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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Page 36 of 85
Author: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 80, [4] S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.389
Intern ID: 87771
gung -wax für die einheitliche Gestaltung des Territoriums und für die Konsolidierung der landesherrlichen Gewalt im Innern vom hohen Werte. Der Deutsehe König bleibt für Österreich nur noch oberste Gerichtsinstanz und übt nach wie vor das jus evocandi. Wie wir bei Besprechung des Thronfolgerechtes noch sehen werden, ist dem Herzogsgeschlecht ein Erbrecht in männlicher und weiblicher Linie verbrieft worden und das erste Herzogspaar bekam für den Fall seines kinderlosen Todes das Recht

, ; dem Reiche einen Nachfolger vorschlagen zu können. Die Verpflichtungen des österreichischen Herzogs gegenüber dem Reiche, wurden stark reduziert. Der Herzog sollte nur zum Besuche der Hoftage in Bayern und zur Teilnahme an Reichskriegen in der Nachbarschaft Österreichs verpflichtet sein. Außerhalb des Privilegium minus haben die Babenberger allmählich die meisten der dem König im ganzen Reiche vorbehaltenen nutzbringenden Rechte, der so genannten Regalien, in ihre Hand bekommen, so das Münzregal

hatten und stellte insbesondere die vom König stets geübte oberste Gerichtsbarkeit wieder her. In die priviligierte Rechtsstellung der letzten Babenberger traten im Jahre 1282 die Habsburger ein. Alle den Babenbergern verbrieften Vorrechte wurden in der Belehnungsurkunde ausdrücklich auch auf die Habsburger übertragen. Unter ihnen machte die Emanzipation von der Reichsgewalt neue Fortschritte. Herzog Albrecht II. (1330—1358) erwirkte vom Reiche ein unbeschränktes Privi legium de non evocando, wornach der König

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