, welches nach dem 31. Juli 1S23 fällt, aber früher, als das Datum der Veröffent lichung des gegenwärtigen Dekretes, muß !n diesen Fällen besonders beachtet werden, und zwar gemäß dritten Absatzes !oes Artikel des kgl. Dekretes vom 7. Jänner 1923, Nr. 8, um mit besonderer Strenge die Möglichkeit einer Metsverlängerung zu überprüfen. Artikel 5. Wenn die Schiedskommission nach den Bestimmungen des kgl. Dekretes vom 7. Jänner 1923, Nr. 8, und des gegenwärtigen Dekretes die verlangte Verlängerung verweigert, so kann fiö
auch die Rückgabe der Lokalitäten zu einvm bestimmten Tage noch Ablauf des ver tragsmäßig festgesetzten Termine? anordnen. , Die Aufschiebung von Delogierungen. Artikel 6. Bei Aufrechterhaltunig «der Bestim mungen für >die Gemeinde Nom nach dem kgl. Dokretgvsetz vom 1«. Dezember 1923, Nr. 26S1, können die Delogierungen, wenn besondere Umstände es rätlich erscheinen lassen, für das laufende Jahr As 31. Dezember 1924 aufge schoben wenden und kann dies auch jenen zuge billigt werden, welche -die Schiedskominission
nicht nach Ken Bestimmungen des Art. 2 d?-, kgl. Dekretgssetzes vom 7. Jänner 1923, Nr. k!, anriefen, wenn nachge-wiesen ist, baß «dies wegen höherer Gewalt oder aus einem anderen gesetz lich anerkannten Grunde «icht geschehen ist. Artikel 7. Die Bestimmungen des erwähnten 'gl. Dekretes mit den Abänderungen des vorher gehenden Abschnittes können auch aus andere Gemeinden des Königreiches angewendet wer ben, wenn feststeht, baß die Wohnungsnot und w Wohnungskrise besonders schwer
sind. Die — dieser Bedingungen muß vom Prä Feststellung „ ekren der Provinz erfolgen. Wenn «die unbe- >ingte Notwendigkeit dieser Vorkehrung aner- annt Ist, erklärt der Präsekt mit begründetem Dekret, daß in einer bestimmten Gemeinde der Provinz Verhältnisse bestehen, welche die An wendung des kgl. Dekretgesetzes -vom IS. Dezem- er 1923, Nr. 2661, anwendbar machen. 'Dieses Dekret muß ben Termin festsetzen, bis u welchem der Aufschub vom Prätor gewährt werden kann und >darf dieser Temnin, nach dem m kgl. Dekretgesetz
vom 16. Dezember 1923 'angesehenen, abgeändert demäß, des vorher gehenden .Absatzes, nicht überschritten werden. )ie Gewährung eines weiteren Aufschubes 'leibt auf alle Fälle an die «Bedingungen- des 'lrtikel 1 des Dekretgesetzes vom 16. Dezember 923, Nr.'2661, gebunden^ Verkaufs- und Vorkaufsrecht. Artikel 8. lDas Vorkaufsrecht zugunsten des Nieters gemäß Art. 2 des kgl. Dekretgesetzes >mn 9. Juli 1323, Nr, 1676, besteht nur im Halle des Verkaufes von Gebäuden mit Wah rungen oder getrennten Geschäften