Da dem Gerichte der Aufenthalr der gesetzlichen Erben Johann und Aloisia Wallnöfer vereh. Gander, letztere in Amerika,' unbekannt ist, so werden dieselben aufgefordert, sich binnen einem Jahre, von dem unten gesetzten Tage an bei diesem Gerichte zu melden, die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Ver lassenschast mit den sich meldenden Erben und den für Johann Wallnöfer bestellten Curator Caspar Wall- nöfer am Gargitzhose, Praderberg, beziehungsweise den für Aloisia Wallnöfer vereh
. Sander bestellten Curator Ludwig Ortler, Gastwirth in Trafoi, abgehandelt werden würde. K. K. Bezirksgericht GlurnS am 25. Juni 1832. 125 Der k. k. Bezirksrichter: Dr. Baur. 2 Edikt. Nr. 2665 Bon dem k. k. Bezirks-Gerichte Silz wird bekannt gemacht, es sei ap! 2. Mai 1831 Josef Höpperger vulgo Tesen, gewesener Schuhmacher zu MStz, Ge meinde Mieming, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung gestorben. Derselbe hinterläßt unter andern Erben die Kinder Alois, Josef, Anton, Tobias, Vigil
. Da dem Ge richte der Aufenthalt dieser Erben unbekannt ist, so werden dieselben aufgefordert, sich binnen einem Zahre, von dem untangesetzten Tage an, bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschaft mit den sich melden den Erben und dem für sie aufgestellten Curator Herrn Josef Steiner, Gutsbesitzer in Silz, abgehan delt werden würde. K. K. Bezirksgericht Silz am 23. Juni 1892. 442 Der k. k. Bezirksrichter: Biegeleben. 2 Edikt. Nr. 2864 Es wird hiemit bekannt
gemacht, es sei am 22. Mai 1331 Jakob Tannheimer, Bauersmann zu Fricken, Gemeinde Schattwald, mit Hinterlassung einer letzt willigen Anordnung gestorben. Da dem Gerichte der Aufenthalt der erblasser'schen Binder Josef, Johann und Theodor Thannheimer unbekannt ist, so werden dieselben aufgefordert, sich binnen einem Jahre von dem unten gesetzten Tage an, bei diesem Gerichte zu melden und die Erbs erklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassen schaft mit den sich meldenden Erben
unter Andern deren a /e.' Kinder: 1. Friedrich, 2. Josef, Z. Franz, 4. Mag darena verehl. Winkler, s. Elisabeth. 6. Maria, 7^ Jo- sesa, 8. Kunigunde, s. Markus und 10. Anton Grü nauer zu Erben berufen. Da dein gefertigten Gerichte der Aufenthalt der ge nannten Erben nicht bekannt ist, so werden dieselben aufgefordert, sich binnen einem Jahre, von dem unten angesetzten Tage an, bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigen falls die Verlassenschast mit den sich meldenden Erben