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Tiroler Land-Zeitung
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Page 20 of 22
Date: 14.05.1910
Physical description: 22
Sette 74 Nr. 10 „Tiroler Ge«ei« de-Älati" IV. Bezngsklasse: AnfangSbezug 800 1.100 300 38 Endbezug 1.750 2.800 1.050 OO Gesamtbezng 53.315 76.100 22.785 43 Dnrchschnittsbezng 1.332 1.903 571 43 WohnungSgebühr 90 150 60 67 Pension 1.750 2.800 1.050 «0 d) Lehre rinne n. I. Bezugsklasse: AnfangSbezug 875 1.200 325 3 7 Endbezug 1.325 2.7(0 1.375 1 04 Gesamtbezug 44.525 75.000 30.475 «8 DnrchschniltSbezug 1.113 1.875 762 08 WohnungSgebühr 146 250 104 71 Pension 1.150 2.700 1.550 334 IV. Bezugsklasse

: Anfangsbezug 700 825 125 18 Endbezug 1.150 2.100 950 83 Gesamtbezng 37.525 57.2(0 19.075 52 DurchjchnittSbezug 938 1.430 492 52 Wohnungsgebühr 70 90 20 20 Pension 1.150 2.100 950 83 Die Aufbesserung der Bezüge^) bewegt sich also, den Stand der Bezüge im Jahre 1929 angenommen, bei den Lehrern der I. Bezugßklnsse zwischen 390/o und 80% (Durchschnitt der Aktivitäls- bezüge 44O/o), bei den Lehrern der IV. Bezugsklasse zwischen 38% und 4OO/g (Durchschnitt der Aktivitäts bezüge 38%), bei den Lehrerinnen

78 Dnrchschnittsbezng 1.403 2.500 1.097 78 WohnungSgebühr Pension 180 500 320 178 1.680 3.600 1.920 114 81. (IV.) Bezugsklasse: AnfangSbezug 800 1.100 300 38 Endb.zng 1.120 2.80 > 1.680 150 Gesamtbezng 37.400 76.100 38.700 104 DnrchschniltSbezug 935 1 903 968 104 WohnungSgebühr Pension 80 150 70 88 1.120 2.800 1.680 150 b) Lehreri n n e u. I. Bezngsklasse: AnfangSbezug 1.000 1.200 200 20 Endbezug 1.400 2.700 1 300 63 Gesainlbezug 46.750 75.000 28 250 60 Dnrchschnittsbezng 1.169 1.875 706 60 WohnungSgebühr 150 250

100 67 Pension 1.400 2.700 1.300 93 81 (IV.) BezngSklasse: AnfangSbezug • 600 825 225 38 Endbezug 840 2.100 1.260 150 Gesaunbezng 28.050 57.2oü 29.150 104 Dnrchschmttsbezug 7(4 1.430 729 104 WohnungSgebühr 60 9 • 30 50 Pension 84'» 2.1(0 1.260 150 Ein Vergleich zwischen den Bezügen nach dem Ge setze des Jahres 1892 mit dem Stande im Jahre 1910 und den Bezügen nach dem Gesetze des Jahres 1910 ergibt folgendes: Gesetz vom Jahre a) Lehre r. 1882 1818 Erhöh. P>oz. I. Bezngsklasse: Anfangsbezug 1.200

1.600 400 33 Endbezug 1.380 3.600 2.220 161 Gesamtbezng 52 500 100 000 47.500 90 Dnrchschnittsbezng 1.313 2 500 1.187 90 WohnungSgebühr 180 500 320 178 Pension 1.380 3.600 2.229 161 8. (IV.) B ezugsklaffe: AnfangSbezug 800 1.100 300 38 Endbezug 920 2.800 1 880 204 Gesamtbezng 35.000 76.100 41.100 117 Dnrchschnittsbezng 875 1.903 1 028 117 WohnungSgebühr Pension 80 150 70 88 929 2 800 1.880 204 b) Lehrerinnen. I. Bezngsklasse: AnfangSbezug 1 000 1 200 200 20 Endbezug 1.150 2 700 1 550 135 Gesaunbezng

