XXXIII. IahrganMSOZ. Kusstein, Sonntag 8. März. Tiroler Grenzbote mit Amtsblatt und llnterbaitungs * Beilage. « lUocbenscbrift für Stadt und Land. » Wezugs-Meise: In Fufstein ganzjährig abgeholt 5 M-, halbjährig M. 2.50 — Mit Post ob. Boten zugestellt, sowie in auswärtigen Abholstellen ganzjähr. 6 Jft., halbj. 3 Jfi. — Lür Bayern: ganzj. 6 INK., halbjähr. 3 Mk. Blatt 10. Wirksames Ankü,»dig««gs - Matt zufolge starker Verbreitung. Anzeigenpreis : die kleine dreispaltige Zeile oder deren Raum
Parteien rückgezahlt 331.759L 09 1i wurden, somit mehr eingelegt um 19587 K 42 h. Das 4°/o Guthaben von 7640 Einlegern be trägt 10 361.584 K. (Zum Raub an der Kiefererstraße) wird uns mitgeteilt: Richtig ist, daß sich der Räuber Ringel mann, der deutscher Staatsangehöriger ist, in Oester reich das Verbrechen des Raubes begangen hat und in Bayern festgenommen wurde, vor dem Schwur gerichte in München zu verantworten haben wird, denn jeder Staat und so auch Bayern bestraft auch die Verbrechen
, die einer seiner Untertanen im Ausland begeht. Richtig ist auch, daß über einen Fremden, der im österreichischen Staatsgebiet ein Verbrechen begeht, von den österreichischen Gerichten das Urteil zu fällen ist — d. h., wenn man des Uebeltäters im Inland habhaft wird, wobei die eventuell im Ausland erlittene Strafe in die nach unserem Strafgesetz zu verhängende eingerechnet wird. Unrichtig ist aber, daß Ringelmann von Bayern nach Oesterreich ausgeliefert wird, denn kein Staat liefert seine eigenen Untertanen
aus. Hiergerichts werden also die nötigen Erhebungen gepflogen und dann wird hier das Strafverfahren bis zur Betretung des Räubers im Inland eingestellt. Dabei bleibt es, solange Ringelmann nicht in Oester reich ergriffen wird. Ausgeliefert wird er nicht. Sollte es aber einmal gelingen, den Uebeltäter in Oesterreich festzunehmen, so wird er sich abermals vor dem Schwur gericht in Innsbruck zu verantworten haben, welches bei der Strafbemessung die bereits in Bayern ver büßte Strafe einzurechnen