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Lienzer Zeitung
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Page 4 of 6
Date: 22.10.1941
Physical description: 6
, der einen zweiten Offizier oder zwei Zeugen zuzuziehen hat, mündlich erklären. Uber die Erklärung ist eine Niederschrift aufzuneh men; sie muß vou dem Erblasser mündlich geneh migt und von den übrigen Beteiligten unterschrie ben werden. Minderjährige, das heißt Personen nnter 21 Jahren, können grundsätzlich ein eigen händiges Testament nicht errichten. Doch auch hier gilt eine Ausnahme für Wehrmachtsangehörige im mobilen Verhältnis. Im Testament kann der Erblasser einen oder meh rere Erben einsetzen

, die dann anteilig am Nachlaß beteiligt sind. Er kann serner durch Testament einem anoeren, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil (zum Beispiel ein Haus, Bargeld usw.) als Vermächtnis zuwenden. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erb lasser nicht durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) etwas anderes bestimmt hat. Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehegatte des Erblassers. Die Verwandten werden hierbei in gewisse Klassen eingeteilt. Erben der ersten Ordnung

sind die Nachkommen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.; Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten usw.; Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erb lassers und deren Nachkommen, also Onkel, Tan ten, Vettern, Basen usw.; Erben der vierten Ord nung die Urgroßeltern und deren Nachkommen. Im ostmärkischen Recht sind die Nachkommen der Urgroßeltern nicht mehr kraft des Gesetzes, sondern nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Erblassers

erbberechtigt. Erben einer näheren Ord nung schließen die Verwandten einer entfernten Ordnung auS. So schließen zum Beispiel die Kin der des Erblassers dessen Eltern aus. Kinder erben zu gleichen Teilen; lebt ein Kind zur Zeit deH Erbsalles nicht mehr, so treten seine Nachkommen an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen). Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten ist verschieden hoch, je nachdem mit welchen Ver--. wandten er als Erbe zusammentrifft. Neben Erben der ersten Ordnung (also Kindern) erbt

er ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Erben der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält er die ganze Erbschaft, soweit nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. Ein uneheliches Kind ist gegenüber der Mutter wie ein eheliches erbberechtigt. Gegenüber dem Vater steht ihm kein Erbrecht zu, es behält aber seinen Unterhaltsanspruch, den es auch gegen die Erben des VaterS geltend machen kann. Die anscheinend

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Volksbote
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Page 6 of 12
Date: 12.02.1931
Physical description: 12
ErbgkMttii «i» MlafonnttlMmg In unserer, anlässlich der Ausdehnung der italienischen Gesetzgebung auf unsere Provinz erschienenen Artikelserie haben wir bei Be» sprechung des Erbrechtes darauf hingewiesen, dass sich der Erwerb der Erbschaft nach dem italie nischen Rechte nach ganz anderen Grundsätzen vollzieht, als früher, daß die Einrichtung der Verlassenschaftsabhandlung, die sich früher zwischen dem Tode des Erblasiers und dem Eigentumserwerbe an den Nachlatzgütern durch den Erben

r^ngefchoben hat, in Wegfall ge» kommen ist und dah nach dem neuen Rechte die Erben den Rachlah grundsätzlich ohne Ein mischung der Gerichtsbehörde durch eine in einer öffentlichen oder privaten Urkunde abgegebene Erberkläinng oder gar nur durch entsprechende Handlungen, die ihren Willen, Erbe zu sein» zeigen, erwerben. Nur durch das in Geltung belassene Erund- buchsystem, das als Eigentümer an Liegen schaften nur jenen ansieht, der durch ein richter liches Dekret Ins Grundbuch eingetragen

müsien noch jene Personen angeführt werden, die in Ermangelung eines giltigen Testamentes die gesetzlichen Erben wären, sowie jene Personen, die wegen ihres Verwandtschaftsgrades oder als Ehegatte des Erblassers ein Pklichtteilrecht haben. Bei der gesetzlichen Erbfolge, die immer dann platzgreift, wenn kein gütiges Testa ment besteht,- sind dem Ansuchen an den Prätor die Bestätigungen des Standesamtes über das Verwandtschaftsverhältnis der ansuchenden Erben mit dem Erblasier (Geburtsscheine

als Erbe oder Legatar kann dann um die grundbücherliche Uebertragung des Eigen tumsrechtes vom Erblasier auf den Erben oder den Vermächtnisnehmer angesucht werden. Für den Erwerb der beweglichen Güter des Erblasiers ist eine gerichtliche ErbUestätlgung nicht notwendig. Sir vollzieht sich nach den all gemeinen Vorschriften des bllrperlichrn Rechtes durch eine in einer öffentlichen ade* privaten Urkunde abgegebenen Erklärung als Erst« oder stillschweigend durch Handlungen, die den Willen, Erbe

« Gesetzgebung ausschließlich jenen Personen, welchen Ncchlahllücke zitsallen, nämlich den Erben und Vermächtnisnehmern die Verpflichtung auf, dem Registeramte alle Rnier» lagen zur Dcrgevührung des Erbüberganges zu unterbreiten. Dadurch, daß das Italienische Recht eine gerichtliche Verlasienschaftsabhandlung nicht kennt, ist der Schwerpunkt der R o I a 6» regelung in die Dergebührung des selben gelegt, zu der die Erben und Legatar selbst die einleitende» Schritte durch Einbringung der Rachlahanmeldung

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Alpenzeitung
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Page 3 of 6
Date: 10.12.1935
Physical description: 6
findet auch auf der Gegenseite statt, also auch bei den Erben und Legataren oder Beschenkten. Artikel 2 der Beilage B bestimmt eine Er höhung für die Gruppe A (Schenkende und Verstorbene, ledig und über 30 Jahre) von drei Zehntel; für die Gruppe B (Schenkende und Verstor bene, verheiratet, aber ohne Kinder) von zwei Zehntel und für die Gruppe E (Schenkende und Verstor bene mit einem Kind) von einem Zehntel der gegenwärtigen Gebühren. Die gleiche Erhöhung tritt auch auf der Gegenseite ein. Praktisch

den einzelnen Erben, als auch zwischen Erben und Legatare. Das bedeutet ferner», daß die Finanz für die Einhebung dieser Gebühren sich ausschließlich an die betroffenen Personen zu halten hat. (Notaro vom 31. Oktober 1933, Nr. 3N-Zl). Die Bemessung dieser höheren Gebühren hat zu ersoigsn nach dem Familienstand« zur Zeit des Erbansallcs resp. zur Zeit der Schenkung oder bei bedingien Verträgen im Zeitpunkte der Ersüllung derselben. Für die Anwendung resp. Nichtanwendung dieser höheren Bemessung

ist es notwendig, daß der Nachwße»meldung resp. dem «chenkungsver- trage die Geburtsscheine und der Fami'.ienaus- lveis s»wol>l des schenkenden resp. Verstorbenen, als auch der Erben oder Beschenkten beigeschlossen wird, um den Verwandtschaftsgrad nachzuweisen. In Ermangelung dieser Papiere hat sene Ne. messuno slattzusinden, welche für den 6l?ai am vorteilhastesten ist. IekFsiSgelte Trapper' Das Flugzeug erobert den kanadischen Norden. -» fliegende Goldsucher-Expeditionen in einem Sommer. --» Auch drüben

hat, so daß es sich um einen Fall von „Verheirateten ohne Kinder' handelt; insge samt beträgt hier die Erhöhung drei Zehntel. Beispiel 4. Schenkung oder Nachlaß von Personen mit einem Kinde zu Gunsten eines Be schenkten oder Erben, der über 30 Jahre alt, ledig und ohne Kinder ist: Erhöhung von vier Zehntel, und zwar: ein Zehntel von Seiten des Schenken den oder Verstorbenen und drei Zehntel von Seiten des Beschenkten oder Erben. Beispiel S. Schenkung oder Erbschaft von Personen mit einem Kinde zu Gunsten des Wit wers

oder verheirateten Person ohne Kinder: Er höhung von drei Zehntel, und zwar: ein Zehntel von Seiten des Erblassers oder Schenkenden und zwei Zehntel von Selten des Erben oder Be schenkten. Beispiel k. Schenkung oder Erbschaft von Personen mit einem Kinde: Erhöhung von zwei Zehntel, und zwar: ein Zehntel für den Schenken den oder Erblasser und ein Zehntel für den Be schenkten oder Erben. Bei diesen Erhöhungen Ist hervorzuheben, daß der Artikel 3 der Beilage B ausdrücklich be stimmt, daß diese Erhöhungen

