und kleiner Bunt specht, Schwarzspecht), Meisen jedweder Art, Beu telmeise, Schwanzmeise, Goldhähnchen, Zaunkönig, Nachtigallen, Rotkehlchen, die Nychtraubvögel mit Ausnahme des Uhu. Das Edelwild, das für den Handel oder für die Aufbewahrung in Eiskästen bestimmt ist, kommt es nun von den hiesigen Jagden oder vom Aus lande, muß laut Art. 39 des Einheitsgesetzes über die Jagd mit einer Metallblomoe versehen sein (Rundschreiben 412 des 17. November 1933 des Land
das Recht hat, die Gründe laut Art. 44 abzuschließen, indem er Tafeln anbringt, welche die Inschrift tragen „Di vieto temporaneo di caccia' (Zeitweiliges Jagd verbot). Da die diesbezüglichen Normen noch nicht ln ei nem eigenen Reglement festgesetzt worden sind, sei auf die allgemeinen Bestimmungen hingewiesen, um eventuelle Mißverständnisse zu vermeiden. Die Absteckung des Gebietes, das geschönt sein soll, kann nux geschehen» , wenn die Provinzial- Jagdkommission davon veHtändigt worden