Lire durch Austräger Lire Monatl. Bezugsgebühr fürs Ausland Lire l l KV. Forllaufende Annahme de» Blattes verpflichtet zurZahlung derBezugsgebühr 56. Iahrgany W »limiMiuiltuMiiMllll fZirts se Nk. s ,«W«W«W Wressetnebelung — böse Anzeichen ? Der Text des neuen Preßgesetzes, über Hessen Inkrafttreten wir gestern, berichteten,, lautet: Art. 1. Der verantwortliche Schrift leiter einer Zeitung oder einer anderen periodi schen MrÄffentlichung muh, wie es die Art. 36 imd 37 des 'Ediktes -über 'die Presse
Ab- atz des vorliegenden Artilk'els enthaltenen Be dingungen oder denlen', die im Art. 2 enthalten iind, entsprechen. Art. 2. Der Präifekt kcmin, vorbehaltlich 'der gerichtlichen Angelte, 'den Verantwortlichen einer Zeitung oder einer periodischen Veröffent lich, na warnen (diffidare), wenn mit ten'- 'dlenMsen, Nachrichten entweder die dlplomati» . 'sche Tätigkeit der Rogievung in den Veziehun- i gen mit dem Auslände erschwert oder der na tionale Kredit i!m «In» oder Aitislande geschädigt
oder die Bevölkerung ohne «Grund Mfgeregt oder sonst die öffentliche Ordnung gestört wird, oder >wen>ni die Zeitung oder die periodische Veröffentlichung mit Artikeln, Kommentaren, Anmerkungen. Titeln. Illustrationen^ Vignetten Hzu Vergehenl, Klafsenihaß, Ungehorsam gegen I das Geisetz oder gegen die ÄnordmiiNgen der De- » Hörden aufreizt oder die Disziplin solcher, die einem öffentlichen Dienste zugeteilt sind, stört oder Interessen von ^fremden) Staaten, Körper- schalsten oder Privaten zum Schaden der italieni
der Journallisten zusammengesetzt und ein Jahr im Amt bleibt, ausgesvrochen. Art. 3. Der Präfskt 'der Provinz kamn nach Anhörung der im vorigen Absatz genannten Kommission mit einem Dekret den verantwort lichen Schriftleiter seines Tüntes enthoben erklären oder die WnerNeNmrng eines neuen Verantwortlichen einer Zeitung oder periodischen Veröffentlichung verweigern, dessen Verantwort licher oder Verantwortliche innerhalb zweier ^ 5Phre zweimal wogen eines durch die Presse ? bManigenen Vergehens zu.einer