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 13
Date: 11.01.1821
Physical description: 13
Kapltalöbclressnissc sind folgende: 1. Aberker Michael 7 si. 28 kr. 2. Beer Joseph S12 si. Z2 kr. Z. Beter Theresia iZo fl. 4. Brnnnel' Anna 20 fl. 41 tri Z. Brüthische Z Erben 645 fl. 8 kr. 6 Bauer Martin 20 fl. ,Z kr. 7. Brnckberger Anna Z, fl. Zr kr. 8. Böhm ?lnto>» 63 fl. 2 kr. 2/8 ps. 9. BreUer Z Erben Zgi fl. 2i kr. z/8 pf. 10 Bauer Klara zr fl. 8 kr. 2/8 pf. 11. Csukar Ignatz Z Erben 28z fl- 8 kr. 6/8 Pf. 12. Dill 2 Erben 116 fl. l tr. Z/8 pf. iz. Daumisch Pupille 22z fl. 46 kr. 14. Duleustn Anna 395

fl. 42 kr. iZ. Dinuiovä 2 Erben 90 fl. 16. Diuiitrievits Nikolaus 6ö fl. 26 kr. 17. DamnianovitS Elisabeth 83 fl- 2Z kr. ,8- Ekhart Joà hann 74 fl-Ztr. ,9. Eisinger Michael 2 fl. zc> kr. 6/8 pf. 20. Ehrlich Johann 27 fl. Z2 kr. 6/g pf. 21. Eder Mi-^ chael ZZ fl. 37 kr. 5/8 pf. 22. Flnerasch Georg 100 fl. ZZ kr. 4/8 ps. 2Z. Flernèr Georg 1205 fl. 16 kr. 2/8 pfi 24. GyarkovitS ?Z?arhiaS 12 fl. 28 kr. 25 Grichin 2 Er ben icy fl. ,2 kr. 26. Hollek Franz y- fl. 57 kr. 27. Hel ler Johann 21Y fl; 28 kr. 28. Hendler Johann

50 ss. 29. Heimer Georg 18 fl. 24 kr. zo. Jancsaj 4. Erben 132 fl. ZZ kr. zi. Jarosch Franz 157 fl. 49 tr. 6/8 pf. Z2 Jantulesko Jllinka 2ZA fl. 33. Kreuter Georg 30 9 kr. Z4 Keiler 2 Erben 2200 fl. Kanfmann Georg 169 fl. 4 tr. z6. Kronbergxr 14Z fl. ZZ ir. Z7. Krajex Georg 61 fl. A4 kr. z8- Krämer Johann iZi fl. 6 kr. Zy. Konstitzky Ignatz za fl. 40 kr., 40. Lattenfeld 2 Erben yz fl. 2i kki 41. Lichtiuger ?lnna 7 fl. 18 kr. 42. Leppä Dumitra 192 fl. 8 kr. 4z. Lazarov Martha Z7.fl. Z2 kr^ 44. Mayer Joseph 401z

fl. 45. Mntler, Alias Papenber- ger 7^ fl. 12 kr. 46. Michlstättsr 62z fl. Z8 kr. 7/8 pf. 47. ?)!abal Erben 10Z2 fl 6 kr. 48. Neust DiMitrius 8r fl. 59 tr. 49. Neubauer Kaspar 108 fl. 16 kr. 50. Opitz 4 Erbe» fl. iZ kr. Zi. Popa Slcjanits 19,7 fl. iZ kr. Z2. PetrowitS Elisabeth 7 fl. 16 kr. ZZ. Perger Z Erbeii y.?fl. 54-Paradieser Jakob 309 fl. 17 kr. 6/8 pft ZZ. Nosi- ler Margaretha iiZ fl. 16 tr. 56. Nieder 2 Erben 271 ff. 26 kr. 4/8 ps. 47. Ruprecht Anna 37 fl. 46 kr. 6/8 pft Z8- Mittler Katharina 122

fl. 43 kr. Z9. Schlägt 6 ErbeN 20O fl. ÜO. Saiatzki 4 Erben 917 fl. 22 kr. 4/8 ps. 61. Toft fet Johann 1Z9 st. 2z kr. 62. Toth Eva Z2 fl. Z kr. 6z. Volkerischc 4. Erben zz6 .fl. 16 kr. 64. Wogl EliS 122 fl. ic> kr. 4/8 pf. 6Z. ÜZvttl FranziSka 84 fl. 66. Vol- terische 4 Erben 4? fl. 67. Taverkin Nojalia 122 fl. 12 kr» i/8 ps- — Summa iZ,6>4 st. 4Z kr. 1/8 pf. Verstehende Individuen, oder falls diese schon derà siorben wäre», deren rechtmäßige Erben, iveri.cn daher auf Ansuchen des TemeSwarer StadtmagistrakS hiemit

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Dolomiten
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Page 11 of 16
Date: 29.01.1938
Physical description: 16
von Erörterungen in den Zeitungen gebildet, und doch sind heute noch auf dein Lande Zweifel vorhan den. Es kommt nicht selten vor, das; Erben erst nach Ablauf geraumer Zeit, ja nach Jahresfrist, sich bei Gericht oder anderswo erkundigen, was denn mit ihrer Erbschaft los sei. Gewöhnlich sind die gesetzlichen Fristen zur A n in e l d u n g d e r Erb schaft länast verstrichen tind die Erben müssen die Fol 'n ihrer Unwissenheit tra gen und die in den einzelnen Fällen nicht unerheblichen Strafgebühren bezahlen

, welche bei verspäteter Anmeldung vom Gesetze vor gesehen sind. Es sind Fülle vorqekommen. in welchen die Erben sich um die Abhandlung erst dann interessierten, als die Notwendig keit sic dazu zwang, und zwar nach Jahren. Ein Erbe wollte ein Guthaben seines ver storbenen Bakers gerichtlich eintreiben oder die Löschung einer Schuld im Grund- bnche durchführen und kam erst dadurch darauf, dafz hiezu die Abhandlung notwendig war. Selbstredend mutzte er bei Durch führung der Abhandlung die Strafgebühren bezahlen. Er mar

. wie noch viele andere, der irrigen Ansicht, daß die Erbschafts- abhandlung eine Amtsangelegenheit sei. das heißt, daß das zuständige Gericht (Prätur) verpflichtet sei. von 'Amts wegen die Abhand lung durchzuführen. Unter dem Regime des österreichischen Gesetzes war dies der Fall nnd wurden die Erben vom Gericht oder vom beauftragten Notar oorgeladen nnd die so- aennnnte Erbschaftsabhandlnng gepflogen. Die Erben hatten sich um Weiteres nicht zu kümmern, als die gerichtliche Aufforderung abznwarten

unwiderruflich innerhalb vier Monaten nach dem Tode des Erblassers beim zuständigen Regifteramte a n g e in e l d e t werden. Wer muß diese A n m e l d u n g m ci- ch e n? In erster Linie obliegt diese Aufgabe den Erbe». Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um gesetzliche oder testamentarische Erben handelt. Gleichfalls zur 'Anmeldung ver pflichtet sind diejenigen Personen, welche in einem Testamente mit einem Permächtnis (Legats bedacht sind. Wenn eine Erbschaft Minderjährigen zufallen soll, muß der Vater

und der Fainilienansweis des Ver storbenen, diesmal aber auf Stempelpapier zu Lire 4.—. (Man soll sich also von der Gemeinde diese Belege in zweifacher Aus fertigung und zwar auf Stempelpapier und je sin Exemplar auf stempelfreiem Papier ansfolgen lassen), sowie die Bestätigung des Registeramtes. Wenn bezüglich der Erbschaft kein gericht licher Streit oder andere Hindernisse be stehen, erläßt der Richter dem Erben das so genannte Erbzertifikat. Dies ist die aerichtliche Bescheinigung, wonach dem Erben

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Alpenzeitung
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Page 7 of 8
Date: 23.01.1938
Physical description: 8
. Es kommt nicht selten vor, daß Erben erst nach Ablauf geraumer Zeit, ja nach Jahresfrist sich bei Gericht oder anderswo erkundigen, was denn mit ihrer Erbschaft los sei. Gewöhnlich sind Sie ge setzlichen Fristen zur Anmeldung der Erb schaft längst verstrichen und die Erben müssen die Folgen ihrer Unwissenheit tra gen und die nicht unerheblichen Strafge bühren bezahlen, welche bei verspäteter Anmeldung vom Gesetze vorgesehen sind. Es sind Fälle vorgekommen, in welchen die Erben sich um die Abhandlung

