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Volksblatt
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Page 7 of 8
Date: 25.04.1923
Physical description: 8
' führen. Art. 2. Zahl und Amtssitz der Appellations- ^nchtshöfe und ibrer Sektionen, der Tribunale l^eisgerichte) und Präturen (Bezirksgerichte) des Königreiches sind in der dem Dekret als An hang beigegebenen Tabelle bestimmt, rt-r 3. Die räumlichen Amtsgrenzen der Ap- peuationsgerichtshöse, der Tribunale und Prä- '15' sind ebenfalls in einer angehängten Ta ue bestimmt, vorbehaltlich von Abände- 6 en, die bezüglich der Zuteilung von Be- A^tten (manäsmenti) an die Tribunale und von ^«memden

an die Bezirke, falls die Notwendig- ^uier solchen erkannt würde, noch mittels ^^retverfügung, jedoch bis spätestens 31. Dez. getroffen werden können. 5^^ Tribunale von Udrne -und V e- die laut besagter Tabelle der Juris diktion des Appellationsgerichtshoses von Ve nedig unterstehen, ferner das Tribunal von Zara, das >dem Appellations-Gerichtshof von Trieft untersteht, fowie der Bezirk Ampezzo (manäamenw), das dem Tribunal Bozen unter steht, werden nachvollzogener Vereinheitlichung der auf den Zivilprozeß

der Südtiroler Gerichtsämter. Die oberste gerichtliche Instanz für die ganze Provinz Trient (Trentino und Südtirol) ist die in Trient errichtete Sektion des Appellations gerichtshofes Venedig. (Ampezzo wird später, wie im Dekret erwähnt, dem Tribunal Belluno unterstellt werden. Politisch gehört es bereits jetzt schon zur Provinz Belluno.) Dieser Sektion in Trient unterstehen die Tribunale (Kreisgerichte) in Bozen, Rovereto und Trient. Die Zuteilung einer ganzen Reihe von Ge meinden mit deutscher Bevölkerung

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