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 16 of 20
Date: 20.06.1903
Physical description: 20
Seite 92 § 11. Die Pensionen für die Gemeindebeamten sind auf Lebensdauer anzuweisen, bezw. bis zur Uebernahme eines Beamtendienstes in der einen oder der anderen Gemeinde des Landes; demgemäß wird deren Ausfolgung eingestellt am letzten Tage des Monats, in welchem der Pensionirte stirbt oder wieder in Dienst tritt. 8 12 . Die Gemeinde-Beamten, welchen aus dem einzigen Grunde die Pension nicht angewiesen werden kann, weil sie nicht die nöthige Anzahl von Dienstjahren besitzen (§ 6) erhalten

eine einmalige Abfindungs summe, welche für eine Dienstzeit bis zu 5 Jahren mit einem Jahresgehalte, für eine Dienstzeit über 5 Jahre mit dem zweifachen Betrage bemessen wird. 8 13 . Die Witwe eines Gemeinde-Beamten hat Anspruch auf Pensionirung unter folgenden Voraussetzungen: a) Daß ihr Gemahl zur Zeit seines Ablebens pensionsberechtigt oder bereits im Besitze der Pension war. d) Daß die Ehe vor oder während der anrechen baren Dienstzeit, jedenfalls aber früher geschlossen wurde, als der Gemahl

genossenen Rechte, vorausgesetzt, daß sie in glaubwürdiger-Weise darlegt, ohne sonstigen Unterhalt zu sein. 8 16 . Die Pension für die Witwen nach Gemeinde- Beamten wird mit der Hälfte des dem Manne ge bührenden Ruhegenusses bemessen. 8 16. Der pensionsberechtigten Witwe, welche für den Unterhalt eines oder mehrerer ehelicher oder durch nachträglichen Eheschluß seitens des verstorbenen Gemeindebeamten legitimirter Kinder zu sorgen hat, gebührt, falls die Kinder noch nicht das 20 Lebens jahr vollendet

und nicht anderweitig versorgt sind, ein Erziehungsbeitrag, der für jedes Kind mit einem Fünftheil ihrer Witwenpension bemessen wird. Die Summe der Erziehungsbeiträge, welche der Witwe zugewiesen werden, wenn sie eine größere An zahl von Kindern besitzt, darf den Betrag ihrer eigenen Pension nicht überschreiten, und diese selbst sammt den Nr. 12 ersteren darf den allenfalls vom Verstorbenen be zogenen Ruhegehalt nicht überwiegen. 8 17 . Die Erziehungsbeitrüge hören für jedes Kind

auf, wenn dasselbe das 20. Lebensjahr vollendet oder früher, wenn dasselbe anderweitige Mittel zum Unterhalte oder eine Anstellung (Unterkunft) erlangt hat. Die Aus ah ung derselben endet dann mit dem letzten Tage des Monats, in welchem das betreffende Kind stirbt, oder das 20. Lebensjahr vollendet, andere Mittel oder eine Anstellung (Unterkunft) erwirbt. 8 18. Wenn der Verstorbene, welcher pensionsberechtigt war oder eine Pension bereits bezog, keine Witwe hinterläßt, oder wenn die Hinterbliebene Witwe keinerlei Anspruch