, daß das zuständige Ge richt (Prätur) verpflichtet sei, von amts- wegen die Abhandlung durchzuführen. Unter dem Regime des österreichischen Ge setzes war dies der Fall und wurden Erben vom Gericht cder vom beauftrag 8000 Einwohnern. Modell nach einem > Pàm IM M-UI-d «dy mlà AKKAKU Herstellung von Agraffen in 'Kupfer, Zi selier- und Schweißarbeiten. Wutbewerb für Buchstabenmaler: Ausführung von zwei Buchstaben im Ausmaße 24X30. Indù st riewett bewerbe : (Al ter von 18 bis 28 Jahren) Buchdrucker: Ausführung

dien-' lich und von allgemeinem Interesse sind. Das Gesetzdekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 32?0, bringt die wichtigste Be stimmung, welche ins Auge gefaßt werden muß. Bei sonstiger Straffälligkeit muß die Erbschaft unwiderruflich innerhalb 4 Mo naten nach dem Tode des Erblassers beim zuständigen Registeramte angemeldet werden. Wer muß diese Anmeldung machen? In erster Linie obliegt diese Aufgabe den Erben. Es ist davei gleichgültig, od es sich um gesetzliche oder testamentarische Erden handelt

Charakter, denn das Register amt schreitet zu einer eigenen Bewertung des Vermögens. Nach dieser Anmeldung muß innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Tode des Erblassers Das Erbzertifitat Nach Bezahlung der Erbschastsgebüh- ren stellt das Registeramt dem Erben eine Quittung aus und ist damit das Wichtigste an der Abhandlung erledigt. Für die wei teren Amtshandlungen sind keine Termi ne vorgeschrieben und die Parteien können nach Belieben diese vornehmen lassen. Unter Beilage

eines Familienauswei ses sowie eines Totenscheines des Erblas sers kann nun der Erbe ein Ansuchen an den Vezirksrichter (Pretore) richten, da mit dieser den Antragsteller als Erben nach dem Tode des Erblassers erkläre, das das Erbzertifikat erlasse. Dieses entsprüht der Einantwortungsurkunde, welche im Sinne des österreichischen Gesetzes erlassen wurde. Nach Ablauf der Termine für die Be zahlung der Erbschaftsgebühren kann der Erbe nur unter Vorweis des Erb Zertifi kates. die Rechte Hes Verstorbeyen gericht lich

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 09.05.1854
Physical description: 6
) nicht angetretenen Theils der Ver lassenschaft aber wegen Einziehung desselben vom Staate als erblos im Sinne des §. 79 des Gesetzes vom 23.Juni 135V Nr. 255 N. G. V. das Benehmen mit Rücksicht des vorliegenden Testaments gepflogen würde, und dem sich allfällig später anmeldenden Erben seine Erbsan- sprüche nur so lange vorbehalten blieben, als sie dnrch Verjährung nicht erloschen waren. K. K. Bezirksgericht SchlanderS am 2t. Sept. 1853. Aigner, Bezirksrichter. Edikt. Nr. 4362 3 Edtt». Nr. 2603 Stephan Vitschnan

von Bartholvmäberg, LZ Jahre alt, hat sich i,„ Jahre 1316 in die Fremde begeben, und es wurde seitdem von seinem Leben und Aufenthalt nichts mehr bekannt. Er wird daher aufgefordert, binnen Jahresfrist UN« so gewisser hierüber anher Nachricht zn geben, als sonst derselbe auf weiteres Einschreiten der gesetzlichen Erben als bürgerlich todt erklärt werden würde. K. K. Bezirksgericht SchrunS, den <3. August 1853. Schandl, AezirkSrichter. Freund, Auskultant. Am 23. April 1353 ist Josef Troyer, gewe sener

Schuhmacherineister In SchlanderS, ohne Nach kommenschaft gestorben, mit Hinterlassung einer schriftlich letztwilligen Anordnung, wodurch er den ganzen Ver- mögens-Nachlaß seiner Ehegattin und rückgelassenen Wit we ThereS geborne Tapfer auf Lebensdauer zum Frucht genusse bestimmt, nach dem Erlöschen dieses Frucht- genusseS aber denselben nach Abzug der Passiven und Vermächtnisse zu frommen Zwecken zu verwendeil verord net hat. Da dem Gerichte die gesetzlichen Erben des erwäh- ten verstorbenen Josef Troyer

und ihnen eingeantwortet, hinsichtlich des von den vorgeladenen Erben der vaterseiligen Linie nicht an getretenen Theils der Verlassenschaft aber wegen Ein ziehung desselben vom Staate als erblos im Sinne des 8. 79 des Gesetzes vom 23. Juni IS50 Nr. 255 R.G.B, das Benehmen mit Rücksicht des vorliegenden Testa ments gepflogen würde, und den sich allfällig später meldenden Erben ihre ErbSansprüche nur so lange vor behalten blieben, als sie durch Verjährung nicht erloschen wären. K. K. Bezirksgericht SchlanderS

haben, verhandelt, der von ihm nicht ange tretene Theil der Verlassenschaft aber vom Staate als erbloS eingezogen würde, und dem sich allfällig später meldenden Erben seine Rechte nur so lange vorbehalten blieben, als sie dnrch Verjährung nicht erloschen wären. K. 5k. Bezirksgericht SchlanderS am 5. Okt. 1853. Aigner, BezirkSrlchter. 3 ^ Edikt. Nr. 2923 Von dem k. k. Bezirksgerichte zu Kastelruth wird bekannt gemacht: Kostn er Christian, abgetretener Bauer zu Ilnteruhr in Pufels, ist am 20. September

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Dolomiten
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Page 7 of 16
Date: 30.04.1932
Physical description: 16
an: Die Tätigkeit als Pcrlaßkurator. Das ist der Fall der Erben nach dem im Alter von 76 Jahren im Jahre 1829 verstorbenen Alois Warger, welche den Dr. Häbicher mit dem Ver kaufe der Liegenschaften und mit der Erbteilung betrauten. Dr. Hablcher löste 17.000 Lire ein, lührtc aber den Erben nur 7000 Lire nb. während er die restlichen rund 10.000 Lire ans das eigene Kontokorrent überschreiben ließ. Dr. Häbicher inbet diesen Vorgang voll gerechtscrligl, denn er habe erst die Genehmigung der Präfektur sür

den Verkauf abwarten müssen, dann seien noch die Registergebühreil zu zahlen gewesen und ebenso hätte noch die arundbuchcrlichc Durchführung ge macht werden sollen. Deshalb habe er alles aus Kontokorrent gelegt, womit die Erben auch ein verstanden gewesen wären, da sic auch die Zinsen erhalten hätten. Die Sache sei nahezu reif ge wesen, als er verhaftet wurde. Ein ganz ähnlicher Fall betrifft die Erben nach dem im Jahre 1020 verstorbenen Simon Wörn- hart. Die Erben beauftragten den Advokaten Dr. Hell

mit der Liquidierung der Erbschaft, von welchem dann sein Nachfolger Dr. Häbicher die Sache übernahm. Die Anklage tcgt ihm zur Last, einen Betrag von 20.000 Lire den Erven oor- enthalten zu haben. Dr. Häbicher beruft sich daraus, daß die noch ilicht liquidierten Passiven diccsii Betrag nicht erreicht, sonder», unter Be rücksichtigung des eigencu Berdiciistes, sogar um 2000 Lire überschritten hätten, so daß er nicht Schuldner, sondern geradezu Gläubiger der Motze ei. Im übrigen hätten die Erben diese Abrech nung

auch anerkannt. Die Erben nach der iiu Jahre 1027, also vier Jahre vor dem Zusammenbruche Habichers, ver- torbenen Julie Thöni aus Burgusio habe» gleich- älls 20.000 Lire zu fordern. Auch hier beruft sich Häbicher aus die »och ausständige Genehmigung der Präfektur zu öcn. gemachten Liegcnschafts- nerkänfen. Als Geschäftemacher. Dr. Häbicher, der als Advokat sehr auskömmlich hätte leben tönnen, zumal er bei seinem weiten Klientenkreis stark und gut beschäftigt war. ließ sich immer mehr und mehr

, was aber die Baldauf bestreitet. . Wie verwickelt diese Geldangelegenheiten waren, beweist nachfolgender Anklagepunkt: Im Jahre 1928 verstarb in San Balentino eine gewisse Therese Noggler, welche u. a. eine Hypo thekarforderung von 20.000 Lire gegen einen Meraner Schuldner hatte. Mit der Eintreibung dieser Forderung betrauten die Erben den Dr. Häbicher, welcher nach Durchführung des Auf- rategs nur 10.000 Lire ablieferte. Bezüglich der restlichen (0.000 Lire berief sich Hai,icher daraus, daß er im Jahre 1025

