Der erste Schritt, den die Bischöfe zur Behauptung ihrer Rechte thaten, war die Erlassung eines Circulares an den Klerus, worin sie diesem geboten, den Befehlen der Regierung in Kirchenpolizei- Sa eben zu gehorchen, vorausgesetzt, dass durch diesel ben, wie es sich von selbst versteht, und von den religiösenGesinnungeneineskatholisc hen Monarchen mit Grund vorausgesetzt werden kann, keine von der Kirche anerkannte Glaubenssache oder Kirchenzucht offenbar gefährdet werde. Ihr zweiter Schritt
war ein Recurs nach Rom, um sieb beim päpstlichen Stuhle Raths zu erholen, wie weit sie den Forderungen der Regierung ohne Verletzung ihrer bischöflichen Rechte nachgeben dürften. Von Rom kam unter dem 25. Aprii 1807 Antwort. Sie enthielt vor Allem die Aufforderung, in dem delicaten Geschäfte mit der grössten Vorsicht, Bescheidenheit und Festigkeit zu Werke zu gehen. Dann mögen die Bischöfe in Bezug auf die erste Forderung der Regierung ein Auge zudrücken, wenn unter der Universitätsprüfong
nicht eine weseiitlich-nothwendige Vorbedingung zur Weihe, sondern nur ein überflüssiges aber ehrenvolles Zeugniss für die Tauglichkeit des Jünglings verstanden werde. Sollte aber die Regierung behaupten, die zu weihenden Kleriker müssten ihre Studien an der Universität zurücklegen, und der Bischof dürfe sie ohne vorläufiges Zeugniss der Uairersitäts-Pmfessoren gar nicht weihen, in diesem Falle würde den Bischöfen ihr eigenes Gewissen zu erkennen geben, dass sie ihre Hände denen nie auflegen dürfen