kann, daß ihm wie ein Sprichwort sagt: „Die Haut über die Ohren abgezogen wird". Kommt der Mann feinen Verpflichtungen, sei es hmfichllich Uebernahme, sei es hinsichtlich Zahlung in irgend einer Weife nicht nach, so wird er. soferne na türlich es im Jntereffe der Mühle ist, beim Budapester Schiedsgerichte (welches er ja durch seine Unterschrift aus oem Kaufscheine als einzig kompetente Richterstelle aner kannt hat) verklagt. Der Mann bekommt eine Vorladung in ungar. Sprache vor dieses Tribunal, er muß sich, da er natürlich
nicht ungarisch versteht und wenn er nicht schon den Termin versäumt hat, rn Ofen-Pest einen Ad vokaten nehmen, muß demselben eine ungarische Vollmacht ausstellen oder kann auch zu der Verhandlung, welche ausschließlich in ungarischer Sprache geführt wird erscheinen. Vor diesem Richter - Tribunal wird er verurteilt, denn es wird unter 100 Fällen nicht einer Vorkommen, in welchem der Kläger, das ist die Mühle, verurteilt würde, da sie ja, wenn die Klage nicht in ihrem Jntereffe liegt, einfach nicht klagen