eingebracht: Gesetz vom .... . . . . ., durch welches die Grundsätze des Erziehungs- und Unterrichtswesens bezüglich der Volksschule festgestellt werdend (Reichs- Volksschulgesetz.) : Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: ' - . Artikel!. . . Die für das Erziehungs- und Unterrichtswesen be- - züglich der Volksschule festzustellenden . G run d s ä tz e find folgende: l .. / . . ^ ' § 1. Die Volksschule hat die Aufgabe/ mit den Ellern und an Stelle der Eltern
die Kinder nach den Lehren ihrer Religion zu erziehen und sie in diesen, sowie.- in den für das Leben nothwendigen elementaren Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterrichten und aus zubilden. Gegenstand des Unterrichtes in der Volksschule sind daher nothwendig: ^ ^ ' a) Religion, b) Lesen, c) Schreiben, 6) Rechnen, e) Sprach-und Aussatzlehre und y Gesang, wobei der Unterricht im Lesen so einzurichten ist, daß mit demselben den Kindern unter Zuhilfenahme aus giebiger Anschauungsbehelfe
das für sie Wissenswerteste aus Geschichte und Erdbeschreibung, Naturgeschichte und Naturlehre beigebracht wird. § 2. Die Volksschulen sind entweder öffentliche oder private. Oeffentliche sind jene, welche aus öffentlichen Mitteln erhalten werden. . Alle in andere^ Weise erhaltenen Volksschulen sind Privatschulen. , Letztere sind der ^öffentlichen Volksschule vollkommen gleichzusiellen.mldsomi^ geeignet, die öffentliche Volks schule zu ersetzen oder an deren Stelle zu treten, sobald sie den durch das Gesetz
für die öffentliche Volksschule vorgeschriebenen Anordnungen entsprechen. § 3. Die Volksschule besteht aus zwei Abthei lungen. Die erste Abtheilung bildet die Elementarschule mit sechsjähriger Unterrichtsdauer bei süns Unterrichtsta gen in der Woche. Die zweite Abtheilung bilden: i a) die Bürgerschule, ^ d) die gewerbliche Fachschule, ? e) die landwirtschaftliche Fachschule und ä) die Fortbildungs? und Wiederholungsschule. § 4. Zum Besuche Elementarschule sind alle bildungsfähigen und -körperlich gesunden Kinder
ver pflichtet. ^ Dieselben müssen auch, wenn sie nicht an eine Mit telschule, Bürgerschule, gewerbliche oder landwirtschaft liche Fachschule übertreten, nach zurückgelegter Elemen tarschule noch die Fortbildungs- und Wiederholungs schule besuchen. » Vom Besuche der Volksschule sind jene schulpflichtigen Kinder entbunden, welche zu Hause entsprechend unter richtet werden. § 5. Die Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne, die Er ziehung und den Unterricht