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Volksbote
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Page 12 of 12
Date: 11.01.1923
Physical description: 12
das Rechtsmittel des Rekurses. Frage 4664: kann ein Bezohler (Schuld ner) verlangen» datz er ln der Einkafsierungs- liste nachschauen darf, in welcher Weise sich die Schuldigkeit ergibt und ob dabei kein Rechnungsfehler vorliegen könnte? Antwort: Die Uebcrwachung der Bermö- gensverwaltung der Gemeinde obliegt in er steh Linie dem Gemeindeausschuß, doch steht es jedem Steuerpflichtigen frei, gegen die aufgelegte Rechnung seine Erinnerung zu machen, zu welchen Zwecke die abgeschlossene Rechnungen wenigstens

14 Tage vor der Prüfung durch den Gememdeausschuß bei der Gemeindevorstehung öffentlich aufliegen müs sen. Frage 4665: Im letzten Jahre wurde bel uns ein größerer Hof zwangsweise verslel- gerk. Auf diesem Hofe war nur eine Wiese auf mehrere Jahre hinaus verpachlek mit ei ner Kündigungsfrist von zwei Jahren. Pacht und Kündigung waren grundbüchcrllch einge tragen. Der neue Besitzer, der beim Kaufe der Meinung war, daß nach einer halbjährigen Kündigung der obige Pacht sich auflöse

Uebung. Wenn damals schon die Kleinhäusler Holz bekamen, so werden sie es auch heute bekom men müssen. Besteht keine giltige Uebung, so entscheidet der Gemeindeausschuß. Gegen dessen Beschluß kann aber binnen 14 Tagen rekurriert werden. In kurzer Zeit kommt aber eine neue Gemeindeordnung, welche vielleicht hierüber qndere Bestimmungen treffen wird. Frage 4666: Ist es wahr, daß mit 1. Jän ner 1823 die Taxen bel Kaufverträgen (Höfe kauf) ziemlich erhöht wurden? Um wieviel Wozenk? Donnerstag

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