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 13 of 20
Date: 02.04.1910
Physical description: 20
, mein Süßes," murmelte sie, „wie bin ich glücklich, dich wieder zu haben!" Trudchen erwiderte die Liebkosung mit Inbrunst. „Ach Muttchen", rief sie, „du glaubst nicht, wie ich mich nach Euch gesehnt habe! Es war ja ganz nett in der Pension, aber doch nicht wie zu Hause. Und nun bleibe ich hier und brauche nicht wieder zurück, — wie herrlich! Aber sag mal, Mutti, warum mußte ich denn eigentlich auf ein Vierteljahr vom Hause fort, da ich nun doch nicht in der Pension bleiben soll?" Ihre Mutter antwortete

geküßt. Im Speisezimmer, wo der gedeckte Tisch mit seinem weißen Linnen und funkelnden Silber das hungrige Kind anzog, blieb es stehen. — „Ach Mama, wie herrlich ist es, daheim zu sein, — so anders wie in der Pension! Aber wo soll denn Papa sitzen! Es ist ja nur für zwei gedeckt!" Adele fühlte sich feige, — so erbärmlich feige, wie noch nie in ihrem Leben. Sie hatte nur den einen Wunsch, das Unver meidliche so lange wie möglich hinauszuschieben. „Erst muß ich mich mit dem Kinde wieder einleben

und es in eine Pension zu schicken, bis die Verhältnisse im Vaterhause erquick licher geworden sein würden. Selbst rein und edeldenkend, kannte Adele doch die Schwächen der menschlichen Natur. Sie vertraute den guten Eigenschaften ihres Gatten und hoffte immer, die Zeit würde ihn von seiner Verirrung heilen und seine Liebe ihr wieder zuwenden. Aber auch ihre große Nachsicht fand ihre Grenze. Es kam ein furchtbarer Tag, an dem ihr Vater von ihr verlangte, sie solle sich von ihrem Gatten trennen, um dem Ruin

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 19 of 22
Date: 14.05.1910
Physical description: 22
zwischen den Bezügen nach dem Ge- *) Aus „Professor Burger; die! Tiroler Landesschulgesetze vom Jahre 1910". setze des Jahres 1904 mit dem Stande im Jahre 1929 und den Bezügen nach dem Gesetze des Jahres 1904 ergibt folgendes: Gesetz vom Jahre a) Lehrer. 1904 1010 Erhöh. P>'o;. I. Bezugsklasse: Anfangsbezug 1.150 1.600 450 39 Endbezug 2.350 3.600 1 250 53 Gesainlbezug 69.315 100.000 30.685 44 Durchschuittsbezug 1.734 2.500 766 44 Wohuungsgebiihr 290 500 210 72 Pension 2.000 3.600 1.600 80 IV. Bezugsklasfe

: Anfangsbezug 800 1.100 300 38 Eudbezug 2.000 2.800 800 40 G samtbezng 55.315 76.100 20.785 38 Durchschuittsbezug 1.384 1.903 519 38 Wohmiligsgebühr 90 150 60 67 Pension 2.000 2.800 800 40 d) Lehrerinnen. I. Bezugsklasse: Aufangsbezug 875 1.200 325 37 Eudbezug 1.475 2.700 1.225 83 Gesaintbezuq 45.725 75.000 29.275 64 Durchschnittsbezng 1.143 1.875 732 64 Wohuungsgebiihr Pension 146 250 104 71 1.300 2.700 1.400 1(8 IV. Bezugsklasse: Aufangsbezug 700 825 125 18 Eudbezug 1.300 2.100 800 62 Gesamtbezug 38.725

57.200 18 475 48 Durchschuittsbezug 968 1.430 462 48 Wohnungsgebühr 70 90 20 29 Pension 1.300 2.100 800 62 Ein Vergleich zwischen den Bezügen nach dem Ge setze des Jahres 1904 mit dem Stande im Jahre 1910 und den Bezügen nach dem Gesetze des Jahres 1910 ergibt folgendes: Gesetz v diu Jahr e 1004 1910 a) Lehrer. Erhöh. Proz. I. Bezugsklasse: Ansangsbezug 1.150 1.600 450 39 Eudbezug 2.100 3 600 1.500 71 Gesamtbezug 67.315 100.(00 32 665 49 Durchschuittsbezug 1.682 2.500 818 49 Wohinmqsgebühr 290 500

