deS betreffenden AnrainerS erhoben wurden. 3. Daß daS städtische Baukomitö nur seine Pflicht erfüllt hat, wenn eü eine gütliche Vereinbarung verursachte, da laut Z 5 der Brandordnung dasselbe verhalten ist, bei d^m Augenscheine eine gütliche Vereinbarung an zustreben und auf Alles zu sehen, waS gegen den Nachbar unbillig und widerrechtlich wäre und dereu Einwendungen zu vernehmen. Wenn man berücksichtigt, daß z. B. laut Plan nicht nur ein ganz beträchtlicher Grundstreifen deS BauarealS von anderer Seite alö
Eigenthum beansprucht wird, daß daS StiegenhauS eineS Nachbarhauses laut Plan verbaut wird, so muß man zur Einsicht gelangen, daß die Angelegen heil keinesfalls eine geklärte war; und eS ist die Pflicht der Baukommission, auf die Regelung solcher Ansprüche vor Inangriffnahme eines Baue« zu dringen, und zwar schon deshalb, weil durch den sicheren RechtSprozeß es sehr wahrscheinlich wäre, daß durch die Sistirung deS Baues eine Bauruine lange Zeit inmitten der Stadt ge schaffen würde. DaS ist der wahre
, zu deren Aufführung der Feuerwehr Lana tüchtige Kräfte zur Verfügung stehen. ---Die .Heimat' brachte kürzlich auS der Feder Fridolin Plant'S zwei Essay'S .Alt-Meran' und »Die Zeuoburg', welche, ergänzt durch hübsche Illustrationen, großen Anklang fanden und allgemeine Aufmerk samkeit erregten, da sie in origineller, farben prächtiger Schilderung ein Stück Vaterlands- und Lokalgeschichte dem Leser vor Augen führen. Vielfach wurde der Wunsch laut, diese Essay'S als besonderen Abdruck zu erhalten und Herr