werden alle jene, die irgendwie zu deren Verübung beitrugen, mit den Strafen belegt, die das vor liegende Gesetz vorsieht. Das Soudergericht. Art. 7. — Die Zuständigkeit für die hier vorgesehenen Verbrechen wird einem Sondergerichte übertragen, das aus einem Vorsitzenden besteht, der unter den Offizieren mit Generalsrang des königl. Heeres, der königl. Marine, de« kgl. Flugwesens oder der Freiwilligen Miliz für nationale Sicherheit ernannt wird, sowie aus fünf Richtern, die unter den Offizieren mit Konsulsraug
dieses Artikels die Rede ist. Fünfjährige Gültigkeit des Staatsschutzgesetzes. Art. 8. — Bezüglich der Befugnisse, die der Regierung mit Gesetz vom 24. Dezember 1925, Nr. 2260, übertragen wurden, wird nichts geändert. DaS vorliegende Gesetz tritt am Tage seiner Verlautbarung im Amtsblatt? des Königreiches in Kraft (d i. am 6. Dezember 1926. Die Schriftleitung) und tritt fünf Jahre nach ßnem Tage außer Kraft, vorbehaltlich des Vollzuges bereits gefällter Urteile. Innerhalb derselben Frist hat die kgl
. Nach Einsichtnahme in die eigene Verordnung vom 25. No vember 1925, Nr. 12.996. B-34, über Religionsunterricht und nach Konstatierung, daß alle königl. Inspektoren und Unterrichtsdirektoren mit regelrechter Lehrdefähigungsprüfung für Religion versehen sind, es daher überflüssig sind, daß sie von anderen Personen auf Grund des kgl. Dekretes vom 2. Jänner 1925. Nr 47, begleitet oder sub stituiert seien, ordne ich aus Grund des Artikels 6 des T. U. 22. Jänner 1925, Nr. 432, über Elementar-Unterricht Folgendes
an: Art. 6 der eigenen Verordnung vom 25. November 1925, Nr. II. 996, 6-34. ist ersetzt durch den folgenden: Die Feststellung, wie der Religionsunterricht erteilt und ent wickelt werde, ist mit gesetzlicher Wirksamkeit den kgl. Schul- inipektoren und den kompetenten Unterrichtsdirektoren anvertraut. Den Amtsinhabern der einzelnen Dekanate fleht es frei, auf ihr eigenes Konto und ohne jede gesetzliche Wirksamkeit den Religionsunterricht zu inspizieren, sie müssen jedoch 30 bis 15 Tage vorher den Ort
. den Tag und die Stunde an den zustän digen klg. Schulinspektor bekanntgeben, welcher, im Falle er eine Aenderung des Tages und der Stunde für notwendig hielte, in nerhalb fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige eine motivierte schriftliche Mitteilung mit Bekanntgabe des definitiven Tages und der Stunde geben wird. Den geistlichen Inspektionen kann sowohl der kgl. Iusvektoi als der Unterrichtsdirektor beiwohnen, welcher vom ersteren im voraus von den Prüfungen benachrichtigt wird. Das italienische