auch das von Rovereto die Widersprüche mit der Begründung zurück, daß die Uebersendung mit der Post un zulässig und die Widersprüche, daher als nicht eingebracht zu erachten seien. Dabei wurde aber ganz außer acht gelassen, daß die Intendanz die Widersprüche als recht zeitig iiberreicht angenommen und die Einrei chung den Parteien selbst schriftlich bestätigt hatte. Es wurde offenbar auch nicht in Erwä gung gezogen, daß durch diese Entscheidung, die den Parteien von der Intendanz erteilte Be stätigung darüber
,, daß sie den Widerspruch richtig eingebracht hätten, geradezu als eine Verhöhnung, um nicht Prellerei zu sagen, de klariert wurde. Denn, wenn die Uebersendung mittels der Post, tatsächlich gegen die gesetzliche Bestimmung verstoßen würde, so hätte doch die Intendanz, so sollte man glauben, die Verpflich tung gehak t, die mit der Post erhaltenen Wi dersprüche (und das war weitaus die Mehrzahl) als unstatthaft zurückzuweisen, sie aber nicht als allgenommen bestätigen dürfen, um auf diese ^Zeise bei den Parteien
den Glauben zu ernecken, daß alles in Ordnung ginge,- umso» mehr als die verhältnismäßig lange Anfech- tu lgsfrist Oen meisten der Parteien die Möglich keit geboten hätte, dann den Widerspruch per sönlich zu überreichen. Daß kein vernünftiger Mensch einzusehen vermag, welcher bedeutungsvolle Unterschied zwischen Oer persönlichen Ueberreichung eines solche i Schititstückes und dessen Uebersendung als rekommandierter Brief durch die Post liegt, sei nur nebenbei erwähnt. De kaeto
würde es nichts anderes bedeuten, als daß das betreffende Strafmandat auch noch um die Kosten der Bahnauslagen oder der Bestellung eines Vertre-- ters, dem man die ehrenvolle Aufgabe überträgt, diesen Bogen Papier höchstpersönlich in die Hand eines Kanzleidieners oder Finanziers ab zuliefern, oerschärst wird. Der wirtschaftliche Schaden, der unserer Be völkerung durch die Entscheidung des Tribu nals Bozen erwachsen würde, wäre ein ganz enormer, beträgt die Zahl der mit der Post bei der Intendanz eingereichten Widersprüche