vom 3l). Jänner 1925 Nr. 24. geneh migt worden. Das u-mfanqreiche Dekret enthält die näheren Bestimmungen über die AniMben der Kammer, die Wahlen, die Vermögens- Verwaltung, die Vorschriften üb?r die An meldung der Gewerbe und Uebergan-gs- bestinmruingen. Die Kantern baben all« Vorkehrungen zu treiffen. damit sie vom 1. Juli 1925 an nach dem neuen System funktionieren kön nen. Die Neuwahlen sind innerhalb des lau fenden Jahres durchzuführen. Die Kammer hat allen 203 Gemeinden ihres Bezirkes
, und zwar auch jene, weiche infolge des im Vor jahre erlassenen Präfekturdekretes die An meldung an die Kammer bis heute bereits erstatteten, haben ihre Betriebe neuerdings, u-n-d zwar mittels der neuen Formularien anzumelden. Diese Verpflichtung trifft alle Handels und Gewerbebetriebe jedweder Art, die Gast- und Schan^gewerbe. die Hiifsgewerbe des Handels-. Derkehrsunternehmungm. Danken, SparbMen, Erwerbs- und Wirt- schafisgenofsenschaften, Aktien Gesellschaften, Gesellsrh.'rftsn mit beschränkter Haftung, ohne Rücksicht
. Agenten und Vertreter werden besonders auf die sie betreffenden Punkte der Formu larien aufmerksam gemacht. Di« Nichrbefolgung dieser Vorschriften wird gerichtlich mit Geldstrafen bis zu Lire 800.— geahndet. Die Registrierung der Firmen bei den« Handelsgericht« wird durch die Anmeldung bei der Kammer nicht be rührt. Mit Rücksicht auf die außerordentlich große Arbeit, die der Kammer in diesem Jahre aus der ganzen Neuanlegung des Gewerbe- kaiasters erwächst, richtet sie an alle Inter essenten
eine Avsammenstelkrnq des ri>«i«n Kammerffesetzcs und der obigen DurchMrunqsverordlNlng Abkommen lassen, sodafz bei dieser die einschlägiqen Bestim- ! mimgen einigesehen werden können. Der j große Umfang Her Durchführungsverordnung i hat wegen der Kürze der Zeit es nicht er möglicht. «ine deutsche Usbersetzimg derselben zu besorgen. Die Kammer wirk aber im Lame der Zeit jene Teile des Gesetzes in die deutsche Sprache übersetzen, welche für die , Parteien von Bedeutung sind, Inzwischen veröffentlicht die Kammer
Monaten erheischt, diele gewaltige Arbeit nicht noch mehr zu erschnx'ren. sieht die Kammer einst weilen von der Anmeldung der bandwirt- fchaftlichen Betriebe ad. wird aber, da das Gesetz diese vorschreibt, später davauf .zurück kommen. Die Anmeldung hat binnen der Zeit vom 1 März bis 3V. April 1925 zu erfo'g?n, und zwar mittels besonderer Formulare, die bei d:n Gemeindeämtern (in Bozen bei der Kammer setbst) unentgeltlich verabfolgt werden. Die ssormularien sind wach Vorschrift ent sprechend