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 4
Date: 30.06.1916
Physical description: 4
/16/5 Aufforderung au die Erben. Vermächtnis nehmer und Gläubiger eines Ausländers. Steiß Wilhelm, Privat in Innsbruck, Reichen- anerstraße Nr. 17 wohuhast, zuständig nach Lindau, bayerischer Staatsbürger, ist am 15. März 1916 gestorben. Eine letztwillige Anordnung wurde vor gefunden. Alle Erben, Vermächtnisnehmer nnd Gläubiger, die österreichische Staatsbürger oder hierlands- sich aufhaltende Fremde sind, werden aufgefor dert, ihre Ansprüche an die Verlassenschast bis zum 10. Juli 1916 beim gefertigten Gerichte

anzumelden; sonst'kann die Verlassenschast ohne Rücksicht ans diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person ausgefolgt werden. Die im Jnlande wohnenden Erben haben zun die Durchführung der Verlassenschastsabhandlung durch das österreichische Gericht angesucht. Die auswärtigen Erben und Vermächtnisnehmer wer den aufgefordert, ihre Ansprüche in der ange-- gebenen Frist anzumelden und bekanntzugeben, ob sie die Abtretung an die ausländische Be hörde verlangen

. Sonst wird, wenn nicht die ausländische Behörde selbst die Mtretnng Ver langt, die 'Abhandlung hier und zuxrr bloß mit den sich meldenden Erben gepflogen werden. K. !. Bezirksgericht Innsbruck, Abt. X, am 20. Juni 1916. 6S/4 Dr. Praxmarer m. p. G.-Zl. ^Ill 355/16/3 Edikt zur Einberufung der dem Gerichte unbekannten Erben. Am 17. Mai 1916 ist Zeno Tänzer, Be sitzer des Törgelehaufes in Naturns, mit Hinter lassung einer letztwilligen Anordnung vom 9. Mai 1912 gestorben. In dieser letztniilligen Anord nung hat er den Valentin Tänzer

, vulgo Wau-, ger Valtl, zu einem Viertel als Erben eingesetzt, für den Fall des früheren Ablebens dieses Va lentin Tanzer dessen gesetzliche Erben und falls solche nicht vorhanden wären, auch zu diesem! Viertel die übrigen drei eingesetzten Erben Alois' Tanzer, Ferdinand Pohl und Johann Pircher berufen. Valentin Tänzer ist im Alter von 73 Jahren am 8. Februar 1916 in. Naturns verstorben. Da dein Gerichte unbekannt ist, welchen Per sonen als gesetzliche Erben nach Valentin Tanzer .cur Erbrecht

zum Nachlasse dcH ^verstorbenen Zeno Tanzer zusteht, werden alle Personen, welche als gesetzliche Erben nach ^Valentin Tanzer darauf Anspruch erheben wollen, aufgefordert, ihr Erb recht binnen einem Jahre von dein unten ge setzten Tage unter Nachweisuug des Erbrechtes die Erbserklärnug auzubriugen, widrigens die Verlassenschast des Zeno Tanzer nur mit den übrigen drei Testameutserben abgehandelt und ihnen eingeantwortet würde. K. k. Bezirksgericht Meran, Abt. IU, am 25. Juui 1916. 131s4

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 01.06.1867
Physical description: 8
Konvokationen. 2 Edikt. Nr. 1424 vom k. k. Bezirksamt? Silz als Gericht wird Nachstellendes bekannt gemacht: Zu Wasserbauzwecken in Huben wurden km Wege gütlicher Vereinbarung mit den respektive Eigenthü- mern folgende Grundflächen für den Bauvereii, um die nachstellenden ämtlich festgestellten Schätzungs- preise eingelöst und zwar: 1. Don Franz Schöpf von Oberastler aus Cat.- Nr. 2723. 91 lH Klsir. um 16 fl. 44 kr. öst W. 2. Bon Franz Nößings Erben in Rnlmbos aus Cat.«Nr. L726 und 2727. 531

lUKlftr. um 202 fl. 3 kr. 3. Von Franz Köfler ebenda aus Cat.-Nr. 2721. 140 lUKlftr. um 5>< fl. kW kr. 4. Von Franz Nößings Erben in Rnhnhof aus Cat.-Nr 27L2. 216 LUKlftr. um 36 fl. 60 kr. 5. Von Franz Köfler aus Cat.-Nr. 2712. 39 lUKlftr. um 16 fl. 3S kr. . 6. Von Cbnstian Nößing in Ruhnkof aus Cat.-Nr. 2710. 46 lUKlftr. um 19 fl- S3 kr. 7. Von Kolletta Götfch von Unierlastlen aus Cat.-Nr. 271 l. 47 ÜZKlstr. um l9 fl- 95 kr. 8. Von Hörer Franz von Gottsgut, nun Maria Hörer verebelichte Holzknecht

aus Cat.-Nr. 2703. 39 LZKlftr. um 35 fl. 73 kr. 9. Von Josef Hörer von Huben aus Cat.-Nr. 2706. 19 lUKlftr. um 7 fl. 73 kr. 1V. Von Franz Nößings Erben in Rnhnhof aus Cat.-Nr. 264». 24 lUKlftr. um 7 fl. 35 kr. I I. Von Franz Köfler ebenda aus Cat.-Nr. 2641. 57 lUKlftr. um 17 fl. 25 kr. 12. Von Maria Götsch in Ruhnbof nun Ober- Astler auS Cat.-Nr. 303. 122 LUKlftr. um 36 fl. 6V kr. 13. Von Franz KuhnS Erben in Huben ausFat.- Nr. 313 und 314- >05 HZKlftr. um 31 fl. 50 kr. 14. Von Josef Schöpf in Ruhnlwf

aus Cat.-Nr. 315 und 316. 133 lUKlftr. um 49 fl. 63 kr. 15. Von Sebastian Kößler in Unlerastle» auS Cat.-Nr. 320. 140 LUKlftr. um 50 fl. 40 kr. 16. Von Nikodem Wilhelm in Huben auS Cat.- Nr. 321 und 322. 134 LUKlftr. um 55 fl. 20 kr. 17. Von Franz Kuprian in Huben aus Cat.-Nr. 875. 50 lUKlftr. um 14 fl. 9 kr. >3. Bon Jgnaz Hörers Erben von Huben aus Cat.-Nr. S74. 170 LZKlftr. um 54 fl. 40 kr. 19. Bon denselben aus Cat.-Nr. 873. 40 lUKlftr. um 11 fl. 33 kr. 20. Von Leander Kühn von Huben aus Cat

. 19 lH«lftr. um 13 fl. 42 kr. 40. Vou Josef Schöpfs Erben aas Cat.-Nr. 1378 17 lUKlftr. um 12 fl. 13 kr. S84 41. Von Johann und Maria Sturm auS Cat.-Nr. 1380. 11 lUKlftr. um 3 fl. 28 kr. 42. Aon Johann Schöpf auS Cat.-Nr. 1384. 13 LUKlftr. um 9 fl 6g kr. 43. Von Kühn Dominika aus Cat.-Nr. 1335. 10 LUKlftr. um 7 fl. 46 kr. 44. Von Elisabeth Scheiber aus Cat.-Nr »419. 302 LZKlstr. um 302 fl. 83 kr. 45. Von Änna Weiß ans Cat.-Nr. 1420. l49 lUKlftr. um 149 fl. 83 kr. 46. Von Anton Weiß aus Cat.-Nr. 1421. l03

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 24.05.1867
Physical description: 6
Kouvokationen. ! Edikt. Nr. 1424 vom k. k. Bezirksamte^ Silz als Gericht wird Nachstellendes bekannt gemacht: Zu Wasserbauzwecken in Huben wurden im Wege gütlicher Vereinbarung mit den respektive Eigriittiü' mern folgende Grundflüchen für den Bauveieia um die nachstehenden ämtlich festgestellten Schätzungs- preise eingelöst und zwar: 1. Von Franz Schöpf von Oberastler aus Cat.- Nr. 2728. 9»lH Klfir. um 16 fl. 44 kr. öst W. 2. Bon Franz Nößings Erben in Nnknlwf aus Cat.-Nr. 2726 und 2727. 53t