210 72 Pension 1.750 3.600 1:850 106

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 2 of 14
Date: 02.12.1898
Physical description: 14
gleichgestellt zu werden. Nicht minder auch ist es ihnm zu verdenken, wenn sie, in Anbetracht ihrer ungünstigen Pensio- nirungsverhältnisse auf eine Remedur dringen. Diesbezüglich sind besonders die Witwen und Waisen nach Lehrpersonen ins Auge zu fassen. Nach dem Gesetze vom 14. Mai 1896 wurden die Pensionen der Witwen und der Erziehungsbeitrag der Kinder nach Staatsbeamten und Dienern geregelt. Nach diesem Gesetze bezieht die Witwe eines Staats beamten der letzten Rangsklasse jährlich an Pension fl. 400

. — , die Witwe eines in die Kategorie der Diener gehörigen Staatsbediensteten einen Drittel des Gehaltes des verstorbenen Gatten, mindestens jedoch jährlich fl. 200.—. An Erziehungsbeffrag gebührt für jedes Kind ein Fünftel der Witwen pension bis zum 24. Lebensjahre oder bis zur früheren Versorgung. Alle Erziehungsbeiträge dürfen die Höhe der Witwenpension nicht übersteigen. Wie steht es demgegenüber aber mit der Pension der Lehrerswitwen und den Erziehungsbeiträgen der Lehrerwaisen? Das Landesgesetz

vom 30. April 1892 betr. die öffentlichen Volksschulen, bestimmt, daß den Lehrerswiiwm eine Pension gebührt, welche mit dem Dritttheile des letzten, von dem Verstorbenen genossenen, anrechenbaren Jahresgehaltes zu bemessen ist. Dasselbe Gesetz spricht den Witwen einen Er ziehungsbeitrag bis zum Höchstbetrage jährlicher fl. 50.— für jedes eheliche Kind zu, jedoch darf die Pension sammt allen Erziehungsbeiträgen nie die Hälfte des vom verstorbenen Gatten und Vater zuletzt bezogenen anrechenbaren

Jahresgehaltes über steigen. Es beziehen jährlich an Pension: Eine Beam- tenswitwe der XI. Rangklasse fl. 400, eine Dieners witwe mindestens fl. 200, eine Lehrerswitwe der I. Gehaltsklasse (10-4 % Lehrer) fl. 200, eine solche der II. Klasse (5 8 % Lehrer) fl. 166 66 V«, eine solche der III. Klasse (83 8 % Lehrer) fl. 133-33 Vs- Eine Beamtenswitwe der XL Rangklasse kann, wenn sie 5 Kinder hat, fl. 800, eine Dienerswitwe min destens fl. 400, eine Lehrerswitwe der L Ge haltsklasse fl. 300, eine solche der III

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 15 of 20
Date: 20.06.1903
Physical description: 20
Werthpapieren anzulegen. 8 5. Zum Bezüge von Ruhegenüssen aus diesem Fonde gemäß der Bestimmungen dieses Gesetzes haben alle jene Gemeindebeamten, welche definitiv oder auf systemisirten Posten auf Grund des in Kraft stehenden Gesetzes und bei Gemeinden des Landes in Dienst stehen das Anspruchsrecht, mit Ausnahme der Beamten jener Gemeinden, welche die Pensionirung auf sich selbst übernommen haben. 8 6 . Das Recht in Pension gesetzt zu werden und einen Ruhegenuß zu beziehen haben: a) Die Beamten

