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Volksblatt
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Page 1 of 8
Date: 18.03.1890
Physical description: 8
ist' (§. 20). Demgemäß sind die meisten Eltern, beziehungsweise Stellvertreter derselben gesetzlich gezwungen, ihre Kinder oder Pflege befohlenen den öffentlichen Volksschulen anzuvertrauen (§. 23). Die öffentliche Volksschule stellt sich somit als eine Zwangsschule dar, und können die Eltern oder deren Stellvertreter sogar durch Zwangsmittel verhalten wer den, für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer schulpflich- Kinder Sorge zu tragen (§. 24). — Indem die Unterzeichneten von der Frage der Berechtigung

deS Schulzwanges überhaupt absehen, erachten sie den Schul- öwang, wie er bei uns geübt wird, nur dann für zu lässig und erträglich, wenn durch denselben den'Katho liken das heiligste, auch staatsgrundgesetzlich (Art. 14) gewährleistete Recht der vollen Glaubens- und Gewissens freiheit nicht' verkürzt wird. Eine solche Verkürzung findet aber unzweifelhaft statt, wenn es den gesetzlichen Vertretern der katholischen schulpflichtigen Kinder un möglich gemacht wird, denselben durch die öffentliche Volksschule

verpflichtet, für die ihnen anvertraute Herde Jesu Christi eine solche Einrichtung der als Zwangsschule sich darstellenden öffentlichen Volksschule in Anspruch zu nehmen, daß die Kinder nicht nach den Lehren wechselnder Schul meinungen, sondern nach den unabänderlichen Grund sätzen ihres heiligen. Glaubens religiös-sittlich erzogen und nicht nur mit den zur weiteren Ausbildung für das zeitliche Leben erforderlichen Kenntnissen und Fertig« keiten ausgestattet, sondern auch befähigt werden, ihre ewige

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