LZKlftr. um S02 fl. 3 kr. 3. Aou Franz Küster ebenda aus Cat.-Nr. 272t. 140 LZKlftr. um 58 fl. 80 kr. 4. Von Franz Nößings Erben iu Ruhuhof aus Cat.-Nr. 27L2. 216 LZKlftr. um 86 fl. 60 kr. 5. Bon Franz Köfler a>«S Cat.-Nr. 27 l 2. 39 LZKlftr. um 16 fl. 33 kr. 6. Von Christian Nößing in Nuhuhof aus Cat.'Nr. 2710. 46 LZKlftr. um 19 fl. 53 kr. 7. Von Kolletta Götsch von Unterlastlen aus Cat..Nr. 2711. 47 LZKlftr. um l9 fl. 95 kr. 8. Von Hörer Franz von Gottsgut, nun Maria Hörer verehelichte Holzknecht

aus Cat.-Nr. 2703. 89 LZKlftr. um 35 fl. 73 kr. 9. Von Josef Hörer von Huben aus Cat. Nr. 2706. 19 lUKlstr. um 7 fl. 73 kr. 10. Von Franz Nößings Erben in Ruhnhof aus Cat.-Nr. 2640. 24 LZKlftr. um 7 fl. 35 kr. 11. Von Franz Köfler ebenda ans Cat.-Nr. L641. 57 lUKlftr. um 17 fl. 25 kr. 12. Von Maria Götsch in Ruhnbof nun Ober- Astler aus Cat.-Nr. 303. 122 LZKlftr. «m 3K fl. 60 kr. 43. Von Franz KuhnS Erben in Huben aus Cat.- Nr. 313 und 314. '05 LZKlftr. um 31 fl. 50 kr. 14. Von Josef Schöpf in Nuhnhof

aus Cat.-Nr. 815 und 316. 138 LZKlftr. um 49 fl. 68 kr. 15. Von Sebastian Kößler in Unterastlen au6 Cat.'Nr. 320. 140 LZKlftr. um 50 fl. 40 kr. 16. Von Nikodem Wilhelm in Huben aus Cat.- Nr. 321 und 822. 134 LZKlftr. um 55 fl. 20 kr. 17. Von Franz Kuprian in Huben au6 Cot.-Nr. 375. 50 LZKlftr. um 14 fl. 9 kr. >8. Von Jgnaz Hörers Erben von Huben ans Cat.-Nr. 874. 170 LZKlftr. um 54 fl. 40 kr. 19. Von denselben ans Cat.-Nr. d73. -40 LZKlftr. um 11 fl. 38 kr. 20. Von Leander Kühn von Huben aus Cat

-»77. 19 LZKlftr. um 13 fl. 42 kr. 4>». Von Josef Schöpfs Erben a. s Cat.^Nr- 1378 17 LZKlftr. um 12 fl. 13 kr. SNS 41. Bon Johann und Maria Sturm ans Cat.-Nr. 1330. 11 LZKlftr. um 8 fl. 23 kr. 42. Von Johann Schöpf auS Cat.-Nr. 1384. 13 LIKlstr. um 9 fl. 63 kr. 43. Bon Kühn Domtnika aus Cat.-Nr. 1385. 10 LZKlftr. um 7 fl. 46 kr. 44. Von Elisabeth Scheiber aus Cal.-Nr >419. 302 LZKlftr. um 302 fl. 33 kr. 45. Von Anna Weiß auS Cat.-Nr. 1420. 149 LZKlftr. um 149 fl. 83 kr. 46. Von klnto» Weiß aus Cat^-Nr. 1421

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Volksbote
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Page 7 of 12
Date: 21.06.1928
Physical description: 12
die Regeln der gesetzlichen Erbfolge: 1. Wenn der Erblasser nur eheliche Kinder hinterläßt, erben sie die gange Erbschaft. Uneheliche Kinder einer Mutter sind ihren ehelichen gleichgejetzt. von chrem Vater erben Eheliche Kinder nichts. Ist aber neben den KiNldem noch «in Ehegatte am Loben geblieben, erbt er ein Viertel des ganzen Nachlasses, die übrigen drei Viertel erben die noch nicht ausgestatteten und abgefunbenen Kinder zu gleichen Teilen unb ist eines von diesen nicht mehr am Leben, so treten

dessen Nachkommen an seine Stelle. 2. Stirbt eine nicht verheiratete Person ohne Hinterlassung von Nachkomme«, so erben sein« Eltern fein ganzes Vermögen zu gleichen Teilen; ist ein Elternteil gestorben, so erben die andere Hälfte die Geschwister des Verstorbenen. War der Erblasser ver heiratet und starb er ohne Kinder, jo erbt sein Ehegatte die ein« Halste des Nachlasse», die andere Hälft« die Eltern oder deren Nachkommen oder die Großeltem des Erb lassers. Falls der verstorbene Ehegatte al» nächste Denvamdte

, nur ist den Ehe gatten vom Gerichte gestattet, getrennt zu leben), dann hat der aus seinem Derschitl- den geschiedene Ehegatte kein gesetzliches Erbrecht. 3. Ist jemand unehelich, kinderlos, ohne Eltern imb Geschwister gestorben, so erben die ganze Erbschaft die Großeltem. wenn diese schon gestorben sind, deren Nach kommen, d. s. die Geschwisterkinder tmb titjib deren Nachkommen. Und zwar wird in diesem Falle di« Erbschaft in zwei gleiche > Teile geteilt, die ein« Hälfte erben di« .Eltem des Vaters und deren

Nachkommen, 'also die Geschwisterkinber von Datersrite her, die mrdere Hälfte bi« Ektem der Mutter und deren Nachkommen, also die Geschwister kinder mütterlicherseits. 4. Sind nun weder Kinder, Ektem, Gwh- «ltem, Geschwisterkinber noch deren Nach kommen vorhanden,' so erben die Urgrvß- Ätem. was wohl zu b«t größten Säten» ! heilen gehört. Weiter reicht das gesetzliche Erbrecht nicht und falls nun ein solcher Mensch stirbt, fällt sekr Nachlaß dem Staate zu. Dies« Erbregeln gelten selbstverständlich

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 24
Date: 21.05.1840
Physical description: 24
. 2. I^tto llaiiielli von Trient, 3. die Erben des t^xllovi und Anton Holzer ven LaviS, 4. der Kon- sorlälmeg, dann Peter Franchi und die Gebrüder Majer ii. Ei» Sumpf jenseits der Etsch in der Gegend llolla Kavl. tli Ä. liocclz, ai I>1aAiic>i,i oder i>l.i I^,r>,'in'i genannt. An diesem Sumpf- gränzen acl l. und L. der Arzt Dr. /^i- fon5a I'aoli von Welsch,neh; ä,l 3. die Straße, der alte Weg genannt; ^ 4. Anton vsli von 125V Katastral-Klaf- tern, Katastral-Nr. der genannten Gemeinde 239

. ». Ein anderer Sumpf» nei I^ongi sl Ilniiol genannt, reu 1404 Klafter, Katastral-Nr. der genannten Gemeinde an welchem acl l.I^'iigi I^ona zu Lavis, all 2. Anton Rat von Welschmetz, all 4. Johann Postal von Kavl.> L. Koccv gränzen. >>. Ein detto in derselben Gegend, >it-i liöngi allli all^a- ie»l! genannt, von 582 Klafter, Katastral-Nr. 242, an wel chem -itl I. die Straße, all 2. die Erben Corel, acl 3. und 4. Karl Lanzinger von Lavis gränzen. Für alle oben von Litt. a. bis inklusive i>. bezeichneten Rea- litätcn

, ve„ S722 Klafter, in der Gegend von I'i czssa»c>, alle Scarciolc- genannt, Katastral-Nr. wie oben Litt. c>, an wel chem all l. die Erben deS Anton Loner von^avc.-» acl 2. Jo hann Cescon und die Erben von Johann Marchi, all 3. die nämlichen Erben und Johann Eallovi, all 4- HerrPräsident Dr.Bartoloineo Berti anaränze» ; nm den Anoriifsprcis von 1300 fl. 2S. W. (5. M. . 4. Ein Acker- und Grasgrund mit Weinreben und Maul beerbäumen besetzt, von 35,79 Klafter, in der Gegend von St. Michael, all» lianal

an das Benefizinm poli zn Pl-Sssaiin, welches bei der Ausmittelung des AuS- russpreiseS berücksichtiget worden ist, und folglich von dem .Vestbiether übernommen werden muß. 11. lll. Theil von 1456 Klaftep, bestehend wie der l. und ll. Zlngränzer sind ocl 1. und der IV. und V. Theil, acl 2. der Xll. Theil und die Erben des (üarlo ä.l>- «li-t-is, acl 3. der II. Theil, ad 4. Hr.^von SchuldhauS; um den ?lusrussprei6 von 776 fl. W. W. (5. M. 12. Der IV. Theil von 1312 Klaster, bestehend wie die drei ersten

l. I>liclil-le I^aillczl, acl 2. die Erben deS I^vniialilo liarliasovi, ail 3. der VIII. Theil, ail 4. 6iil5kZl'i>l! Liovilltiiii; uin den Ausrussprcis von 464 fi. W. W. (f. M. 15. Der VIl. Theil, bestehend in Wiesen mit Weinreben von 986 Klafter. Dessen Angränzer sind acl 1. der gemein- schastliche Nand, acl 2. die Straße, all 3. ein Theil dersel ben Straße und theiiweise der VIII. Theil, ail 4. die Erben deslil.>oiial-tlo Larliasovi; um den AnSrnfSprcis von 52V fi. W. W. E. M. 16. Der Vlll.Theil

