auch verpflichtet. Freimaurerische Bestrebungen gebe es aber auch m Oesterreich. - ' Es sei allerdings von der Staatsbehörde die Frage aufgeworfen worden, was für eine Bedeutung eine Rede in Auer über die Frei maurerei haben könne, wenn nicht um als Vorwand zu Ausfällen gegen die österreichische Schule zu dienen, da es ja in Oesterreich und speziell in Auer keine Freimaurer gebe und die Bevölkerung die selben kaum dem Worte nach kenne. Dem gegenüber müsse bemerkt werden, daß die destruktive
Beziehung sührte der Vertheidiger aus, daß die M Verbrechen erforderliche böse Absicht mangle. Es sei durch die Aussagen aller Zeugen konstatirt, daß Graf Schaffgotsch schon am Beginne seiner Rede vom Regierungs - Commissär Strobele unter brochen worden sei. Als er aber erklärte, daß er nur über die Frei maurerei und in keiner Weise über die österreichische Schule und ^chulzustände spreche, habe er in seiner Rede in Gegenwart des Hrn. ^egierungZ-Commissärs und mit dessen- stillschweigender Zustimmung
haben auch nach >He das Recht, wenn in's Leben getretene Errichtungen sich nicht bewähren, offen und frei die Mängel zu besprechen, welche den selben ankleben und für deren Abänderungen nach besten Kräfte» thätig zu fein. Die Geschichte unseres kaum 20jährigen Verfassungs staates zeige, wie im Verlaufe dieser Zeit die als unabänderlich ge gebenen und sanktionirten Staatsgrundgesetze wiederholt eine Modifi kation erfuhren. Und gerade aus dem Lager jener, welche sich die Verfassungstreuen nennen, höre
in Bezug auf die Versammlung von GrieS sind^ unstatthaft und durchaus nicht am Platze, weil durch lange uno viele Verhöre konstatirt ist, daß bei der Versammlung in GrieS durchaus nichts Ungesetzliches vorfiel. Vertheidiger appelirt an die Geschwornen, daß sie ein frei sprechendes Votum sollen mögen, damit die staatsgrundgesetzlich garantirte Freiheit des Wortes nicht vollständig zu Illusion und unter daS Belieben der Regierungsorgane gestellt werde. Schließlich ergreist der Angeklagte das Wort