, welche eine anrechenbare Dienstzeit von 35 Jahren Nachweisen. b) Jene, welche wenigstens in der Dauer von 10 Jahren im Dienste standen und dienstes untauglich geworden sind oder freiwillig ihre Stelle zurllckgelegt haben 8 7. Der Lauf der anrechenbaren Dienstzeit für den Bezug der Pension beginnt mit dem Tage der rechts- giltigen definitiven ersten Anstellung, welcher Dienstzeit auch die Einzahlung der Jahresbeiträge entspricht. Anrechenbar ist auch der provisorische Dienst bezw. der vor der definitiven Ernennung

der Personal- und Aktivitätszulagen und der Wohnungsentschädigung. 8 10 . Die Beamten, welche in den Ruhestand versetzt werden, erhalten nach Vollenduirg einer zehnjährigen Dienstzeit 40v/g ihres zuletzt bezogenen, anrechenbaren Einkommens als Pension; für jedes weitere aktive Dienstjahr ein Mehr von 2°/ 0 des Gehaltes. Nach einer 35jährigen Dienstzeit gebührt ihnen als Pension der ganze anrechenbare Gehalt.

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 18 of 20
Date: 08.01.1910
Physical description: 20
lichen Ausmaße. Die mit dem Lehrbefähigungszeugniffe für Bür gerschulen versehenen Lehrer (Lehrerinnen) an Bür gerschulen beziehen um 400 Kronen höhere, in die Pension eimechenbare Jahresbezüge als die Lehrer (Lehrerinnen) an den allgemeinen Volksschulen. Die nicht mit dem Lehrbefähigungszeugnisse versehenen Lehrer (Lehrerinnen) an Bürgerschulen erhalten die Bezüge wie an allgemeinen Volksschulen. Den Leitern (Leiterinnen) der allgemeinen Volks schulen gebührt eine in die Pension nicht einrechenbare

Leitungszulage von 50 Kronen für die vom Leiter (Leiterinnen) selbst geführte Klasse und von 25 Kronen für jede weitere Klaffe. Der Direktor einer Bürgerschule hat Anspruch auf eine in die Pension einrechenbare Funktionszulage von 600 Kronen. Ist mit der Bürgerschule eine all gemeine Volksschule verbunden, so hat der Direktor auch Anspruch auf die vorerwähnte Leitungszulage. Die Einreihung der einzelnen Schulen in die vier Zulagenklassen wird auf Grundlage der Lebensbedingungen

bis zum vollendeten anrechenbaren vierzigsten Dienstjahre zwei Perzente des letzten Jahresbezuges an Gehalt und Zu lage als jährlichen Ruhegenuß." „Wenn die zu berechnende Pension für einen Lehrer nicht 700 Kronen, für eine Lehrerin nicht 600 Kronen erreicht, ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen." „Alle mit dem Reifezeugnis oder dem Lehrbefähig ungszeugnis versehenen, provisorisch oder definitiv an- gestellten Lehrer (Lehrerinnen) haben an den Pensions fonds Beiträge durch monatlichen Abzug vom Jahresbezug

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 2 of 10
Date: 26.08.1899
Physical description: 10
wie folgt: 1. Klaffe fl. 700, 2. Klaffe fl. 600, 3. Klasse fl. 500. 4. Klasse fl. 400. 8 5. Die Dienst alterszulagen werden mit fl. 50 für je fünf in definitiver Eigenschaft im Zivil staatsdienste vollstreckte Dienstjahre festgesetzt und sind in die Pension einrechenbar. Der Betrag der Dienstalterszulagen darf die Summe von fl. 100 nicht übersteigen. Für den Anfall der Dienstalters zulagen ist die Gesammtdauer der, wenn auch vor der Wirksamkeit dieser kaiserlichen Verordnung voll streckten definitiven

minderer Gebühr (2. Klasse) fl. 450. Die Dienstalterszulagen, welche in die Pension einrechenbar sind, werden in nachstehender Weise festgesetzt: Nach vollendetem 3. Dienstjahre mit fl. 30, nach vollendetem 6. Dienst- jahre mit fl. 60, nach vollendetem 9. Dienstjahre mit Gewohnheit setzte er sich schon um halb acht Uhr auf die Straßenbahn und langte eine Stunde früher als gewöhnlich vor seinem Geschäfte an. Kanzleistunden von acht bis ein und von drei bis sieben Uhr stand in großen Lettern an der Thüre