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Der Bote für Tirol
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Page 11 of 22
Date: 28.05.1840
Physical description: 22
. I. die Erben deS Steifn« Lallovi und Zlnton Hölzer von Lavis. 4. der Kon- fortalweg, dann Peter Franck)i und die. Gebrüder Majer gränzen. ii. Ein Sumpf jenseits der Etfch in der Gegend clolla di 8. Iic>ccc>, ai i>?a^nc,iii oder nl-i genannte ?ln diesem Sumpfe gränzen oll I. und 2. der Arzt Dr. ^1- konso pacili von Welfchmetz; a,l 3. die Straße, der alle Weg genannt; a«1 4. Anton (isti von 1250 Katastral-Klaf- tern, Katastral-Nr. der genannten Gemeinde 239. c>. Ein anderer Sumpf, noi «I IZunvI genannt

, von 1404 Klafter, K<itasiral-Nr. der genannten Gemeinde 24l; an welchen» a6 l.s^niAi I^ana zu Lavis, acl 2. Anton Nar von Welfchmetz, all 4. Johann Postal von !^avc- S. Ilococ, gränzen. I>. Ein detto in derselben Gegend, «s! I^iznAi allu all-a- i-sllt.» genannt, von 582 Klafter, Katastral-Nr. 242, an wel chem :icl l. die Straße, a<i 2. die Erben Corel, aci Z. und 4. Karl Lanzinger von Lavis gränzen. Für alle oben von Litt.-i. bis inklusive j'. bezeichneten Nea- litäten mit Einschluß der Freigebung

, in der Gegend von 1'rl-ssaiic», allv Lcai-clc>I« genannt» Katastral-Nr. wie oben Litt, o, an wel chem acl l. die Erben deS Anton Loner vonl^uvt-, .-,<1 2. Jo hann CeScoii und die Erben von Johann Marchi, a<l 3. die nämlichen Erben und Johann (sallovi, all 4. HerrPräsidrnt Dr.Bartolomeo Berti angränzen ; nm den Ansrnsspreis von 1300 fl. W. W. C. M. Ein Acker - und Grasgrund mit Weinreben und Manl beerbäunien besetzt, von 3579 Klafter, in der Gegend von Michael, üanalv genannt, Katastral-Nr. der Ge meinde

zu Pl-Qssaiin. welches bei der AuSmittelung des Aus- rufspreifcs berücksichtiget worden ist, und folglich von dem Bestbiether übernommen werden muß. 11. III. Theil von 1456 Klafter» bestehend wie der l. und ll. Angränzer sind ac! 1. l.^iia uud der IV. und V. Theil, aij 2. der Xlt. Theil und die Erben des Lario ^Vn- llieis. all 3. der II. Theil, all 4. Hr. von Schuldhaus; um den AlisrnfspreiS von 776 fi. W. W. E. M. 12. Der IV. Theil von 1312 Klafter, bestehend wie die drei ersten. Angränzer

sind a,l I. der Priester lii-a^.inli, a<j 2. der V. Theil, all 3. der IV. Theil, all 4. Johann Cardin; um den AnSrnsSpreis von 800 fi. W. W. l?. M. 13. Der V.Theil, bestehend wie die 4 vorigen, von 985 Klafter. De>ien Angränzer sind all 1. Uiuzl-iij»« tiiova- kiini, all S. der IX., X. undXI. Theil, a,1 3. der III. Theil, a<l 4. der IV. Theil; nm den Ausr»fspreis von 592 fi. W. W. E. M. 14. Der VI. Theil von 973 Klafter, bestehend wie die 5 obigen. Dessen Angränzer sind ail 1. IVliclilZli- i>karllel, all 2. die Erben

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 19.05.1909
Physical description: 10
lassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der augc- meldeten Forderungen erschöpft würde, kein weiterer Anspruch zustände, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt. K. k. Bezirksgericht Bozen, Abteilung V, am 2L. April 1909. 292 Dr. Perini. 2 G.-Z. S0/9 GdiLt « zur Einberufung von Erben, deren Aufenthalt unbe kannt ist. Vom k. k. Bezirksgerichte Silz wird bekannt gemacht, daß am 7. März 1909 in Haiming im Alter von S2 Jahren Alois Sailer, Privat aus Grins, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung

gestorben ist. Da dem Gerichte der Aufenthalt dessen Schwester Marianna Sailer unbekannt ist. so wird dieselbe aufgefordert, sich binnen einem Jahre von den» unten gesetzten Tage an bei diesem Gerichte zu melden, und die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschast mit den sich meldenden Erben uns dem für sie aufgestellte» Kurator Herrn Engelhart Dellago, Handelsmann in Haiming, abgehandelt würde. K. k. Bezirksgericht Silz. Abteilung I, am S. Mai 1909. 184 B er Komas. Edikt

G.-Z. 44>9 zur Einberufung eines Erben, dessen Aufciliyalt unvckannt ist. Von dein k. k. Bezirksgerichte Silz wird bekannt gemacht, daß am 1. März 1909 in Sautens im Alter von 71 Jahren der Bauer Peter Paul Keil ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung gestorben ist. Da dem Gerichte der Aufenthalt, dessen Nichte Alo isia Parth, Tochter der verstorbenen Schwester Kreszenz Keil, geehelichte Parth unbekannt ist, so wird sie auf gefordert, sich binnen einem Jahre von dem unten gesetzten Tage an bei diesem Gerichte

zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Ver lassenschaft init den sich meldenden Erben und dem für sie aufgestellten Kurator Herrn Jakob Parth in Sautens, Haus Nr. 121, abaehaudelt würde. K. k. Bezirksgericht Silz. Abt. I, am 5. März 1909. 184 Beraomas. 3 Gesch.-Zl. ^ 24S/9 Aufforderung 2 an die Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger eines Ausländers. Am 20. April 1909 ist der nach Tukkum in Rußland zuständige russische Staatsbürger Adolf Danziger, Reifender in Meran, woselbst

er sich zu vorübergehendem Aufenthalt befand, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben Gemäß 137, 133 kais. Pat. v. 9. August 1854 Li.-G.-Bl. 203, werden alle Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger, die österreichische Staatsbürger oder Hier lands sich aufhaltende Fremde sind, aufgefordert, ihre Ansprüche au den Nachlaß längstens bis 3V. Mai 1909 beim gefertigten Gerichte anzumelden, widrigens der Nachlaß ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von dieser legitimierte

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 8
Date: 21.01.1854
Physical description: 8
«s Intelligenz - Blatt zum Tiroler Bothen. 21 Mn ss4 ziehnng desselben vom Staate als erbloS im Sinn« dj?s 8. 79 des Gesetzes vom SS. Juni 1850 Nr. 255 R.G.V. das Benehmen mit . Rücksicht des vorliegenden Testa ments gepflogen würde, und den sich allfällig später meldenden Erben ihre Erbeansprüche nur so lange vor behalten blieben, als sie durch Verjährung nicht erloschen wären. K. K. Bezirksgericht SchlanderS am 24. Sept. 1353. Aigner, Bezirksrichter. 2 Edikt. Nr. 4496 Am 16. März

aber vom Staate als erbloö eingezogen würde, und dein sich allfällig später meldenden Erben seine Rechte nur so lange vorbehalten blieben, als sie durch Verjährung nicht erloschen wären. K. K. Bezirksgericht SchlanderS am 5. Okt. 1353. Aigner, Vezirksrichter. .H? 17. ' Vevfteigermlgs - Edikt. ^ Vom k. k. Bezirksgerichte Briafn wird be- kannt gemacht, daß auf Anlangen des Verlassen schafts - Kurators des verstorbenen Herrn Kano nikus nnd f. b. Konststorial-Kanzlers Herrn Alois Rabanser die zu dessen Nachlasse

