Seite 92 § 11. Die Pensionen für die Gemeindebeamten sind auf Lebensdauer anzuweisen, bezw. bis zur Uebernahme eines Beamtendienstes in der einen oder der anderen Gemeinde des Landes; demgemäß wird deren Ausfolgung eingestellt am letzten Tage des Monats, in welchem der Pensionirte stirbt oder wieder in Dienst tritt. 8 12 . Die Gemeinde-Beamten, welchen aus dem einzigen Grunde die Pension nicht angewiesen werden kann, weil sie nicht die nöthige Anzahl von Dienstjahren besitzen (§ 6) erhalten
eine einmalige Abfindungs summe, welche für eine Dienstzeit bis zu 5 Jahren mit einem Jahresgehalte, für eine Dienstzeit über 5 Jahre mit dem zweifachen Betrage bemessen wird. 8 13 . Die Witwe eines Gemeinde-Beamten hat Anspruch auf Pensionirung unter folgenden Voraussetzungen: a) Daß ihr Gemahl zur Zeit seines Ablebens pensionsberechtigt oder bereits im Besitze der Pension war. d) Daß die Ehe vor oder während der anrechen baren Dienstzeit, jedenfalls aber früher geschlossen wurde, als der Gemahl
genossenen Rechte, vorausgesetzt, daß sie in glaubwürdiger-Weise darlegt, ohne sonstigen Unterhalt zu sein. 8 16 . Die Pension für die Witwen nach Gemeinde- Beamten wird mit der Hälfte des dem Manne ge bührenden Ruhegenusses bemessen. 8 16. Der pensionsberechtigten Witwe, welche für den Unterhalt eines oder mehrerer ehelicher oder durch nachträglichen Eheschluß seitens des verstorbenen Gemeindebeamten legitimirter Kinder zu sorgen hat, gebührt, falls die Kinder noch nicht das 20 Lebens jahr vollendet
und nicht anderweitig versorgt sind, ein Erziehungsbeitrag, der für jedes Kind mit einem Fünftheil ihrer Witwenpension bemessen wird. Die Summe der Erziehungsbeiträge, welche der Witwe zugewiesen werden, wenn sie eine größere An zahl von Kindern besitzt, darf den Betrag ihrer eigenen Pension nicht überschreiten, und diese selbst sammt den Nr. 12 ersteren darf den allenfalls vom Verstorbenen be zogenen Ruhegehalt nicht überwiegen. 8 17 . Die Erziehungsbeitrüge hören für jedes Kind
auf, wenn dasselbe das 20. Lebensjahr vollendet oder früher, wenn dasselbe anderweitige Mittel zum Unterhalte oder eine Anstellung (Unterkunft) erlangt hat. Die Aus ah ung derselben endet dann mit dem letzten Tage des Monats, in welchem das betreffende Kind stirbt, oder das 20. Lebensjahr vollendet, andere Mittel oder eine Anstellung (Unterkunft) erwirbt. 8 18. Wenn der Verstorbene, welcher pensionsberechtigt war oder eine Pension bereits bezog, keine Witwe hinterläßt, oder wenn die Hinterbliebene Witwe keinerlei Anspruch