je 50 Centesimi betragen hat» wird nun für die ersten 400 Seilen auf 3 Lire und für je weiter« 100 Seiten auf je 1 Lira erhöht. Di« proportionelle Stempelgebühr für Wechsel Proteste wird wie folgt erhöht: Bei einem Wechselbetvag bis L. 50.— von 50 Cent, auf 1 Lira. Bei einem Wechselbetrag bis L. 100.— von L. 2.— aus L. 3.—. Bei einem Wechselbetrag bis L. 500.— von L. 3.— auf L. 5.—. Bei einem Wechselbetvag bis L. 2000.— von L. 4.— aus L. 7.—. Bei einem Wechselbetrag über L. 2000.— von L. 10.— oitf
und 11; unter Art. 120, Nr. 3, 6, 7; sowie unter Art. 125, Nr. 3, angegeben sind. (Unter suchungsakte. Terminausschreibungen, Der- handlungsvertagungen usw.). Endlich die Eingaben zur Erlangung der besonderen Handelslizenz laut des Gefetz- dekreies vom 16. Dezember 1926, Art. 2, Nr. 2174. Art. 4. Di« progressive Stempel, geb ü h r auf tm Jnlande ausgestellte und im Inlande zahlbar« Wechsel hat fol gende Erhöhung erfahren: a) Wechsel mit Fälligkeitstermin von nicht mehr als 4 Monate: bei Wechselbetrag
bis einschließlich L. 200 unverändert: 20 Cent.; bei Wechselbetrag über L. 200 bis L. 400 Erhöhung von 30 Cent, auf 40 Cent.; bei Wechselbetrag über L. 400 bis L. 600 Erhöhung von 50 Cent, auf 60 Cent.; bei Wechselbetrag über L. 600 bis L. 800 Erhöhung von 60 Cent, auf 80 Cent.; bei Wechselbetrag über L. 800 bis L. 1000 Erhöhung von 90 Cent, auf 1 Lira; für weiter« Beträge über L. 1000, für je L. 1000 oder Bruchteile hievon je 1 Lira mehr. b) Wechsel mit Fälligkeitstermin von mehr als 4 und nicht mehr
als 6 Monate: bei Wechselbetrag von nicht mehr als L. 200 unverändert 40 Cent.; bei Wechselbetrag über L. 200 bis L. 400 Erhöhung von 60 Cent, auf 80 Cent.; bei WechseGetrag über L. 400 bis L. 600 Erhöhung von L. 1.— auf L. 1.20; bei Wechselbetrag über L. 600 bis L. 800 Erhöhung von L. 1.20 auf L. 1.60; bei Wechselbetrag über L. 800 bis L. 1000 Erhöhung von L. 1.80 auf L. 2.—; für weitere Beträge über L. 1000, für je L. 1000 oder Bruchteile hievon um je L. 2.— mehr. c) Wechsel mit Fälligkeitstermin
von als 6 Monaten und Wechsel mit Datum oder Fälligkeitstermin in bianco: bei Wechselbetrag von nicht mehr als L. 200 unverändert 80 Cent.; bei Wechselbetrag über L. 200 bis L. 400 Erhöhung von L. 1.20 auf L. 1.60; bei Wechselbetrag über L. 400 bis L. 600 Erhöhung von L. 2.— auf L. 2.40: bei Wechselbetrag über L. 600 vi« L. 800 Erhöhung von L. 2.40 auf L. 3.20; bei WechseGetrag über L. 800 bis L. 1000 Erhöhung von L. 3.60 auf L. 4.—; für weitere Beträge über L. 1000, für je L. 1000 oder Bruchteile hievon