und ihnen eingeantwortet, hinsichtlich des von ihm (Mathias Frank) nicht angetretenen Theils der Ver lassenschaft aber wegen Einziehung desselben vom Staate als erbloS im Sinne des §. 79 des Gesetzes vom 23.Juni 1850 Nr. 255 N.G.B, das Benehmen mit Rücksicht des vorliegenden Testaments gepflogen würde, und dem sich ollfällig später anmeldenden Erben seine Erbsan sprüche nur so lange vorbehalten blieben, als sie durch Verjährung nicht erloschen wären. K.K. Bezirksgericht SchlanderS am 21. Sept. 1853. Aigner

hat. Da dein Gerichte die gesetzlichen Erben deS erwäh len verstorbenen Jofef Troyer nur in der mütterlichen dritten Erblinie bekannt, dagegen aber in der väter lichen gleichen Linie unbekannt sind, fo werden die Letz ter» aufgefordert, binnen einem Jahre, von dein unten angesetztenTage gerechnet, sich bei diesem Bezirks gerichte zu melden, und unter Ausweisung ihres gesetz lichen Erbrechtes sich üver die An- oder Nichtanerkennung der letztwilligen Anordnung zu erklären, lind in» letztern Falle ihre Erbserklärung

anzubringen, widrigens die Aerlassenschaft mit jenen, die sich erklärt haben, ver handelt und ihnen eingeantwortet, hinsichtlich des von den vorgeladenen Erben der vaterseitigen Linie nicht an getretenen Theils der Aerlassenschaft aber wegen Ein- 2 Edikt. Nr. 5237 Vom k. k. Bezirksgerichte Nenmarkt werdeil die ge setzlichen Erben der am 4. Juni im daigen Spitale ml» Niicklassung eines in Mobilien und etwas Bargeld be stehenden Vermögens von circa 100 sl. abusiv verstorbe nen Magdalena Welpouer, verehel

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 10.04.1873
Physical description: 6
zu werden und «ine Justiz, die sich nur den schwächern zu ihrem Opfer aussücht, Pflückt sich wahrlich keine Lorbeeren. Im Jähre 1654,.in welchem die Abrechnung des Fisku« mit dem Bienner'fchen Erben stattfand, hatte der Landesfürst sich entschlossen, nicht nur die Bräuerei zu Büchsenhausen, sondern auch beide Häuser daselbst nebst den dazu gehörigen Grund- stücken an sich zu bringen. Die zu diesem Ende auf den 7. November vorgeladenen Gläubiger waren zwar erschienen, da jedoch hiebei die Kammer nn- vertreten

blieb, wurde eine neue Tagsatzung auf den t3. November anberaumt. Aber auch an diesem Taze kam keine Vereinbarung zu Stande, aus wel cher Ursache ist nicht bekannt; wie -S scheint, waren Regierung und Kamzier dagegen. Nach einem Jahre iourde jedoch diese Angelegenheit vom Landesfürsten neuerlich angeregt und unterm 27. L-epten.ber die Kammer beauftragt, mit den Bienner'schen Erben und Gläubigern wegen käuflicher Ueberlassung von Büchsenhansen in Verhandlung zu treten. Schließ lich gab jedoch

Erzherzog Ferdinand Carl, wohl in Rücksicht auf den frühern Besitzer von Büchsen hausen, das Vorhaben wieder auf. Die Kammer schlug ihm dagegen vor (22. Dezember 1655), Büch- senhätlsen sammt der Bräuerei ganz den Bienner- schen Erben zu überlassen und begründete diesen Vorschlag mit Darlegung der Vortheile, die sich hieraus ergäben, namentlich dadurch, daß die Erben sich mit den Gläubigern abfinde», und diese im Ver lauf der Zeit doch noch „ohne Verlust' davon kom men könnten. Um die Ueberlassung

er den Bienner'fchen Erben „auf deren Ansuchen' wieder die Häuser und Güter zu Büchsenhausen und die Brauerei daselbst und be fahl unterm 22. Mai desselben JahreS, ihnen den genannten Besitz einzuantworten, wozu Se. Durch laucht den NegimentSrath Parisa v. Rangenburg und den Kammerrath Carl Benno Füger zu Hirsch berg bestimmte und sie zugleich anwies, zwischen den Bienner'fchen Eiben und ihren noch vorhandenen Gläubigern wegen deren Befriedigung gütliche Ver handlung zu pflegen und alles Weitere zu veran lassen

. Diese Verhandlung führte bereits am 27. Mai zu einem Ausgleich, für dessen Zustandekommen die Witwe Bienner freilich noch ein großes Opfer brin- gen Mußte. Die Gläubiger verzichteten ihrerseits auf die Hälfte der bisher ausständigen Interessen und verlangten nur, daß für ihre Kapitalien die Häuser und Güter, die Bräuerei und eventuell alles übrige gegenwärtige und zukünftige Besitzlhum der Erben zum Fürpfand gegeben würden. Vor drei Jahren soll kein Kapital gekündet, noch sollen die Erben verhalten sein, daran

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 10
Date: 25.06.1827
Physical description: 10
etwas von ihrem Leben oder Aufenthalte in Er fahrung bringen konnte. Dieselbe wird uuu hiemit auf Anlangen ihrer Erben, welche auf ErbSvertheiluug dringen, durch gegenwärtiges Edikt, im Falle sie noch am Leben seyn sollte, aufgefor dert, binnen Jahresfrist entweder selbst bei dem gefestig ten Landgerichte zu erscheinen, oder wenigstens Nachricht von ihrem Leben und Aufenthalte zn ertheilen, als sie im widrigen Falle auf weiteres Ansuchen als todt erklärt, und das Vermögen den gesetzlichen Erben, die sich ebenfalls

Angerer, verstorben ist, so werden dieselben, als ». die Apotheker Winklerischen Erben, s. die Pani ElSlerische» Erben, 3. die Zahlmeister Georg v. Appergerischen Erben/ 4. die v. Kastnerischen Erden, dann 5. die Erben des Christian Klotzner, Mayr in Aich, b. die Johann Prarmarerischen Erben, die Joseph v. Apergerischen Erben, , 6. die Schorischen Schwestern, nnd y. die Johann Kirchmakerischen Erben hievvn dnrch gegenwärtiges Edikt mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, daß >ie entweder

mit derselbe auf Ansuchen seiner Erben als bürgerlich todt erklärt, und sein hierortigeS Vermögen den Letztern zum Eigenthume gerichtlich eingeanlwortet. Landgericht Gufidaun, den >7. Juni »V27. v. Lasser, AmtSverwalter. 1 Lizitati 0 ns - Edikt. Von Seite der kais. kön. Genie - und Fortisikations- DistriktS Direktion von Tirol u»d Vorarlberg wird in Folge hoher k. k. Genie- und Fortifikationö - Hauptamts-- Verordnung à. <1. Wien am S. Juni l. I. Nr. -y3>) hiemit bekannt gemacht/ daß am >k>. Juli l. I. früh um y Uhr

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Dolomiten
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Page 5 of 8
Date: 27.04.1931
Physical description: 8
des Departements, der franzö sische Großgrundbesitzer und Millionär Treste, der vielleicht der größte und hartnäckigste Geizhals der Welt war. Die Aerzte stellten bei der Untersuchung fest, daß der Mann an Entkräftung gestorben war, da er sich trotz seines ungeheuren Reichtums an Geld- und Land- sowie Häuserbesitz nicht gönnte, etwas anderes zu essen als Kartoffeln und getrock nete Feigen. Die größte Ueberraschung erleb ten aber feine Erben, als sie das Haus des Millionärs untersuchten, um den Bestand

. Als die Erben in das Schlafziinmer ihres verstorbenen Oheims kamen, sahen sie vor denk Ofen zahl reiche bedruckte Papiere, die teilweise ver brannt waren und von dem alten Krösus offenbar an Stelle von Holz und Kohlen ver wendet worden waren, um das Schlafzimmer zu heizen. In der unordentlichsten Weise waren sie halbverbrannt aus dem Feuerloch mit einem danebenliegenden Eisenstab her ausgeschart worden, wenn das Feuer aus gegangen war um bei der Erzeugung eines neuen Feuers nicht zu stören. Einer der Erben

nahm lachend einen Fetzen Papier auf, um zu sehen, womit der alte Erbonkel sein Zimmer geheizt hatte. Die anderen rieten ihm, das schmutzige Papier liegen zu lassen, da man das Zimmer radikal säubern wollte. Aber dem Erben verschlug vor Staunen die Stimme, als er sah, daß er eine der besten Aktien in der Hand hatte. „Dieses Stück Papier ist mehr wert als 10.000 Frankl' rief er aus, „unser Onkel war anscheinend verrückt und hat mit rNillionenwerken sein Zimmer geheizt.' Nun durchsuchte

man das andere „Heiz material'. Es bestand nur aus den besten Aktien, die zum großen Teil fast völlig durch Feuer vernichtet waren. Zum Glück für die Erben war ein Teil der Wertpapiere noch so weit gerettet, daß ihre Nummern fest gestellt werden konnten. Man räumte nun den Ofen ganz aus und suchte den Schutt ab, wo der verstorbene Millionär im Laufe des letzten Winters die Aschenreste aufgehäuft hatte. Auch hier fand man noch Dutzende von Aktien, zur Hälfte oder zu Dreiviertel ver brannt, da offenbar das starke

