5, hierüber folgendes: „Fraktionen, welche nur ein Ausschußmitglied zu wählen haben, haben diese Wahl nur in einem Wahlkörper zu vollziehen; Fraktionen, welche zwei oder mehrere Ausschußmit glieder zu wählen haben, wählen in zwei oder drei, nach Bestimmung der Gemeindewahlordnung zu bildenden Wahlkörpern.' Trotz dieser ganz unzwei deutigen Gesetzesbestimmung hat die Statthalterei mit Erlaß vom 23. Juni 1902, Z. 24261, verfügt, daß jene Fraktionen, welche zwei Ausschußmit glieder zu wählen
werden, so ist früher der Schlüssel zu bestimmen, nach welchem die AuSschuß mandate auf die einzelnen Fraktionen zu verteilen schon im nächsten Augenblick wieder ihr Humor durch und mit schalkhafter Freude sah sie, daß der Fremde mit unverkennbarer Enttäuschung in den Blättern nicht fand, was er suchte. -Ich hätte gern einmal gesehen, wie die gestrige ^izze gelungen ist, doch ich kann sie gar nicht finden!' — Seine klaren Augen ruhten während dieser Worte neckisch, doch fest auf ihr. »Das Modell hat nicht ganz
, die Steuerjahresschuldigkeit einer Fraktion zu bestimmen. Wenn dabei Irrungen geschehen, so ist eS ja möglich, daß eine Fraktion dadurch in un berechtigter Weise, sei es bevorzugt, sei es benach teiligt wird, ja sogar um ihre selbständige Vertretung kommt. Hier gelangen wir nun zur wichtigen und ent scheidenden Frage: Was gehört zur Steuer jahresschuldigkeit (oder zur Steuer) einer Fraktion? Dazu gehören ganz gewiß alle Real steuern für Steuerobjekte, welche im Gebiete der Fraktion liegen, also die Grundsteuer für alle Parzellen
in St. Lorenzen ist nun ganz entgegengesetzt vorgegangen worden. Um nämlich zu bestimmen, wie viele Aus schußmitglieder jeder Fraktion zuzuweisen seien, wurde die Realstenerjahresschuldigkeit der Fraktionen nicht nach den in den Fraktionen liegenden Steuerobjekten berechnet, sondern, wenn jemand in mehreren Frak tionen steuerpflichtige Objekte hatte, wurden die Steuern für alle diese Steuerobjekte einer einzigen Fraktion zugeschrieben. Dadurch wurde die Steuer bei mehreren Fraktionen unter, bei der Fraktion
Markt über dem wirklichen Stande angegeben, indem nicht bloß vereinzelte Parzellen, sondern sogar ganze Güter mit HauS und Hof, sowie auch Gewerbe, als ob sie zur Fraktion Ma^kt gehörten, behandelt wurden. Die notwendige Folge davon war eine ungerechte Aufteilung der Ausschußmitglieder auf die Fraktionen und die ganz ungesetzliche Benach- teilung einzelner Fraktionen. Zu diesem Vorgehen der politischen LandeS- behörde hat, wie aus den Akten ersichtlich ist, eine 'alsche Auffassung