, welche mit fl. 50 für je fünf in der Gehaltsstufe von fl. 700 vollstreckte Dienstjahre festgesetzt werden und in die Pension einrechenbar sind. Der Betrag der Dienstalterszulagen darf die Summe von fl. 100 nicht übersteigen. 8 9. Die Eintheilung der Diener in die drei Gehalts klaffen ist auf die Weife durchzu führen, daß hiedurch den Dienern die graduelle Vor rückung innerhalb derselben Gehaltsklaffe in die höhere Gehaltsstufe spätestens nach fünf in der niedrigeren Gehaltsstufe vollstreckten Dienstjahren, unbeschadet

des sonst für sie entfallenden Betrages zu erfolgen. Diese Schmälerung der Aktivitätszulage findet in jenen Fällen nicht statt, in denen die Naturalwohnung des Dienstes wegen zugewiesen ist. 8 12. Die näheren Vorschriften über den nach 8 2 gebührenden Bezug der Dienstkleidung oder des Aequivalentes hiefür bleiben dem Verordnungs wege Vorbehalten. 8 13. Bei der ersten Einreihung in die einzelnen Gehaltsklasfen hat als Grundsatz zu gelten, daß kein Diener einen geringeren, für die Pension anrechenbaren Gesammtbezug erhalten

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Page 5 of 16
Date: 12.04.1902
Physical description: 16
, zu einer förmlichen Staatsaffaire auf. Sie behaupten, Dr. Scheimpflug sei den Getreidejuden unbequem gewesen, weil er sich für die Aufhebung des Terminhandels eingesetzt habe und diese hätten ihn zu Fall gebracht. Wetters wird dem Ackerbau minister Freiherrn v. Giovanelli und dem Sektionschef Baron Beck der Vorwurf des Wort bruches gemacht. Sie hätten Scheimpflug aufgesordert, um die Pensionirung einzukommen und ihm die Zu erkennung des Titels und Charakters eines Ministerial- ratheö und der vollen Pension

der VI. Rangsklasse zugesagt. Auf dies Versprechen hin habe Scktions- rath Scheimpflug sein Penfionsgesuch überreicht und nun sei die Pensionirung erfolgt, aber ohne jede Anerkennung und ohne die volle Pension. Scheim- pflug sei — so behaupten diese Blätter — einfach in eine Falle gelockt worden und der Minister und Sektionschef hätten ihr Wort gebrochen. Nun stellt sich aber heraus, daß sich die Sache wesentlich anders verhält. Daß Scheimpflug pensionirt wurde ist richtig, und das wird jeder Vorurtheilslose

bald fertig, so etwas kann sich kein Minister gefallen lassen. Daß Dr. Scheimpflug die Verleihung des Titels eines Mimsterialrathes und die Gewährung der vollen Pension vom Minister und Sektionschef versprochen worden sei, ist nicht richtig, weil sie so etwas gar nicht versprechen konnten. Denn auch dem Sektionsrath Scheim pflug mußte bekannt sein, daß die Titel- und volle Pensionsverleihung Gnadensache Sr. Majestät des Kaisers ist. Was dem Dr. Scheimpflug vom Minister versprochen wurde

, ist, daß er sein Pensionsgesuch wohlwollend einbegleiten und auf Verleihung des Titels eines Ministerialrathes und der Gewährung der vollen Pension antragen werde. Und dieses Versprechen hat der Minister auch gehalten. Wenn diesem seinem Anträge nicht Folge gegeben wurde, trifft ihn hiefür gar keine Verantwortung. Die Anwürfe der erwähn ten Blätter über Wortbruch usw. entbehren daher jeder Begründung. Aom Dreibund. Man meldet aus Wien, 9. April: Reichskanzler Graf Bülow trifft heute abends aus Innsbruck

