vgl. Wopsner, Die Lage Tirols 140f., 208s. ***') Nur diese waren wohl ursprünglich Vorstände der Bruder,chast

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 567 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
mit dem Vorbehalt, daß Inhaber und Untertanen derselben in Steuern und Raisen dem Grafen von Tirol auch in Zukunft verpflichtet bleiben sollten (s. oben S. 630). Mit der Stadt Rovereto und den dazu gehörigen Dorfgemeinden ließ sich K. Ferdinand nachträglich wieder belehnen, dieses Gebiet blieb mit Tirol unmittelbar vereinigt; dies hinderte jedoch nicht, daß auch die Roveretaner noch längere Zeit fede Steuerleiftung verweigerten. Um die welschen Consinen wegen ihrer beharrlichen Steuerverweigerung zu bestrafen

nicht weiter in Anspruch genommen werden würde, sahen sich die Stände auf dem Landtag zu Bozen im März 1541 genötigt, 20.000 fl. zur Wiedergewinnung Ungarns und 1500 Fnßknechtsolde auf 6 Monate zu bewilligend) Der Jnnsbrucker Landtag im November 1541 wählte Abgesandte zum Ausschußlandtage aller Habsburgischen Königreiche und Länder mit Ausnahme Ungarns in Prag, der für die Bedeckung gemeinsamer Erfordernisse Vorsorgen sollte. Die Tiroler Aus- schlisse bewilligten dort eine 3jährige Türkenhilfe von 2400 Knecht „samt

48 kr. oder 4 Pfund Berner. Der Monatsübersold für S Fähnlein betrug daher 1920 sl., der Monatsnormalsold §18 - 1127 - für die Jahre 1542—1544 betrug in Summa: 119.448 fl*) Trotz der großen Steuerrückstände bewilligte der Landtag zu Innsbruck im Juni 1543 eine neue Türkenhilse von 1200 Knechten auf drei Monate.**) Im März 1544 kam der Steuerrevisious-Landtag in Bozen zustande. Zur Ausgleichung der Anschläge innerhalb der beiden Ständegruppen wurde das Mittel des „Kompromisses' oder Steuerausgleiches gewählt

, indem Prälaten und Adel auf 8, Städte und Gerichte auf 12 Schieds- manner (4 Landleute, wovon 2 ans der Regierung, je 1 von den Städten Innsbruck, Hall, Meran und Bozen, und 4 von den Gerichten) „coir-- promittirten', deren Entscheidungen als absolut bindend anzuerkennen sich die Stände verpflichteten. Diese sog. Steuercompromissarien erscheinen als ständische Organe wie die Ausschüsse, indem sie von Zeit zu Zeit vom Landtage im Amte bestätigt oder ergänzt wurden, sie sollten dafür sorgen, daß die Ordnung

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 562 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
des Weinkonsums und blieb auch unter der österr. Herrschast in Übung.ff) *) Stolz, Beiträge zur Geschichte des Unterengadin, a. a. O. S. 3 f. **) Nur in einzelnen Städten und Gerichten wird der fixierte Jahresbetrag der ordentlichen Steuer noch ferner eingehoben (Wopsner, Lage Tirols 37). ***) Kogler 670 f. Wopsner 127. so Kogler 672. Vom lh. Ungelde zu unterscheiden ist das städtische von Mehl (Korn) und Wein, welches in der Stadt Hall schon vor 1447 bestand und von H. Siegmund 1448 neu bewilligt wurde

(Straganz 243 f.). ff) H. Georg von Bayern-Landshut hatte 1488 ein Weinungeld in seinem Lande eingeführt (Rosenthal a. a. O. I, 396). Des Weinungeldes wird Er- wähnung getan in der Bürgersatzung von Kitzbühel vom 6. Febr. 1503 (Kogler, Sonderadruck aus der ZFTV. III. Folge, 52. Hest, S, 88). H. Stefan III. ge währte Rattenberg ein Drittel des herz. Ungeldes, das der Ungelter in der Stadt nnd im Landgericht Rattenberg zu Wasser und zu Lande von Landleuten und Gästen einhob. Die Burger wurden verpflichtet

, diese Erträgnisse zur Stadt- besestigung zu verwenden. Dieses Ungeld war wohl nichts anderes als der herz. Zoll. An die Stelle dieses Rechtes auf ein Drittel des herz. Ungeldes trat durch Privileg H. Ludwigs von 1915 das Recht selbständiger Zollerhebungen von allen 818 - 1117 - Im Hochstifte Trient läßt sich der Bestand einer ordentlichen Steuer schon zu Beginn des 12. Jahrh. konstatieren. In den Jahren Uli und 1112 setzte Bischof Gebhard im Einverständnisse mit der Bevölkerung von Fleims

die von dieser alljährlich zu entrichtende Steuer auf eine bestimmte Summe (24 Arimannien)*) fest. Nach dem Privileg K. Friedrichs I. vom 9. Febr. 1182 war in Trient innerhalb und außerhalb der Stadt nur der Bischof, nicht die Bürger berechtigt, Steuern einzuheben. Zu Beginn des 14. Jahrh. war die bischöfliche Steuer schon allgemein dahin geregelt, daß von jedem Feuerherd (locus) an zwei jährlichen Terminen je 40 solidi parvulorum, im ganzen Jahre also 80 solidi zu zahlen waren. Von Zeit zu Zeit wurden

(20 solidi), der aber seit 1305 auf IV2 Pfund, dann auf 2 Pfund und 1309 sogar auf 3 Pfund stieg. In demselben Maße, wie der Steuersatz stieg, nahm die Anzahl der foci descripti ab. Die Umlegung der Steuer nach foci wurde seit dem zu Wasser und zu Lande ein- oder durchgeführten Waren (Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Kattenberg 81 f.). *) Gemeint sind hier die auf dem Dienstgui arimannia radizierten festen Zinsleistungen (s. oben S. 732).

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