und auf die in den „Vereinsbuchhandlungen' in Tirol erschie nenen Drucksorten zu verweisen, deren Ausfüllung keine Schwierigkeit machen wird. Nur folgendes sei hier kurz bemerkt: Der Inhalt der Anmeldung sondert sich streng in zwei Gruppen: ein Theil derselben ist Versachbuchsrecht, ein Theil ist Grundbuchsrecht, d. h. ersterer ist aus dem Versachbuch zu entnehmen, und wird demselben entnommen, letzterer ist zur Eintragung in das Grund buch bestimmt. Dieser letztere Theil allein wird vor der Eintragung in das Grundbuch geprüft, was hingegen
ist und wie gesagt, weder geprüft noch in das Grundbuch eingetragen wird. Auch die Anführung aller einzelnen Uebergangsur kunden seit der Entstehung der Forderung bis zum Zeitpunkte der Anmeldung (Abtretungsurkunden, Theil- quittungen, Ueberbindungen, Erbabhandlungen) ist weit weniger wichtig, als etwa die richtige Angabe des ver langten Pfandrechtsranges. Erstere werden zwar in den Grundbuchs-Eintrag aufgenommen, die Forderung be steht aber als Pfandforderung in erster Linie deshalb
einiger Zuthat von allerhand gutem französischem Wein, auch wohl Frankenwein vor Rheinwein betrügerischer Weise verkaust, soll vor jedem Eymer verfälschten Wein 12 Reichsthaler, als dritten Theil der zu dictirenden Strafe, mit Verschweigung des Namens, geben. Die Weinfälscher aber sollen zum erstenmale 36 Reichsthaler vor jedem Eymer geben, zum zweytenmale aller im Keller befindlichen Weine verlustig erklärt, davon dem Denuncianten der dritte Teyl gegeben, und wenn das Haus dem Fälscher gehört, eine schwarze
, Alaun oder Vitriol wies man durch Laugensalz nach, das, in Wein ge tröpfelt, den Kalkzusatz durch grünlich-gelbe, den Alaun zusatz durch grüne, und den Vitriolzusatz durch blassrothe Färbung verrieth. Mit Blei vergiftete Weine ließ die um 1815 von Hahnemann, dem Begründer der Homöo pathie, erfundene Weinprobe erkennen. Dabei verbindet man mit Salzsäure säuerlich gemachtes und mit ge schwefeltem Wasserstoffgas gesättigtes Wasser zu einem Theil mit zwei Theilen Wein, worauf man einen dunkel farbigen
, wie z. B. vor Pontac und Medoc mit dunkelblauem Niederschlage sich zu hüten. Tischweine, also alle nicht zu den süßen Liquerweinen gehörende, daraufhin zu prüfen, dass sie specifisch leichter als Wasser sind u. s. w. Dem gerichtlichen Chemiker wird der Wein eben höchstens bei verdächtigen Anzeichen übergeben. Denn nur ein kleiner Theil der in den Handel kommenden Weine ist reiner Naturwein. Wichtiger als die Weinverbesserung, sieht man heut zutage die Mostverbesserung an, bei der man das Ver hältnis zwischen Säure