Papier, auf dem die Aktien gedruckt sind, in Verbindung mit der Unfähigkeit des alten Mannes, Feuer anzuzünden, einen Teil der Aktien vor völliger Zerstörung bewahrt hatte. Zum Leidwesen der Erben mußten sie aber fest stellen, daß der größte Teil bereits verkohlt war. Von diesen waren nur noch verbrannte Bruchstücke vorhanden, die auf die Art der Aktien nicht mehr schließen ließen. Aufs sorgfältigste wurden die bisher verachteten Papierreste von den Erben in Zusammen arbeit mit einem Bankfachmann

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 06.06.1867
Physical description: 10
Konvokationen. 3 Edikt. Nr. 1424 vom k. k. Bezirksamt« Silz als Gericht wird Nachstehendes bekannt gemacht: Zu Wasserbauzwecken in Huben wurden km Wege gütlicher Vereinbarung mit den respektive Eigenthü mern folgende Grundflächen für den Bauvereia um die nachstehenden ämtlich festgestellten Schätzungs- preise eingelöst und zwar: 1. Von Franz Schöpf von Oberastler aus Cat.- Nr. 2723. 9lLH Klftr. um 16 fl. 4» kr. öst. W. 2. Von Franz NößingS Erben in Rukuhof aus Cat.-Nr. 2726 und 2727. 531

Holzknecht aus Cat.-Nr. 2708. 89 lUKlftr. um 35 fl. 73 kr. 9. Von Josef Hörer von Huben aus Cat.-Nr. 2706. 19 LUKlftr. um 7 fl. 73 kr. 10. Von Franz Nößings Erben in Ruhnhof aus Cat.-Nr. 2640. 24 lUKlftr. um 7 fl. 35 kr. It. Von Franz Köfler ebenda aus Cat.-Nr. 2641. 57 ^Klftr. um 17 st. 25 kr. 12. Von Maria Götfch in Ruhnhof nun Ober- Astler aus Cat.-Nr. 808. 122 HZKlftr. um 36 fl. 6V kr. 43. Von Franz KuhnS Erben in Huben aus Cat.- Nr. 813 und 814- 105 LZKlftr. um 31 fl. 50 kr. 14. Von Josef Schöpf

in Ruhnhof aus Cat.-Nr. 815 und 816. 138 lUKlftr. um 49 fl. 68 kr. 15. Von Sebastian Kößler in Unterastlen auS Cat.-Nr. 820. 140 LUKlftr. um 50 fl. 40 kr. 16. Von Nikodem Wilhelm in Huben aus Cat.- Nr. 821 und 822. 184 LUKlftr. um 55 fl. 20 kr. 17. Von Franz Kuprian in Huben aus Cat.-Nr. 875. S0 lUKlftr. um 14 fl. 9 kr. 13. Bon Jgnaz Hörers Erben von Huben aus Cat.-Nr. 874. . 170 HZKlftr. um 54 fl. 40 kr. 19. Bon denselben aus Cat.-Nr. 873. 40 LUKlftr. um 41 fl. 38 kr. 20. Von Leander Kühn von Huben

.-Nr. 1377. 19 LIZKlftr. um 13 fl. 42 kr. 40. Von Josef Schöpss Erben aus Cat.-Nr. 1378. 17 lUKlftr. um 12 fl. »3 kr. SVK 41. Von Johann und Maria Sturm auS Eat.-Nr. 1380. 11 lUKlftr. um 8 fl. 23 kr. 42. Von Johann Schöpf auS Cat.-Nr. 1334. 13 LUKlftr. um 9 fl 63 kr. 43. Von Kühn Oominika aus Cat.-Nr. 1335. 10 LUKlftr. um 7 fl. 46 kr. 44. Von Elisabeth Scheiber aus Cat.-Nr. l419. 302 LZKlftr. um 302 fl. 83 kr. 45. Von Anna Weiß auö Cat.»Nr. 1420. 149 LUKlftr. um 149 fl. 33 kr. 46. Von Anton Weiß aus Cat

.-Nr. 1421. 103 lUKlftr. um 103 fl. 16 kr. 47. Von Jgnaz Horners Erben auö Cat.-Nr. 1393. 7 LUKlftr. um 7 fl. 43. Von Leander Kühn aus Cat.-Nr. 1413. 12 LUKlftr. um 12 fl. 16 kr. 4?. Von Franz Schöpf aus Cat.-Nr. 1417. 29 LUKlftr. um 29 fl. 50. Von Rosa Schöpf aus Cat.-Nr. 1416. 12 HZ Klftr. um 12 fl. 50 kr. 51. Von Franz Weiß aus Cat.-Nr. 1422. 43 HZ Klftr. um 43 fl. 33 kr. 52. Von Josef Klotz und Peter aus Cat.-Nr 1423. 5 lUKlftr. um 5 fl. 53. Von Franz Weiß aus Cat.-Nr. 1415. 31 LUKlftr

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Dolomiten
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Page 8 of 16
Date: 25.05.1929
Physical description: 16
dem A' oder „der A soll erben* ohne Unterschied sowohl dann, wenn er die Absicht hat, jemand zum Erben einzusetzen, wie auch dann, wemr er jemand nur eine bestimmte Sache aus seinem Vermögen geben will. Allerdings schreibt das Gesetz auch nicht den Gebrauch bestimmter Wörter vor, um eine Erbeinsetzung zu machen oder ein Vermächtnis anzuordnen, und läßt es auch nicht von den Worten des Testamentes, sondern vom Willen des Erblassers, der aus dem Zusammenhänge der Testaments bestimmung« spricht, abhängen, ob eine Verfügung

als Erbseinfetzung oder als Ver mächtnis anzufehen ist. So wären z. D. Ver fügungen des Inhaltes: „Dem A vermach« ich mein ganzes Vermögen* oder „S>em A soll alles gehören, über das ich nicht ander weitig verfügt habe*, zweifellos als Erb einsetzungen anzusehen» trotzdem der Aus druck „Erbe* oder „erben* nicht verwendet ist, da es sich hier um Verfügungen über eine Gesamtheit handelt und die Absicht des Erblassers, daß der Bedachte in diese Ge samtheit Antritt, deutlich erkennbar

ist. Hin gegen würde in einer Verfügung: „A soll mein Bargeld erben* oder: „Dem A vererbe ich meine Wohnungseinrichtung* trotz des Wortlautes mrr «in Vermächtnis zu sehen sein, da der Erblasser dem Bedachten nur bestimmte Sachen h'mterlaffen will und offenbar nicht di« Absicht hat, sie zu Nach folgern seiner Persönlichkeit zu machen und ihnen eine Gesamtheit von Rechten und Schulden zu überbinden. Aber gerade weil es auf die aus dem gesamten Inhalte des Testamentes erkennbare Absicht des Erb lassers ankommt, ob Erbeinsetzung

oder Ver mächtnis angeordnet sein soll, und diese Ab sicht natürlich von den interessierten Par teien verschieden herausgelesen werden und daraus sich ein endloser Rechtsstreit ent» nahegelegt werde», sich deutlich auszu drücken, also dann, wen« rr den Bedachten als Nachfolger seiner PersöniüPeit, ob Uebernehmer aller oder einer Quote (der Hälfte, eines Drittels usw.) feiner Rechte und Schulden ernennen will, die Worte „Erde* oder „erben* zu gebrauche» und dann» wenn er nur eine oder mehrere einzelne

kein Erbeinsetzung, fände« nur Vernrächtnisfe, fo werden der oder die gesetz lichen^ Erben berufen und es findet also trotz des Testamentes und in notwendiger Er gänzung der Erfüllung« der Testaments- anordmlngm die Beerdung nach der gesetz lichen Erbfolge statt. Die Freiheit des Erblassers, über fein Vermögen für den Fall seines Trdes zu verfüg«, ist durch das Gesetz in mancher Hinsicht eingeschränkt. Di« weitgehendste Beschränkung besteht zu Gunst« der enge ren Familienmitglieder des Erblasser

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