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Page 16 of 20
Date: 18.04.1903
Physical description: 20
und für den Kassier Kronen 1600 pro Jahr. Slellen 111. Kategorie: Gemeinden mit wenigstens 2000 Einwohner, Minimalgehalt für den Sekretär Kronen 1600 und für den Kassier Kronen 1200 pro Jahr. Stellen IV. Kategorie: Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohner, Minimalgehalt für den Sekretär Kronen 1200 und für den Kassier Kronen 800 pro Jahr. Unabhängig vom Gehalte, welchen der Gemeinde- Ausschuß auf Grund des Vorhergesagten festsetzt, er halten der Sekretär und Kassier zwei Quinquenalzu- lagen, welche in der Pension

in was immer für einer Gemeinde des Landes abgedient hat, und zwar genau vom Zeit punkte seiner Ernennung ab, vor Verlautbarung dieses Gesetzes. Die Sekretäre und Kassiere in den Kurorten (namentlich anzuführen) erhalten eine in der Pension nicht anrechenbare Aktivitätszulage, die ersten in der Höhe von Kronen 460 und die zweiten in der Höhe von Kronen 300. Jeder Gemeindesekretär hat außerdem auf eine entsprechende Dienstwohnung in einem Gemeindehause und in Ermangelung

einer solchen auf eine gleichwerthige Entschädigungs - Anspruch. Die betreffende Wohnung hat wenigstens aus drei Zimmern nebst den noth- wendigen Nebenräumen zu bestehen. Wenn die Gemeinde nicht bereits vor der Verlautbarung dieses Gesetzes über eine eigene Dienstwohnung für ihre Beamten verfügt, so hat dieselbe hiefür dem Sekretär eine jährliche Entschädigung von 20 Prozent des in der Pension des anrechenbaren Gehaltes Aktivitätszulage zu bezahlen. In den vorgenannten Kurorten hat die Entschädigung im Verhältniß 30 Prozent

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Page 12 of 14
Date: 27.03.1909
Physical description: 14
hatte, geriet mit den Haaren dem Feuer zu nahe und stand augenblicklich in Flammen. Die übrigen weiblichen Darsteller er griffen die Flucht und verfielen in Schreikrämpfe. Fcuerlvschgeräte waren nicht sofort zur Stelle und so erlitt Fräulein Rothe so schwere Brandwunden, daß es fraglich ist, ob sie am Leben bleiben wird. — Eine Bluttat. Man meldet aus Davos, 18. d. M.: In der hiesigen Pension Eisenlohr er schoß gestern mittags der osterreichisch-ungarische Oberleutnant Josef Bartunek einen Herrn

, da er die Altersgrenze erreicht hatte, vor einem Jahre in Pension und unternahm, froh darüber, daß er endlich die langersehnte Freiheit genießen konnte und nicht mehr die dumpfe Luft seines Bureaus zu armen brauchte, eine längere Reise. Als er dreier Tage nach Paris zurückkehrte galt sein erster Gedanke natürlich der Erhebung seiner Pension, die er vier Quartale hatte anstehen lassen. Da er während ferner dreißigjährigen amtlichen Tätigkeit Erfahrung genug erlangt hatte, um allen Herz und Nieren prüfenden

Bureaukraten gerecht zu werden, er schien er an der Kaffe des Ministeriums mit einem Attest, in welchem ihm amtlich bestätiget wurde, daß er noch am Leben wäre. Er sollte jedoch eine große Enttäuschung erleben: der mit der Auszahlung der Pension betraute Beamte besah sich das Attest von allen Seiten und sagte dann : mit der größten Ruhe: „Ich bitte um Entschul digung, mein Herr, aber dieses Attest reicht nicht aus." — „Weshalb denn nicht?" — „Das ist doch ganz klar! Sie wissen ja wohl

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