sich die Aufenthaltsgemeinde des Erklärenden befindet, be stätigt. Diese Bestätigung kann durch eine solche, die von den Zivilkommissären oder von den Bürgermeistern von Städten mit eigenem Statut ausgestellt ist, ersetzt werden. Artikel 7. Die Gesuche um Gewährung der ita lienischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Artikels 2 des kgl. Dekretes vom 29. Jänner 1922, Nr. 43, müssen mit den im ersten Absatz des Artikels 6 dieses Dekretes genannten Dokumenten belegt sein, da sie das Zutreffen der im Artikel 6 des kgl. Dekretes
vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, verlangten Bedingungen (Musterungsaus- zug, Schulzeugnisse. Erklärung der Sozialoversicherung) beweisen sollen. Ebenso müssen beiliegen: gerichtliche Straflosigkeitszeugnisse vom ursprünglichen Ort und von der Aufenthaltsgemeinde, die das tadellose Betragen des Erklärenden bestätigt. Der ständige Gebrauch der ita lienischen Sprache wird mit einer Bestätigung einer Be hörde des Königreiches belegt oder mittels einer Be stätigung von <Äite der Aufenthaltsgemeinde
stellt die Behörde, der das betreffende Dokument übergeben wurde, eine Empfangsbestätigung aus. Die kompetenten Be Horden sind dazu verpflichtet, die Auszüge und die nöti gen Duplikate der Dokumente für die Erwerbung der Staatsbürgerschaft auszustellen und dies auf Verlangen mündlich oder auf stempelfreiem Papier. Artikel 10. Die Erklärung der Wahl der ita lienischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Art. 72 des Vertrages von St. Germain ist in den annektierten Ge bieten der Aufenthaltsgemeinde
AL die Venezia Giulia vorgelegt, welche vorgenannte Versiche rungen einzuziehen haben. Die Erklärungen jener, die nicht einer Gemeinde der annektierten Gebiete angehören und welche nicht dort geboren sind, oder dort ihren Auf enthalt haben oder auch nicht ihren Aufenthalt dort zu nehmen gedenken, werden dem Ministerium des Innern zur günstigen Erledigung übergeben. Artikel 12. Tie Gesuche um Gewährung der ita lienischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Art. 2 des kgl. Dekretes vom 29. Jänner 1922
jener, denen die ita lienische Staatsbürgerschaft zuerkannt wurde, werden Ende eines jeden Monats im Provinzialamtsblatt ver öffentlicht, und zwar im Amtsblatt jener Provinz, in der sich die Aufenthaltsgemeinde des Optanten befiiÄet. Ein authentischer Auszug von jedem Verzeichnis wird den Bezirkszivilkommissariaten zugestellt, ebenso den inter essierten Gemeinden zwecks Eintragung in die Zivillisten. Im Falle der Abweisung der Erklärung oder des Gesuches wird dem Erkläreiwen