Nr. 63 Weraner Aeit»«g. Seite 9 Das Fleischverzehrmlgssteuer Gefalle der Stadt Meran seine finanzielle Bedeutung für den städtischen Haushalt und die Art der Sicherstellung dieser Steuer für die Stadtkammer. Von einem praktischen Juristen auf gemeinverständliche Weise erläutert. Einleitung. Die enormen Anforderungen, welche die fort schreitende Entwickelung Merans an die Steuerkraft seiner Bewohner seit Jahrzehuten stellt, ließen bisher noch jede Gemeindevertretung, ohne Unterschied ihrer mehr
oder minder liberalen oder confervativen Fär bung. die Nothwendigkeit erkennen, durch Erschließung aller, durch das Gesetz für die Gemeinden überhaupt zulässigen Steuerquellen der Stadtkammer die nö thigen Mittel für den städtischen Haushalt zuzuführen. So wie Staat und Land sich gezwungen sahen, znr Deckung ihrer Bedürfnisse die breitesten Schichten der Bevölkerung stinerpflichtig zu machen, und zn diesem Zwecke Verbranchsstenern auf die nothwendigsten Lebensmittel oder auf solche Artikel, welche eineni
Massen-Consnm unterliegen, wie z. B. Bier, Wein, Branntwein, Kaffee, Thee, Zucker, Petroleum :c., in Form von Steuern oder Finanz- zöllen einzuführen, so erwies sich anch in Meran schon seit Langem die directe Besteuerung (Zuschläge zur Grund-, Gebäude-, Erwerb- und Einkommen steuer) als vollkommen ungenügend, für sich allein das Erforderniß des städtischen Haushaltes zu deckeu. Eine Erhöhung des Zuschlages zn den directcn Steuern ist bei der so sehr drückenden Höhe der letzteren wohl schlechterdings
im Verschleiße inner halb dieses Gebietes manifestirt, getr offen werden darf. Welche Bedeutung diese commnnalen Verzehrnngs- steuern für den städtischen Haushalt besitzen, lehrt am besten ein Blick in das städtische Hanshalts- Präliminare für das Jahr 1890, welches Mitte Jänner d. I. vom Stadtmagistrate zur Einsicht aller Steuerpflichtigen aufgelegt worden war. Nach diesem Präliminare beziffert sich der durch directe und indirecte Steuern zn deckende Abgang des städtischen Haushalts-Erfordernisses
auf fl. 43.245.— Hiervon sollten gedeckt werden : u) durch die städtischen Fleischverzeh- rnngsstener -> Zuschläge, inclusive Schlachthaus- u. Fleischbeschaunngs- Gebühren fl. 14.000 b) durch die ftädt. Wein-Ver- zehrungssteuer - Zuschläge „ 2 500 c) durch die selbständige Auf lage auf den Consnm von Bier „ 2.300 6) durch die selbständige Auf lage auf den Consnm von Spiritnosen . . . „ 300 in Summa sohin durch städti sche Verzehrnngssteuern . . „ 19.300.— Grund-, Erwerb- und Einkommensteuer zu be schaffen